Funfzigstes haubtstück. von den pfandschaften, verpfändun- gen, pfand-herrschaften, und den pfand-in- habern, auch pfandungen.
§ 3988
wie die pfandschaf- ten besche- hen?
Die pfandschaften sind von den gemeinen ver- pfändungen, auch pfandungen, unterschiden. Das pfand wird aus verschidenen ursachen sowohl gegeben, als auch genommen. Dises beschihet 1) entweder gerichtlich, oder aussergerichtlich, 2) mit bestande rechtens, oder widerrechtlich. Das pfand wird ebenfalls auf mancherlei weise behändiget und übergeben, und zwar wird entwe- der das eigentum daran, samt allen nuzungen, biß auf wiederlösung eingeräumet, oder solches wird one eigentum, iedoch dasselbe bald zu benuzen, bald solches nicht zu benuzen übergeben. Jm ersten falle heisset es eine pfandschaft, im andern falle ein gemeines pfand, auch unterpfand, wie aus dem folgenden sich ergeben wird.
§ 3989
ob das pfand das eigentum bewirket?
Die meresten Teutschen juristen haben bisher dafür gehalten, daß das pfand die herrschaft, oder das eigentum bewirke. Es hat aber dise lehre am ersten in gewisser masen Schilterexercit. 33, § 4, Heineccius am a. o. s. 596, der verstorbene vice- kanzler Kopp in der abhandelung de iure pigno- randi conuentionali § 8 s. 14 in zweifel gezogen, und behaubtet: daß zwar das pfand öfters eine herrschaft wirke, iedoch nicht allezeit. Nach dem Fränkischen und Sachsen-rechte hat solches wohl seine richtigkeit, Dreyer am a. o. s. 137 fg.
§ 3990
L haubtſt. von den pfandſchaften,
Funfzigſtes haubtſtuͤck. von den pfandſchaften, verpfaͤndun- gen, pfand-herrſchaften, und den pfand-in- habern, auch pfandungen.
§ 3988
wie die pfandſchaf- ten beſche- hen?
Die pfandſchaften ſind von den gemeinen ver- pfaͤndungen, auch pfandungen, unterſchiden. Das pfand wird aus verſchidenen urſachen ſowohl gegeben, als auch genommen. Diſes beſchihet 1) entweder gerichtlich, oder auſſergerichtlich, 2) mit beſtande rechtens, oder widerrechtlich. Das pfand wird ebenfalls auf mancherlei weiſe behaͤndiget und uͤbergeben, und zwar wird entwe- der das eigentum daran, ſamt allen nuzungen, biß auf wiederloͤſung eingeraͤumet, oder ſolches wird one eigentum, iedoch daſſelbe bald zu benuzen, bald ſolches nicht zu benuzen uͤbergeben. Jm erſten falle heiſſet es eine pfandſchaft, im andern falle ein gemeines pfand, auch unterpfand, wie aus dem folgenden ſich ergeben wird.
§ 3989
ob das pfand das eigentum bewirket?
Die mereſten Teutſchen juriſten haben bisher dafuͤr gehalten, daß das pfand die herrſchaft, oder das eigentum bewirke. Es hat aber diſe lehre am erſten in gewiſſer maſen Schilterexercit. 33, § 4, Heineccius am a. o. ſ. 596, der verſtorbene vice- kanzler Kopp in der abhandelung de iure pigno- randi conuentionali § 8 ſ. 14 in zweifel gezogen, und behaubtet: daß zwar das pfand oͤfters eine herrſchaft wirke, iedoch nicht allezeit. Nach dem Fraͤnkiſchen und Sachſen-rechte hat ſolches wohl ſeine richtigkeit, Dreyer am a. o. ſ. 137 fg.
§ 3990
<TEI><text><body><divn="1"><pbfacs="#f0524"n="476"/><fwplace="top"type="header"><hirendition="#b"><hirendition="#aq">L</hi> haubtſt. von den pfandſchaften,</hi></fw><lb/><divn="2"><head><hirendition="#b">Funfzigſtes haubtſtuͤck.<lb/>
von den pfandſchaften, verpfaͤndun-</hi><lb/>
gen, pfand-herrſchaften, und den pfand-in-<lb/>
habern, auch pfandungen.</head><lb/><divn="3"><head>§ 3988</head><lb/><noteplace="left"><hirendition="#g">wie die</hi><lb/>
pfandſchaf-<lb/>
ten beſche-<lb/>
hen?</note><p><hirendition="#in">D</hi>ie pfandſchaften ſind von den gemeinen ver-<lb/>
pfaͤndungen, auch pfandungen, unterſchiden.<lb/>
Das pfand wird aus verſchidenen urſachen ſowohl<lb/>
gegeben, als auch genommen. Diſes beſchihet<lb/>
1) entweder gerichtlich, oder auſſergerichtlich,<lb/>
2) mit beſtande rechtens, oder widerrechtlich.<lb/>
Das pfand wird ebenfalls auf mancherlei weiſe<lb/>
behaͤndiget und uͤbergeben, und zwar wird entwe-<lb/>
der das eigentum daran, ſamt allen nuzungen, biß<lb/>
auf wiederloͤſung eingeraͤumet, oder ſolches wird<lb/>
one eigentum, iedoch daſſelbe bald zu benuzen, bald<lb/>ſolches nicht zu benuzen uͤbergeben. Jm erſten<lb/>
falle heiſſet es eine <hirendition="#fr">pfandſchaft,</hi> im andern falle<lb/>
ein gemeines pfand, auch unterpfand, wie aus dem<lb/>
folgenden ſich ergeben wird.</p></div><lb/><divn="3"><head>§ 3989</head><lb/><noteplace="left">ob das pfand<lb/>
das eigentum<lb/>
bewirket?</note><p>Die mereſten Teutſchen juriſten haben bisher<lb/>
dafuͤr gehalten, daß das pfand die herrſchaft, oder<lb/>
das eigentum bewirke. Es hat aber diſe lehre am<lb/>
erſten in gewiſſer maſen <hirendition="#fr">Schilter</hi><hirendition="#aq">exercit.</hi> 33, § 4,<lb/><hirendition="#fr">Heineccius</hi> am a. o. ſ. 596, der verſtorbene vice-<lb/>
kanzler <hirendition="#fr">Kopp</hi> in der abhandelung <hirendition="#aq">de iure pigno-<lb/>
randi conuentionali</hi> § 8 ſ. 14 in zweifel gezogen,<lb/>
und behaubtet: daß zwar das pfand oͤfters eine<lb/>
herrſchaft wirke, iedoch nicht allezeit. Nach dem<lb/>
Fraͤnkiſchen und Sachſen-rechte hat ſolches wohl<lb/>ſeine richtigkeit, <hirendition="#fr">Dreyer</hi> am a. o. ſ. 137 fg.</p></div><lb/><fwplace="bottom"type="catch">§ 3990</fw><lb/></div></div></body></text></TEI>
[476/0524]
L haubtſt. von den pfandſchaften,
Funfzigſtes haubtſtuͤck.
von den pfandſchaften, verpfaͤndun-
gen, pfand-herrſchaften, und den pfand-in-
habern, auch pfandungen.
§ 3988
Die pfandſchaften ſind von den gemeinen ver-
pfaͤndungen, auch pfandungen, unterſchiden.
Das pfand wird aus verſchidenen urſachen ſowohl
gegeben, als auch genommen. Diſes beſchihet
1) entweder gerichtlich, oder auſſergerichtlich,
2) mit beſtande rechtens, oder widerrechtlich.
Das pfand wird ebenfalls auf mancherlei weiſe
behaͤndiget und uͤbergeben, und zwar wird entwe-
der das eigentum daran, ſamt allen nuzungen, biß
auf wiederloͤſung eingeraͤumet, oder ſolches wird
one eigentum, iedoch daſſelbe bald zu benuzen, bald
ſolches nicht zu benuzen uͤbergeben. Jm erſten
falle heiſſet es eine pfandſchaft, im andern falle
ein gemeines pfand, auch unterpfand, wie aus dem
folgenden ſich ergeben wird.
§ 3989
Die mereſten Teutſchen juriſten haben bisher
dafuͤr gehalten, daß das pfand die herrſchaft, oder
das eigentum bewirke. Es hat aber diſe lehre am
erſten in gewiſſer maſen Schilter exercit. 33, § 4,
Heineccius am a. o. ſ. 596, der verſtorbene vice-
kanzler Kopp in der abhandelung de iure pigno-
randi conuentionali § 8 ſ. 14 in zweifel gezogen,
und behaubtet: daß zwar das pfand oͤfters eine
herrſchaft wirke, iedoch nicht allezeit. Nach dem
Fraͤnkiſchen und Sachſen-rechte hat ſolches wohl
ſeine richtigkeit, Dreyer am a. o. ſ. 137 fg.
§ 3990
Informationen zur CAB-Ansicht
Diese Ansicht bietet Ihnen die Darstellung des Textes in normalisierter Orthographie.
Diese Textvariante wird vollautomatisch erstellt und kann aufgrund dessen auch Fehler enthalten.
Alle veränderten Wortformen sind grau hinterlegt. Als fremdsprachliches Material erkannte
Textteile sind ausgegraut dargestellt.
Estor, Johann Georg: Der Teutschen rechtsgelahrheit. Bd. 2. Marburg, 1758, S. 476. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/estor_rechtsgelehrsamkeit02_1758/524>, abgerufen am 22.11.2024.
Alle Inhalte dieser Seite unterstehen, soweit nicht anders gekennzeichnet, einer
Creative-Commons-Lizenz.
Die Rechte an den angezeigten Bilddigitalisaten, soweit nicht anders gekennzeichnet, liegen bei den besitzenden Bibliotheken.
Weitere Informationen finden Sie in den DTA-Nutzungsbedingungen.
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf
diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken
dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder
nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der
Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden.
Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des
§ 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen
Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung
der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu
vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
Zitierempfehlung: Deutsches Textarchiv. Grundlage für ein Referenzkorpus der neuhochdeutschen Sprache. Herausgegeben von der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften, Berlin 2024. URL: https://www.deutschestextarchiv.de/.