mehr kaufen one ires ehemannes und vormundens wissen, als leinwand und flachs zu ires hauses not- durft, Stein am a. o. §. 259 s. 323 fg. Der Teutsche adel muß sich der kaufmannschaft enthal- ten. Was die adelichen und geistlichen aber auf iren gütern, an früchten, weinen, oder was sie in irer haushaltung an der vihe-zucht und sonst übrig haben, mögen sie verkaufen; der von Leyser in den prälectionibus über den SchilterI, s. 118, will zwar den geistlichen den verkauf nur stückweise und nicht übern bausch und bogen zugestehen. Allein dises ist unerfindlich. Warum mag er nicht seine sämtliche wolle, sein getraide an einen käufer überhaubt verlassen! Die brau-gerechtigkeit, mit- hin den bir-schank, foglich auch den brantewein zapfen, will herr Struben in den nebenstunden III s. 356-403 zugestanden wissen.
§ 4130
Der kauf und verkauf beschihet teils an öffent-wo der kauf und verkauf beschihet? lichen, teils in privat-orten und häusern. Zu den ersten gehören die gant-häuser, kauf-häuser, kauf- börsen, rathäuser, die öffentlichen markt-pläze, fleisch-brod-bänke etc.
§ 4131
Was auf öffentlichem markte feil ist, oderwas ein ieder kaufen mag? durch die täntler, auch täntlerinnen herum getra- gen wird, mag ein ieder kaufen. Jst es aber ge- stolnes, oder verlornes gut, ist es der käufer seinem herrn wieder abfolgen zu lassen schuldig, Kur- Baierisches land-recht tit. VI art. 7.
§ 4132
Eine verkaufte sache muß ire behörige güte ha-die verkaufte sache muß ire behörige güte haben. ben. Denn der kauf erfodert kaufmanns-gut.
Wenn
vom kaufe und verkaufe.
mehr kaufen one ires ehemannes und vormundens wiſſen, als leinwand und flachs zu ires hauſes not- durft, Stein am a. o. §. 259 ſ. 323 fg. Der Teutſche adel muß ſich der kaufmannſchaft enthal- ten. Was die adelichen und geiſtlichen aber auf iren guͤtern, an fruͤchten, weinen, oder was ſie in irer haushaltung an der vihe-zucht und ſonſt uͤbrig haben, moͤgen ſie verkaufen; der von Leyſer in den praͤlectionibus uͤber den SchilterI, ſ. 118, will zwar den geiſtlichen den verkauf nur ſtuͤckweiſe und nicht uͤbern bauſch und bogen zugeſtehen. Allein diſes iſt unerfindlich. Warum mag er nicht ſeine ſaͤmtliche wolle, ſein getraide an einen kaͤufer uͤberhaubt verlaſſen! Die brau-gerechtigkeit, mit- hin den bir-ſchank, foglich auch den brantewein zapfen, will herr Struben in den nebenſtunden III ſ. 356-403 zugeſtanden wiſſen.
§ 4130
Der kauf und verkauf beſchihet teils an oͤffent-wo der kauf und verkauf beſchihet? lichen, teils in privat-orten und haͤuſern. Zu den erſten gehoͤren die gant-haͤuſer, kauf-haͤuſer, kauf- boͤrſen, rathaͤuſer, die oͤffentlichen markt-plaͤze, fleiſch-brod-baͤnke ꝛc.
§ 4131
Was auf oͤffentlichem markte feil iſt, oderwas ein ieder kaufen mag? durch die taͤntler, auch taͤntlerinnen herum getra- gen wird, mag ein ieder kaufen. Jſt es aber ge- ſtolnes, oder verlornes gut, iſt es der kaͤufer ſeinem herrn wieder abfolgen zu laſſen ſchuldig, Kur- Baieriſches land-recht tit. VI art. 7.
§ 4132
Eine verkaufte ſache muß ire behoͤrige guͤte ha-die verkaufte ſache muß ire behoͤrige guͤte haben. ben. Denn der kauf erfodert kaufmanns-gut.
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Teutſche adel muß ſich der kaufmannſchaft enthal-
ten. Was die adelichen und geiſtlichen aber auf
iren guͤtern, an fruͤchten, weinen, oder was ſie in
irer haushaltung an der vihe-zucht und ſonſt uͤbrig
haben, moͤgen ſie verkaufen; der von Leyſer in
den praͤlectionibus uͤber den Schilter I, ſ. 118, will
zwar den geiſtlichen den verkauf nur ſtuͤckweiſe und
nicht uͤbern bauſch und bogen zugeſtehen. Allein
diſes iſt unerfindlich. Warum mag er nicht
ſeine ſaͤmtliche wolle, ſein getraide an einen kaͤufer
uͤberhaubt verlaſſen! Die brau-gerechtigkeit, mit-
hin den bir-ſchank, foglich auch den brantewein
zapfen, will herr Struben in den nebenſtunden
III ſ. 356-403 zugeſtanden wiſſen.
§ 4130
Der kauf und verkauf beſchihet teils an oͤffent-
lichen, teils in privat-orten und haͤuſern. Zu den
erſten gehoͤren die gant-haͤuſer, kauf-haͤuſer, kauf-
boͤrſen, rathaͤuſer, die oͤffentlichen markt-plaͤze,
fleiſch-brod-baͤnke ꝛc.
wo der kauf
und verkauf
beſchihet?
§ 4131
Was auf oͤffentlichem markte feil iſt, oder
durch die taͤntler, auch taͤntlerinnen herum getra-
gen wird, mag ein ieder kaufen. Jſt es aber ge-
ſtolnes, oder verlornes gut, iſt es der kaͤufer ſeinem
herrn wieder abfolgen zu laſſen ſchuldig, Kur-
Baieriſches land-recht tit. VI art. 7.
was ein ieder
kaufen mag?
§ 4132
Eine verkaufte ſache muß ire behoͤrige guͤte ha-
ben. Denn der kauf erfodert kaufmanns-gut.
Wenn
die verkaufte
ſache muß ire
behoͤrige guͤte
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Estor, Johann Georg: Der Teutschen rechtsgelahrheit. Bd. 2. Marburg, 1758, S. 527. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/estor_rechtsgelehrsamkeit02_1758/575>, abgerufen am 22.11.2024.
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