fall aber nur zu 1 rtl. 12 gl. biß 2 rtl. geschäzet werden, wobei iedoch diejenige stücke, welche zur wirtschaft nötig, vorher abzuzihen sind.
6) Von der gänse-zucht. Dise ist eben nicht in betrachtung zu zihen, iedoch an den orten, wo was- ser vorhanden ist, ist die mandel auf 16 gl. biß 1 rtl. in anschlag zu bringen.
7) Von allerhand feder-vih. Dises wird in keinen anschlag gebracht, sondern zur wirtschaft ge- rechnet.
8) Der binen-stand wird in einem in sechs nach einander folgenden jaren genommenen ertrage ein jar dem andern zur hülfe gerechnet, und 1/6 zu eines jares abnuzung angeschlagen.
9) Bei den stutereien kömmt nach abzug der darauf anzuwendenden unkosten der järliche zu- wachs davon in anschlag.
10) Die mülen-pächte, imgleichen das weide- korn, was aus disen gefällen den besizer zufällt, wird für den preiß angeschlagen, wie oben besaget worden ist. Mülen-gerechtigkeit aber, wo mülen noch anzulegen stehen, können nach des ortes gele- genheit und der mal-gäste, welche darzu gehören, 1, 2, biß 300 rtl. angeschlagen werden.
11) Die schneide-mülen können nicht anders an- geschlagen werden, als was selbige ertragen kön- nen, was aber zur järlichen unterhaltung derselben erfodert wird, dafür wird zuvor etwas gewisses ausgesezet, imgleichen was etwa dem müller am deputat-korn und gelte järlich gereichet werden muß. Ein säge-bock aber, welcher der herrschaft frei ge- schnitten wird, wird mit 8 gl. angeschlagen.
12) Die gärten sind nach irem ertrage anzu- schlagen, und zwar auf sechs jare, nach abzug dessen, was zum unterhalte derselben järlich ange- wendet werden muß, folglich davon 1/6 zu eines jares
abnuzung
CII haubtſt. vom anſchlage der lande,
fall aber nur zu 1 rtl. 12 gl. biß 2 rtl. geſchaͤzet werden, wobei iedoch diejenige ſtuͤcke, welche zur wirtſchaft noͤtig, vorher abzuzihen ſind.
6) Von der gaͤnſe-zucht. Diſe iſt eben nicht in betrachtung zu zihen, iedoch an den orten, wo waſ- ſer vorhanden iſt, iſt die mandel auf 16 gl. biß 1 rtl. in anſchlag zu bringen.
7) Von allerhand feder-vih. Diſes wird in keinen anſchlag gebracht, ſondern zur wirtſchaft ge- rechnet.
8) Der binen-ſtand wird in einem in ſechs nach einander folgenden jaren genommenen ertrage ein jar dem andern zur huͤlfe gerechnet, und ⅙ zu eines jares abnuzung angeſchlagen.
9) Bei den ſtutereien koͤmmt nach abzug der darauf anzuwendenden unkoſten der jaͤrliche zu- wachs davon in anſchlag.
10) Die muͤlen-paͤchte, imgleichen das weide- korn, was aus diſen gefaͤllen den beſizer zufaͤllt, wird fuͤr den preiß angeſchlagen, wie oben beſaget worden iſt. Muͤlen-gerechtigkeit aber, wo muͤlen noch anzulegen ſtehen, koͤnnen nach des ortes gele- genheit und der mal-gaͤſte, welche darzu gehoͤren, 1, 2, biß 300 rtl. angeſchlagen werden.
11) Die ſchneide-muͤlen koͤnnen nicht anders an- geſchlagen werden, als was ſelbige ertragen koͤn- nen, was aber zur jaͤrlichen unterhaltung derſelben erfodert wird, dafuͤr wird zuvor etwas gewiſſes ausgeſezet, imgleichen was etwa dem muͤller am deputat-korn und gelte jaͤrlich gereichet werden muß. Ein ſaͤge-bock aber, welcher der herrſchaft frei ge- ſchnitten wird, wird mit 8 gl. angeſchlagen.
12) Die gaͤrten ſind nach irem ertrage anzu- ſchlagen, und zwar auf ſechs jare, nach abzug deſſen, was zum unterhalte derſelben jaͤrlich ange- wendet werden muß, folglich davon ⅙ zu eines jares
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CII haubtſt. vom anſchlage der lande,
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werden, wobei iedoch diejenige ſtuͤcke, welche zur
wirtſchaft noͤtig, vorher abzuzihen ſind.
6) Von der gaͤnſe-zucht. Diſe iſt eben nicht in
betrachtung zu zihen, iedoch an den orten, wo waſ-
ſer vorhanden iſt, iſt die mandel auf 16 gl. biß
1 rtl. in anſchlag zu bringen.
7) Von allerhand feder-vih. Diſes wird in
keinen anſchlag gebracht, ſondern zur wirtſchaft ge-
rechnet.
8) Der binen-ſtand wird in einem in ſechs nach
einander folgenden jaren genommenen ertrage ein
jar dem andern zur huͤlfe gerechnet, und ⅙ zu eines
jares abnuzung angeſchlagen.
9) Bei den ſtutereien koͤmmt nach abzug der
darauf anzuwendenden unkoſten der jaͤrliche zu-
wachs davon in anſchlag.
10) Die muͤlen-paͤchte, imgleichen das weide-
korn, was aus diſen gefaͤllen den beſizer zufaͤllt,
wird fuͤr den preiß angeſchlagen, wie oben beſaget
worden iſt. Muͤlen-gerechtigkeit aber, wo muͤlen
noch anzulegen ſtehen, koͤnnen nach des ortes gele-
genheit und der mal-gaͤſte, welche darzu gehoͤren,
1, 2, biß 300 rtl. angeſchlagen werden.
11) Die ſchneide-muͤlen koͤnnen nicht anders an-
geſchlagen werden, als was ſelbige ertragen koͤn-
nen, was aber zur jaͤrlichen unterhaltung derſelben
erfodert wird, dafuͤr wird zuvor etwas gewiſſes
ausgeſezet, imgleichen was etwa dem muͤller am
deputat-korn und gelte jaͤrlich gereichet werden muß.
Ein ſaͤge-bock aber, welcher der herrſchaft frei ge-
ſchnitten wird, wird mit 8 gl. angeſchlagen.
12) Die gaͤrten ſind nach irem ertrage anzu-
ſchlagen, und zwar auf ſechs jare, nach abzug
deſſen, was zum unterhalte derſelben jaͤrlich ange-
wendet werden muß, folglich davon ⅙ zu eines jares
abnuzung
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Estor, Johann Georg: Der Teutschen rechtsgelahrheit. Bd. 2. Marburg, 1758, S. 216. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/estor_rechtsgelehrsamkeit02_1758/264>, abgerufen am 23.11.2024.
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