abnuzung in anschlag gebracht werden kan, worun- ter auch die weinberge mit zu rechnen sind.
13) Bei dem anschlage der krüge ist ein unter- schid zu machen, unter erb-brau- und schank-krü- gen. Bei ersten wird iede tonne auf 8 gl. ange- schlagen. Bei den schank-krügen, welche von den städten verleget werden, ist zu bemerken, was von den städten dem gutsherrn zum grund-zinß järlich entrichtet wird, welches sodann allein in anschlag gebracht werden kan.
14) Die fischerei ist nach dem ermessen des schä- zers auf beschehenen abzug dessen, was abzuzihen ist, in anschlag zu bringen, iedoch, wenn sie nur bloß zur wirtschaft zureichend, auch viles zu un- terhalten kostet, wird solche nicht sonderlich geach- tet, außer im erb-kaufe, in absicht auf das regal wird sie nach der güte auf ungefehr 50,100 biß 800 rtl. an capital in anschlag gebracht.
15) Wegen der karpfen-teiche hat man zu sehen, ob die karpfen alle drei oder sechs jare zuwachsen, solche wohl stehen, und gut zu verkaufen sind; sol- chemnach eine järliche abnuzung daraus zu formi- ren, das schock karpfen, welche daraus verkaufet werden können, järlich zu 5 rtl. anzuschlagen wäre.
16) Die heiden und wälder und was deren an- schlag betrift, sind unter mast-tragende und weich- hölzer zu unterscheiden. Der ersten halber ist zu beobachten, ob sie tragbar sind, oder nicht. Jm ersten falle wird haubtsächlich auf die järliche an- zal schweine, welche in mast genommen werden können, zu sehen seyn, und der schäzer hat den an- schlag dergestalt zu machen, daß aus einer drei oder sechs järigen abnuzung der anschlag von einem jare gemachet, und das schwein mit 1 rtl. ange- schlagen werde. Bei dem andern falle aber würde
nach
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aͤmter, guͤter, zehnten u. gerechtigkeiten.
abnuzung in anſchlag gebracht werden kan, worun- ter auch die weinberge mit zu rechnen ſind.
13) Bei dem anſchlage der kruͤge iſt ein unter- ſchid zu machen, unter erb-brau- und ſchank-kruͤ- gen. Bei erſten wird iede tonne auf 8 gl. ange- ſchlagen. Bei den ſchank-kruͤgen, welche von den ſtaͤdten verleget werden, iſt zu bemerken, was von den ſtaͤdten dem gutsherrn zum grund-zinß jaͤrlich entrichtet wird, welches ſodann allein in anſchlag gebracht werden kan.
14) Die fiſcherei iſt nach dem ermeſſen des ſchaͤ- zers auf beſchehenen abzug deſſen, was abzuzihen iſt, in anſchlag zu bringen, iedoch, wenn ſie nur bloß zur wirtſchaft zureichend, auch viles zu un- terhalten koſtet, wird ſolche nicht ſonderlich geach- tet, außer im erb-kaufe, in abſicht auf das regal wird ſie nach der guͤte auf ungefehr 50,100 biß 800 rtl. an capital in anſchlag gebracht.
15) Wegen der karpfen-teiche hat man zu ſehen, ob die karpfen alle drei oder ſechs jare zuwachſen, ſolche wohl ſtehen, und gut zu verkaufen ſind; ſol- chemnach eine jaͤrliche abnuzung daraus zu formi- ren, das ſchock karpfen, welche daraus verkaufet werden koͤnnen, jaͤrlich zu 5 rtl. anzuſchlagen waͤre.
16) Die heiden und waͤlder und was deren an- ſchlag betrift, ſind unter maſt-tragende und weich- hoͤlzer zu unterſcheiden. Der erſten halber iſt zu beobachten, ob ſie tragbar ſind, oder nicht. Jm erſten falle wird haubtſaͤchlich auf die jaͤrliche an- zal ſchweine, welche in maſt genommen werden koͤnnen, zu ſehen ſeyn, und der ſchaͤzer hat den an- ſchlag dergeſtalt zu machen, daß aus einer drei oder ſechs jaͤrigen abnuzung der anſchlag von einem jare gemachet, und das ſchwein mit 1 rtl. ange- ſchlagen werde. Bei dem andern falle aber wuͤrde
nach
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aͤmter, guͤter, zehnten u. gerechtigkeiten.
abnuzung in anſchlag gebracht werden kan, worun-
ter auch die weinberge mit zu rechnen ſind.
13) Bei dem anſchlage der kruͤge iſt ein unter-
ſchid zu machen, unter erb-brau- und ſchank-kruͤ-
gen. Bei erſten wird iede tonne auf 8 gl. ange-
ſchlagen. Bei den ſchank-kruͤgen, welche von den
ſtaͤdten verleget werden, iſt zu bemerken, was von
den ſtaͤdten dem gutsherrn zum grund-zinß jaͤrlich
entrichtet wird, welches ſodann allein in anſchlag
gebracht werden kan.
14) Die fiſcherei iſt nach dem ermeſſen des ſchaͤ-
zers auf beſchehenen abzug deſſen, was abzuzihen
iſt, in anſchlag zu bringen, iedoch, wenn ſie nur
bloß zur wirtſchaft zureichend, auch viles zu un-
terhalten koſtet, wird ſolche nicht ſonderlich geach-
tet, außer im erb-kaufe, in abſicht auf das regal
wird ſie nach der guͤte auf ungefehr 50,100 biß
800 rtl. an capital in anſchlag gebracht.
15) Wegen der karpfen-teiche hat man zu ſehen,
ob die karpfen alle drei oder ſechs jare zuwachſen,
ſolche wohl ſtehen, und gut zu verkaufen ſind; ſol-
chemnach eine jaͤrliche abnuzung daraus zu formi-
ren, das ſchock karpfen, welche daraus verkaufet
werden koͤnnen, jaͤrlich zu 5 rtl. anzuſchlagen
waͤre.
16) Die heiden und waͤlder und was deren an-
ſchlag betrift, ſind unter maſt-tragende und weich-
hoͤlzer zu unterſcheiden. Der erſten halber iſt zu
beobachten, ob ſie tragbar ſind, oder nicht. Jm
erſten falle wird haubtſaͤchlich auf die jaͤrliche an-
zal ſchweine, welche in maſt genommen werden
koͤnnen, zu ſehen ſeyn, und der ſchaͤzer hat den an-
ſchlag dergeſtalt zu machen, daß aus einer drei
oder ſechs jaͤrigen abnuzung der anſchlag von einem
jare gemachet, und das ſchwein mit 1 rtl. ange-
ſchlagen werde. Bei dem andern falle aber wuͤrde
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Estor, Johann Georg: Der Teutschen rechtsgelahrheit. Bd. 2. Marburg, 1758, S. 217. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/estor_rechtsgelehrsamkeit02_1758/265>, abgerufen am 22.11.2024.
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