Gewohnheit gewordene Befriedigung der Be- gierde, aufgehoben sind.
§. 138.
Je mehr Naturursachen auf die Entstehung und Befestigung der Triebfeder gewirkt haben, desto mehr Festigkeit hat auch in der Regel die Triebfeder wirklich (§. 136.) Deswegen steigt die Strafbarkeit 1) durch böse Erziehung, 2) durch böses, von Jugend auf empfangenes Beyspiel, welches auf die Erregung und Befe- stigung derselben Begierde gerichtet war, die dem gegenwärtigen Verbrechen zum Grunde liegt *).
§. 139.
Die noch fortwirkenden Naturursachen, welche das fortdauernde Daseyn einer gewis- sen illegalen Triebfeder bestimmen, sind ent- weder positive oder negative. Unter jenen ist besonders zu merken die Organisation des Kör- pers, in wie ferne diese auf das Daseyn der Begierde Einfluss hat Unter diesem kommt Schwäche und Stumpfheit der höhern Geistes- kräfte vorzüglich in Betrachtung. Denn durch diese Kräfte wirkt der Geist vorzüglich dem Andringen und dem Wachsen der Begierden entgegen, so wie er durch sie auf gänz- liche Zurückweisung derselben in die ge- setzlichen Schranken wirkt. Mangel an den höhern Gemüthskräften ist daher Mangel der
Kraft
*) Das böse Beyspiel, das einen Menschen z. E zum Diebstahl reitzen konnte, kann daher kein Grund seyn, auf die Festigkeit der Begierde zu schliessen, die jetzt einen Mord hervorgebracht hat.
Gründe d. rel. Strafb. b. unbeſt. Strafg.
Gewohnheit gewordene Befriedigung der Be- gierde, aufgehoben ſind.
§. 138.
Je mehr Natururſachen auf die Entſtehung und Befeſtigung der Triebfeder gewirkt haben, deſto mehr Feſtigkeit hat auch in der Regel die Triebfeder wirklich (§. 136.) Deswegen ſteigt die Strafbarkeit 1) durch böſe Erziehung, 2) durch böſes, von Jugend auf empfangenes Beyſpiel, welches auf die Erregung und Befe- ſtigung derſelben Begierde gerichtet war, die dem gegenwärtigen Verbrechen zum Grunde liegt *).
§. 139.
Die noch fortwirkenden Natururſachen, welche das fortdauernde Daſeyn einer gewiſ- ſen illegalen Triebfeder beſtimmen, ſind ent- weder poſitive oder negative. Unter jenen iſt beſonders zu merken die Organiſation des Kör- pers, in wie ferne dieſe auf das Daſeyn der Begierde Einfluſs hat Unter dieſem kommt Schwäche und Stumpfheit der höhern Geiſtes- kräfte vorzüglich in Betrachtung. Denn durch dieſe Kräfte wirkt der Geiſt vorzüglich dem Andringen und dem Wachſen der Begierden entgegen, ſo wie er durch ſie auf gänz- liche Zurückweiſung derſelben in die ge- ſetzlichen Schranken wirkt. Mangel an den höhern Gemüthskräften iſt daher Mangel der
Kraft
*) Das böſe Beyſpiel, das einen Menſchen z. E zum Diebſtahl reitzen konnte, kann daher kein Grund ſeyn, auf die Feſtigkeit der Begierde zu ſchlieſsen, die jetzt einen Mord hervorgebracht hat.
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Gründe d. rel. Strafb. b. unbeſt. Strafg.
Gewohnheit gewordene Befriedigung der Be-
gierde, aufgehoben ſind.
§. 138.
Je mehr Natururſachen auf die Entſtehung
und Befeſtigung der Triebfeder gewirkt haben,
deſto mehr Feſtigkeit hat auch in der Regel
die Triebfeder wirklich (§. 136.) Deswegen
ſteigt die Strafbarkeit 1) durch böſe Erziehung,
2) durch böſes, von Jugend auf empfangenes
Beyſpiel, welches auf die Erregung und Befe-
ſtigung derſelben Begierde gerichtet war, die
dem gegenwärtigen Verbrechen zum Grunde
liegt *).
§. 139.
Die noch fortwirkenden Natururſachen,
welche das fortdauernde Daſeyn einer gewiſ-
ſen illegalen Triebfeder beſtimmen, ſind ent-
weder poſitive oder negative. Unter jenen iſt
beſonders zu merken die Organiſation des Kör-
pers, in wie ferne dieſe auf das Daſeyn der
Begierde Einfluſs hat Unter dieſem kommt
Schwäche und Stumpfheit der höhern Geiſtes-
kräfte vorzüglich in Betrachtung. Denn durch
dieſe Kräfte wirkt der Geiſt vorzüglich dem
Andringen und dem Wachſen der Begierden
entgegen, ſo wie er durch ſie auf gänz-
liche Zurückweiſung derſelben in die ge-
ſetzlichen Schranken wirkt. Mangel an den
höhern Gemüthskräften iſt daher Mangel der
Kraft
*) Das böſe Beyſpiel, das einen Menſchen z. E zum
Diebſtahl reitzen konnte, kann daher kein Grund
ſeyn, auf die Feſtigkeit der Begierde zu ſchlieſsen,
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Feuerbach, Paul Johann Anselm von: Lehrbuch des gemeinen in Deutschland geltenden Peinlichen Rechts. Giessen, 1801, S. 109. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/feuerbach_recht_1801/137>, abgerufen am 29.11.2024.
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