ehemann one leibes-erben versterben sollte, das eheweib die erbleihe überkommen sollte. Glei- chergestalt verhält es sich, daß, wo der braut der hof zustehet, und dafern dise von irem ehemanne sonder eheliche leibes-erben dahin scheidet, der ehe- mann der erbleihe sich zu erfreuen habe. Jn sa- chen des klosters Schlüchtern, wider den lehn- bauern N. ist dises einfreien fürgegeben worden. Allein, wenn dise ausschweifende gewonheit, wie recht nicht dargetan wird; so sihet man darauf nicht; in betracht sie eine hunger-quelle aus der Römische emphyteusi ist.
§ 3116
An einigen orten hat sie dises nicht allein, son-dise gewon- heit wird nicht vermu- tet. dern wenn sie auch einen andern mann nimmt, be- kömmt diser gleichfalls das erbrecht, iedoch wird dise gewonheit nicht vermutet. Disem nach ist, inhalts der Osnabrückischen eigentums-ordnung cap. 4 § 22, wenn einer von den leibeigenen eheleu- ten auf dem erbe, oder koten durch den todt abge- het, dem überblibenen, welcher unter 60 jaren ist, vergönnet, mit bewilligung des herrn wieder dar- auf zu heiraten, und muß die person, welche auf die stätte kömmt, sich eigen geben und den wein- kauf bezalen, Ravensbergische eigent. ordnung I, § 10.
§ 3117
Daß die bauern vilfältig ein erbrecht an den gütern haben, ist oben gezeiget worden (§ 1900 fg. § 1931).
[Abbildung]
Acht
IIteil. H
LXXXVII haubtſt. vom einfreien ꝛc.
ehemann one leibes-erben verſterben ſollte, das eheweib die erbleihe uͤberkommen ſollte. Glei- chergeſtalt verhaͤlt es ſich, daß, wo der braut der hof zuſtehet, und dafern diſe von irem ehemanne ſonder eheliche leibes-erben dahin ſcheidet, der ehe- mann der erbleihe ſich zu erfreuen habe. Jn ſa- chen des kloſters Schluͤchtern, wider den lehn- bauern N. iſt diſes einfreien fuͤrgegeben worden. Allein, wenn diſe ausſchweifende gewonheit, wie recht nicht dargetan wird; ſo ſihet man darauf nicht; in betracht ſie eine hunger-quelle aus der Roͤmiſche emphyteuſi iſt.
§ 3116
An einigen orten hat ſie diſes nicht allein, ſon-diſe gewon- heit wird nicht vermu- tet. dern wenn ſie auch einen andern mann nimmt, be- koͤmmt diſer gleichfalls das erbrecht, iedoch wird diſe gewonheit nicht vermutet. Diſem nach iſt, inhalts der Osnabruͤckiſchen eigentums-ordnung cap. 4 § 22, wenn einer von den leibeigenen eheleu- ten auf dem erbe, oder koten durch den todt abge- het, dem uͤberblibenen, welcher unter 60 jaren iſt, vergoͤnnet, mit bewilligung des herrn wieder dar- auf zu heiraten, und muß die perſon, welche auf die ſtaͤtte koͤmmt, ſich eigen geben und den wein- kauf bezalen, Ravensbergiſche eigent. ordnung I, § 10.
§ 3117
Daß die bauern vilfaͤltig ein erbrecht an den guͤtern haben, iſt oben gezeiget worden (§ 1900 fg. § 1931).
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Acht
IIteil. H
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LXXXVII haubtſt. vom einfreien ꝛc.
ehemann one leibes-erben verſterben ſollte, das
eheweib die erbleihe uͤberkommen ſollte. Glei-
chergeſtalt verhaͤlt es ſich, daß, wo der braut der
hof zuſtehet, und dafern diſe von irem ehemanne
ſonder eheliche leibes-erben dahin ſcheidet, der ehe-
mann der erbleihe ſich zu erfreuen habe. Jn ſa-
chen des kloſters Schluͤchtern, wider den lehn-
bauern N. iſt diſes einfreien fuͤrgegeben worden.
Allein, wenn diſe ausſchweifende gewonheit, wie
recht nicht dargetan wird; ſo ſihet man darauf
nicht; in betracht ſie eine hunger-quelle aus der
Roͤmiſche emphyteuſi iſt.
§ 3116
An einigen orten hat ſie diſes nicht allein, ſon-
dern wenn ſie auch einen andern mann nimmt, be-
koͤmmt diſer gleichfalls das erbrecht, iedoch wird
diſe gewonheit nicht vermutet. Diſem nach iſt,
inhalts der Osnabruͤckiſchen eigentums-ordnung
cap. 4 § 22, wenn einer von den leibeigenen eheleu-
ten auf dem erbe, oder koten durch den todt abge-
het, dem uͤberblibenen, welcher unter 60 jaren iſt,
vergoͤnnet, mit bewilligung des herrn wieder dar-
auf zu heiraten, und muß die perſon, welche auf
die ſtaͤtte koͤmmt, ſich eigen geben und den wein-
kauf bezalen, Ravensbergiſche eigent. ordnung I,
§ 10.
diſe gewon-
heit wird
nicht vermu-
tet.
§ 3117
Daß die bauern vilfaͤltig ein erbrecht an den
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Estor, Johann Georg: Der Teutschen rechtsgelahrheit. Bd. 2. Marburg, 1758, S. 113. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/estor_rechtsgelehrsamkeit02_1758/165>, abgerufen am 24.11.2024.
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