Gerber, Carl Friedrich von: Grundzüge eines Systems des deutschen Staatsrecht. Leipzig, 1865.Erster Abschnitt. dern auf einer organisch - sittlichen Grundlage. Undauch darin stimmt das Gewaltrecht des Staats an den Staatsbürgern mit jenen übrigen Gewaltrechten überein, dass für die Personen, welche die Gegenstände desselben sind, daraus gleichzeitig Gegenrechte an dem Subjecte der herrschenden Gewalt erwachsen; jedoch erscheinen diese nur als die Reflexwirkungen des Gewaltrechts und können daher systematisch nicht als die entscheidenden Momente in Anrechnung gebracht werden. 3 Während nun das Volk in seinen sonstigen Bezie- b) Inhalt dieses Rechts. §. 17. Vermöge seines Herrschaftsrechts fordert der Staat, 3 Diese Reflexwirkungen sind es, welche in der vulgären An-
schauung den Gesichtspunkt des Staatsbürgerrechts in den Vorder- grund treten lassen. So z. B. bei v. Rönne, Staatsrecht der Preussischen Monarchie, 2. Auflage 1. Band §. 86. Note 2. Erster Abschnitt. dern auf einer organisch - sittlichen Grundlage. Undauch darin stimmt das Gewaltrecht des Staats an den Staatsbürgern mit jenen übrigen Gewaltrechten überein, dass für die Personen, welche die Gegenstände desselben sind, daraus gleichzeitig Gegenrechte an dem Subjecte der herrschenden Gewalt erwachsen; jedoch erscheinen diese nur als die Reflexwirkungen des Gewaltrechts und können daher systematisch nicht als die entscheidenden Momente in Anrechnung gebracht werden. 3 Während nun das Volk in seinen sonstigen Bezie- b) Inhalt dieses Rechts. §. 17. Vermöge seines Herrschaftsrechts fordert der Staat, 3 Diese Reflexwirkungen sind es, welche in der vulgären An-
schauung den Gesichtspunkt des Staatsbürgerrechts in den Vorder- grund treten lassen. So z. B. bei v. Rönne, Staatsrecht der Preussischen Monarchie, 2. Auflage 1. Band §. 86. Note 2. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <div n="5"> <div n="6"> <p><pb facs="#f0062" n="44"/><fw place="top" type="header">Erster Abschnitt.</fw><lb/> dern auf einer organisch - sittlichen Grundlage. Und<lb/> auch darin stimmt das Gewaltrecht des Staats an den<lb/> Staatsbürgern mit jenen übrigen Gewaltrechten überein,<lb/> dass für die Personen, welche die Gegenstände desselben<lb/> sind, daraus gleichzeitig Gegenrechte an dem Subjecte<lb/> der herrschenden Gewalt erwachsen; jedoch erscheinen<lb/> diese nur als die Reflexwirkungen des Gewaltrechts und<lb/> können daher systematisch nicht als die entscheidenden<lb/> Momente in Anrechnung gebracht werden. <note place="foot" n="3">Diese Reflexwirkungen sind es, welche in der vulgären An-<lb/> schauung den Gesichtspunkt des Staatsbürgerrechts in den Vorder-<lb/> grund treten lassen. So z. B. bei v. <hi rendition="#g">Rönne</hi>, Staatsrecht der<lb/> Preussischen Monarchie, 2. Auflage 1. Band §. 86. Note 2.</note></p><lb/> <p>Während nun das Volk in seinen sonstigen Bezie-<lb/> hungen zum Staate als eine geistige Einheit erscheint,<lb/> bei der das einzelne Glied nicht isolirt, sondern nur als<lb/> mitwirkender Krafttheil eines grossen, Vergangenheit<lb/> und Gegenwart einschliessenden sittlichen Gesammt-<lb/> individuums hervortritt, wendet sich die juristische<lb/> Construction des Gewaltrechts an den einzelnen Staats-<lb/> bürger als solchen. Daraus ergiebt sich der Plan der<lb/> folgenden Darstellung, welche den Inhalt des Rechts<lb/> des Staats an den Staatsbürgern überhaupt, sodann<lb/> den Inhalt dieses Rechts gegenüber besonderen Classen<lb/> derselben und die Begründung und Beendigung dessel-<lb/> ben zu entwickeln hat.</p> </div> </div><lb/> <div n="5"> <head>b) Inhalt dieses Rechts.</head><lb/> <div n="6"> <head>§. 17.</head><lb/> <p>Vermöge seines Herrschaftsrechts fordert der Staat,<lb/> dass der Staatsbürger sich der Fügung des Staats-<lb/></p> </div> </div> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [44/0062]
Erster Abschnitt.
dern auf einer organisch - sittlichen Grundlage. Und
auch darin stimmt das Gewaltrecht des Staats an den
Staatsbürgern mit jenen übrigen Gewaltrechten überein,
dass für die Personen, welche die Gegenstände desselben
sind, daraus gleichzeitig Gegenrechte an dem Subjecte
der herrschenden Gewalt erwachsen; jedoch erscheinen
diese nur als die Reflexwirkungen des Gewaltrechts und
können daher systematisch nicht als die entscheidenden
Momente in Anrechnung gebracht werden. 3
Während nun das Volk in seinen sonstigen Bezie-
hungen zum Staate als eine geistige Einheit erscheint,
bei der das einzelne Glied nicht isolirt, sondern nur als
mitwirkender Krafttheil eines grossen, Vergangenheit
und Gegenwart einschliessenden sittlichen Gesammt-
individuums hervortritt, wendet sich die juristische
Construction des Gewaltrechts an den einzelnen Staats-
bürger als solchen. Daraus ergiebt sich der Plan der
folgenden Darstellung, welche den Inhalt des Rechts
des Staats an den Staatsbürgern überhaupt, sodann
den Inhalt dieses Rechts gegenüber besonderen Classen
derselben und die Begründung und Beendigung dessel-
ben zu entwickeln hat.
b) Inhalt dieses Rechts.
§. 17.
Vermöge seines Herrschaftsrechts fordert der Staat,
dass der Staatsbürger sich der Fügung des Staats-
3 Diese Reflexwirkungen sind es, welche in der vulgären An-
schauung den Gesichtspunkt des Staatsbürgerrechts in den Vorder-
grund treten lassen. So z. B. bei v. Rönne, Staatsrecht der
Preussischen Monarchie, 2. Auflage 1. Band §. 86. Note 2.
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