gantz und gar abgeschafft und vermieden werden; Da aber ei- ner oder der andere hierzu Anlaß und Ursach geben würde, der, oder die, sollen jeder 1 fl. in Fiscum, oder Lade, zur Strafe verfallen seyn.
Weil auch die Erfahrung bißher bezeiget, wie schwerlich in Versammlung der gantzen Gesellschafft, auch offt eine geringe Sache zu vertragen gewesen, indem ein jeder das Wort führen und Richter seyn wollen, und also, wohl unverrichter Sachen voneinander gehen, oder doch viel Wort und Zeit vergeblich verlieren müßen; Als soll es hinfort also gehalten werden: Wann etwas bey der gantzen Gesellschafft zu vertragen, soll den De- putirten zum Fisco dasselbe zu ponderiren und zu deliberiren heimgegeben, auch was sie darauf schließen und für Recht er- kennen, demselben nachgelebet werden. Wäre aber die Sache so wichtig, daß man mehr Personen darzu vor nöthig achtete, soll alsdenn denenselben noch aus jeder Druckerey ein Gesell, und die Herren sämmtlich zugeordnet werden; Diese sollen die Sa- che aufs beste, ohne jemandes Ansehen, Gunst oder Abgunst erwegen, darauf erkennen, darbey es auch bleiben soll. Und sollen in Verrichtung solcher Streitsachen die Deputirte Herren und ihre Assessores einen Ort alleine inne haben, und nicht mehr als Kläger und Beklagter vorgelassen werden.
Und nachdem Buchdruckerey eine ehrliche, löbliche, nütz- liche und nothwendige Kunst ist, so soll es auch billig allenthal- ben ehrlich und ordentlich dabey zugehen, und darauf keiner ge- dultet werden, der nicht gut Zeugniß seiner ehrlichen Geburt und christlichen Verhaltens, glaubwürdige Kundschafft hätte; Wollen auch hiermit angeordnet haben, daß hinfüro keiner sich mit verdächtigen Weibespersonen, die ihren Ehren nicht from, von andern in der Unehe Kinder gezeugt, oder sonst eines bösen Nahmens und Gerüchts seyn, in Ehe-Verlöbniß einlaßen und solche freyen solle: Da aber solches geschehen, sollen dieselbe unter dieser ehrlichen Gesellschafft nicht gefördert, noch gedultet werden.
Es soll auch kein Junge diese Kunst zu lernen angenommen werden, er habe dann seinen Geburtsbrief bey dem Herrn nie- dergelegt, oder man habe seiner ehrlichen Geburt sonst guten Grund und Wissenschafft.
So auch ein Geselle Schulden machte bey feinem Herrn oder andern, (dafür sich aber ein jeder billig hüten soll) so soll
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gantz und gar abgeſchafft und vermieden werden; Da aber ei- ner oder der andere hierzu Anlaß und Urſach geben wuͤrde, der, oder die, ſollen jeder 1 fl. in Fiſcum, oder Lade, zur Strafe verfallen ſeyn.
Weil auch die Erfahrung bißher bezeiget, wie ſchwerlich in Verſammlung der gantzen Geſellſchafft, auch offt eine geringe Sache zu vertragen geweſen, indem ein jeder das Wort fuͤhren und Richter ſeyn wollen, und alſo, wohl unverrichter Sachen voneinander gehen, oder doch viel Wort und Zeit vergeblich verlieren muͤßen; Als ſoll es hinfort alſo gehalten werden: Wann etwas bey der gantzen Geſellſchafft zu vertragen, ſoll den De- putirten zum Fiſco daſſelbe zu ponderiren und zu deliberiren heimgegeben, auch was ſie darauf ſchließen und fuͤr Recht er- kennen, demſelben nachgelebet werden. Waͤre aber die Sache ſo wichtig, daß man mehr Perſonen darzu vor noͤthig achtete, ſoll alsdenn denenſelben noch aus jeder Druckerey ein Geſell, und die Herren ſaͤmmtlich zugeordnet werden; Dieſe ſollen die Sa- che aufs beſte, ohne jemandes Anſehen, Gunſt oder Abgunſt erwegen, darauf erkennen, darbey es auch bleiben ſoll. Und ſollen in Verrichtung ſolcher Streitſachen die Deputirte Herren und ihre Aſſeſſores einen Ort alleine inne haben, und nicht mehr als Klaͤger und Beklagter vorgelaſſen werden.
Und nachdem Buchdruckerey eine ehrliche, loͤbliche, nuͤtz- liche und nothwendige Kunſt iſt, ſo ſoll es auch billig allenthal- ben ehrlich und ordentlich dabey zugehen, und darauf keiner ge- dultet werden, der nicht gut Zeugniß ſeiner ehrlichen Geburt und chriſtlichen Verhaltens, glaubwuͤrdige Kundſchafft haͤtte; Wollen auch hiermit angeordnet haben, daß hinfuͤro keiner ſich mit verdaͤchtigen Weibesperſonen, die ihren Ehren nicht from, von andern in der Unehe Kinder gezeugt, oder ſonſt eines boͤſen Nahmens und Geruͤchts ſeyn, in Ehe-Verloͤbniß einlaßen und ſolche freyen ſolle: Da aber ſolches geſchehen, ſollen dieſelbe unter dieſer ehrlichen Geſellſchafft nicht gefoͤrdert, noch gedultet werden.
Es ſoll auch kein Junge dieſe Kunſt zu lernen angenommen werden, er habe dann ſeinen Geburtsbrief bey dem Herrn nie- dergelegt, oder man habe ſeiner ehrlichen Geburt ſonſt guten Grund und Wiſſenſchafft.
So auch ein Geſelle Schulden machte bey feinem Herrn oder andern, (dafuͤr ſich aber ein jeder billig huͤten ſoll) ſo ſoll
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gantz und gar abgeſchafft und vermieden werden; Da aber ei-
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oder die, ſollen jeder 1 fl. in Fiſcum, oder Lade, zur Strafe
verfallen ſeyn.
Weil auch die Erfahrung bißher bezeiget, wie ſchwerlich
in Verſammlung der gantzen Geſellſchafft, auch offt eine geringe
Sache zu vertragen geweſen, indem ein jeder das Wort fuͤhren
und Richter ſeyn wollen, und alſo, wohl unverrichter Sachen
voneinander gehen, oder doch viel Wort und Zeit vergeblich
verlieren muͤßen; Als ſoll es hinfort alſo gehalten werden: Wann
etwas bey der gantzen Geſellſchafft zu vertragen, ſoll den De-
putirten zum Fiſco daſſelbe zu ponderiren und zu deliberiren
heimgegeben, auch was ſie darauf ſchließen und fuͤr Recht er-
kennen, demſelben nachgelebet werden. Waͤre aber die Sache
ſo wichtig, daß man mehr Perſonen darzu vor noͤthig achtete,
ſoll alsdenn denenſelben noch aus jeder Druckerey ein Geſell, und
die Herren ſaͤmmtlich zugeordnet werden; Dieſe ſollen die Sa-
che aufs beſte, ohne jemandes Anſehen, Gunſt oder Abgunſt
erwegen, darauf erkennen, darbey es auch bleiben ſoll. Und
ſollen in Verrichtung ſolcher Streitſachen die Deputirte Herren
und ihre Aſſeſſores einen Ort alleine inne haben, und nicht mehr
als Klaͤger und Beklagter vorgelaſſen werden.
Und nachdem Buchdruckerey eine ehrliche, loͤbliche, nuͤtz-
liche und nothwendige Kunſt iſt, ſo ſoll es auch billig allenthal-
ben ehrlich und ordentlich dabey zugehen, und darauf keiner ge-
dultet werden, der nicht gut Zeugniß ſeiner ehrlichen Geburt
und chriſtlichen Verhaltens, glaubwuͤrdige Kundſchafft haͤtte;
Wollen auch hiermit angeordnet haben, daß hinfuͤro keiner ſich
mit verdaͤchtigen Weibesperſonen, die ihren Ehren nicht from,
von andern in der Unehe Kinder gezeugt, oder ſonſt eines boͤſen
Nahmens und Geruͤchts ſeyn, in Ehe-Verloͤbniß einlaßen und
ſolche freyen ſolle: Da aber ſolches geſchehen, ſollen dieſelbe
unter dieſer ehrlichen Geſellſchafft nicht gefoͤrdert, noch gedultet
werden.
Es ſoll auch kein Junge dieſe Kunſt zu lernen angenommen
werden, er habe dann ſeinen Geburtsbrief bey dem Herrn nie-
dergelegt, oder man habe ſeiner ehrlichen Geburt ſonſt guten
Grund und Wiſſenſchafft.
So auch ein Geſelle Schulden machte bey feinem Herrn
oder andern, (dafuͤr ſich aber ein jeder billig huͤten ſoll) ſo ſoll
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[Gessner, Christian Friedrich]: Der so nöthig als nützlichen Buchdruckerkunst und Schriftgießerey. Bd. 2. Leipzig, 1740, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/gessner_buchdruckerkunst02_1740/339>, abgerufen am 16.02.2025.
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