Gerber, Carl Friedrich von: Grundzüge eines Systems des deutschen Staatsrecht. Leipzig, 1865.§. 17. Die Staatsbürger. willens in jeder Form seiner rechtmässigen Kundgebungunterordne und gehorsam erweise, sowie dass er dem Staate seine persönlichen und öconomischen Kräfte in- soweit zur Verfügung stelle, als das Bedürfniss ihrer Verwendung besteht. Er fordert mithin eine allgemeine Hingebung der Persönlichkeit,1 und die einzelnen An- sprüche, wie die Auflegung von Steuern und Militär- diensten, sind nur die wichtigsten Anwendungsfälle seines Gewaltrechts. 2 Selbstverständlich aber ist es, dass dieses Gewaltrecht nur innerhalb der Schranken besteht, welche für die Staatsgewalt überhaupt gelten, und dass es auch nur in den Formen ausgeübt werden darf, welche das Recht hierfür feststellt. 3 1 Darin liegt auch der Grund, weshalb ein staatsbürgerliches Verhältniss nur einem Staate gegenüber statt finden kann. Das Gegentheil ist eine Anomalie, welche nur bei Standes- und Grundherrn statuirt wird, deren Gebiete bei ihrer Mediatisirung unter die Hoheit verschiedener Staaten gefallen sind. Verträglich mit jenem Principe ist es dagegen, dass ein früheres Staatsbürger- recht beim Eintritt in einen neuen Staatsverband vorbehalten wird, da hier kein Nebeneinander mehrerer Staatsbürgerrechte statt findet. Von einem Bundesindigenate kann, da der deutsche Bund kein Staat ist, nicht gesprochen werden; Alles, was man (auch ab- gesehen vom Art. 18. der Bundesacte) darauf bezieht, läuft nur darauf hinaus, dass die deutschen Bundesstaaten die Verkehrs- verbindungen der Deutschen möglichst befördern. 2 Also sind die Verpflichtungen, Steuern zu zahlen und Militär- dienste zu leisten, nicht Verbindlichkeiten, welche auf individu- ellen Obligationsgründen beruhen, sondern sind nur verschiedene Aeusserungen eines organischen Subjectionsverhältnisses. 3 Ueber die Frage, wie sich der Staatsbürger gegenüber
einer unrechtmässigen Ausübung der Staatsgewalt (in Handlungen oder Unterlassungen) zu verhalten habe, namentlich über den s. g. passiven Widerstand, wird im vierten Abschnitte die Rede sein. §. 17. Die Staatsbürger. willens in jeder Form seiner rechtmässigen Kundgebungunterordne und gehorsam erweise, sowie dass er dem Staate seine persönlichen und öconomischen Kräfte in- soweit zur Verfügung stelle, als das Bedürfniss ihrer Verwendung besteht. Er fordert mithin eine allgemeine Hingebung der Persönlichkeit,1 und die einzelnen An- sprüche, wie die Auflegung von Steuern und Militär- diensten, sind nur die wichtigsten Anwendungsfälle seines Gewaltrechts. 2 Selbstverständlich aber ist es, dass dieses Gewaltrecht nur innerhalb der Schranken besteht, welche für die Staatsgewalt überhaupt gelten, und dass es auch nur in den Formen ausgeübt werden darf, welche das Recht hierfür feststellt. 3 1 Darin liegt auch der Grund, weshalb ein staatsbürgerliches Verhältniss nur einem Staate gegenüber statt finden kann. Das Gegentheil ist eine Anomalie, welche nur bei Standes- und Grundherrn statuirt wird, deren Gebiete bei ihrer Mediatisirung unter die Hoheit verschiedener Staaten gefallen sind. Verträglich mit jenem Principe ist es dagegen, dass ein früheres Staatsbürger- recht beim Eintritt in einen neuen Staatsverband vorbehalten wird, da hier kein Nebeneinander mehrerer Staatsbürgerrechte statt findet. Von einem Bundesindigenate kann, da der deutsche Bund kein Staat ist, nicht gesprochen werden; Alles, was man (auch ab- gesehen vom Art. 18. der Bundesacte) darauf bezieht, läuft nur darauf hinaus, dass die deutschen Bundesstaaten die Verkehrs- verbindungen der Deutschen möglichst befördern. 2 Also sind die Verpflichtungen, Steuern zu zahlen und Militär- dienste zu leisten, nicht Verbindlichkeiten, welche auf individu- ellen Obligationsgründen beruhen, sondern sind nur verschiedene Aeusserungen eines organischen Subjectionsverhältnisses. 3 Ueber die Frage, wie sich der Staatsbürger gegenüber
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§. 17. Die Staatsbürger.
willens in jeder Form seiner rechtmässigen Kundgebung
unterordne und gehorsam erweise, sowie dass er dem
Staate seine persönlichen und öconomischen Kräfte in-
soweit zur Verfügung stelle, als das Bedürfniss ihrer
Verwendung besteht. Er fordert mithin eine allgemeine
Hingebung der Persönlichkeit, 1 und die einzelnen An-
sprüche, wie die Auflegung von Steuern und Militär-
diensten, sind nur die wichtigsten Anwendungsfälle
seines Gewaltrechts. 2 Selbstverständlich aber ist es,
dass dieses Gewaltrecht nur innerhalb der Schranken
besteht, welche für die Staatsgewalt überhaupt gelten,
und dass es auch nur in den Formen ausgeübt werden
darf, welche das Recht hierfür feststellt. 3
1 Darin liegt auch der Grund, weshalb ein staatsbürgerliches
Verhältniss nur einem Staate gegenüber statt finden kann.
Das Gegentheil ist eine Anomalie, welche nur bei Standes- und
Grundherrn statuirt wird, deren Gebiete bei ihrer Mediatisirung
unter die Hoheit verschiedener Staaten gefallen sind. Verträglich
mit jenem Principe ist es dagegen, dass ein früheres Staatsbürger-
recht beim Eintritt in einen neuen Staatsverband vorbehalten wird,
da hier kein Nebeneinander mehrerer Staatsbürgerrechte statt
findet. Von einem Bundesindigenate kann, da der deutsche Bund
kein Staat ist, nicht gesprochen werden; Alles, was man (auch ab-
gesehen vom Art. 18. der Bundesacte) darauf bezieht, läuft nur
darauf hinaus, dass die deutschen Bundesstaaten die Verkehrs-
verbindungen der Deutschen möglichst befördern.
2 Also sind die Verpflichtungen, Steuern zu zahlen und Militär-
dienste zu leisten, nicht Verbindlichkeiten, welche auf individu-
ellen Obligationsgründen beruhen, sondern sind nur verschiedene
Aeusserungen eines organischen Subjectionsverhältnisses.
3 Ueber die Frage, wie sich der Staatsbürger gegenüber
einer unrechtmässigen Ausübung der Staatsgewalt (in Handlungen
oder Unterlassungen) zu verhalten habe, namentlich über den
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