Ernst, Ferdinand: Bemerkungen auf einer Reise durch das Innere der vereinigten Staaten von Nord-Amerika im Jahre 1819. Hildesheim, 1820.Amt so lange sie es gut verwalten, bis zu ihrem Section 6. Die Kriegsmacht soll in Zeit der Waffen- Artikel VI. Section 1. Weder Sclaverei noch unfreiwillige Dienst- Amt ſo lange ſie es gut verwalten, bis zu ihrem Section 6. Die Kriegsmacht ſoll in Zeit der Waffen- Artikel VI. Section 1. Weder Sclaverei noch unfreiwillige Dienſt- <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <p><pb facs="#f0181" n="167"/> Amt ſo lange ſie es gut verwalten, bis zu ihrem<lb/> 60ſten Jahre.</p> </div><lb/> <div n="3"> <head><hi rendition="#g">Section</hi> 6.</head><lb/> <p>Die Kriegsmacht ſoll in Zeit der Waffen-<lb/> uͤbung, der Wahl der Obern, und auf der Hin-<lb/> und Herreiſe zu derſelben nicht in Verhaft ge-<lb/> nommen werden koͤnnen, es ſey denn wegen Ver-<lb/> rath, Todesverbrechen und Friedensbruch.</p> </div> </div><lb/> <div n="2"> <head> <hi rendition="#b"> <hi rendition="#g">Artikel</hi> <hi rendition="#aq">VI.</hi> </hi> </head><lb/> <div n="3"> <head><hi rendition="#g">Section</hi> 1.</head><lb/> <p>Weder Sclaverei noch unfreiwillige Dienſt-<lb/> barkeit ſoll hinfuͤhro in dieſem Staate geduldet<lb/> werden, es ſey denn, um Verbrechen zu beſtrafen,<lb/> deren der Schuldige voͤllig uͤberfuͤhrt iſt. Es ſoll<lb/> keine Mannsperſon nach zuruͤckgelegtem 21ſten<lb/> Jahre, und keine Frauensperſon nach zuruͤckgelegtem<lb/> 18ten Jahre in Dienſtbarkeit gehalten werden koͤn-<lb/> nen, wenn auch deshalb Vergleiche ſollten abge-<lb/> ſchloſſen ſeyn, es ſey denn, daß die Perſonen, im<lb/> Stande und Genuſſe ihrer voͤlligen Freiheit, dieſen<lb/> Vergleich erneuern und eingehen. Noch ſoll ir-<lb/> gend ein Vertrag, welcher mit einem Neger oder<lb/> Mulatten außerhalb oder innerhalb dieſes Staats<lb/> abgeſchloſſen, und deſſen Bedingung eine einjaͤhrige<lb/> Dienſtbarkeit uͤberſteigt, guͤltig ſeyn, ausgenom-<lb/> men die Lehrjahre.</p> </div><lb/> </div> </div> </body> </text> </TEI> [167/0181]
Amt ſo lange ſie es gut verwalten, bis zu ihrem
60ſten Jahre.
Section 6.
Die Kriegsmacht ſoll in Zeit der Waffen-
uͤbung, der Wahl der Obern, und auf der Hin-
und Herreiſe zu derſelben nicht in Verhaft ge-
nommen werden koͤnnen, es ſey denn wegen Ver-
rath, Todesverbrechen und Friedensbruch.
Artikel VI.
Section 1.
Weder Sclaverei noch unfreiwillige Dienſt-
barkeit ſoll hinfuͤhro in dieſem Staate geduldet
werden, es ſey denn, um Verbrechen zu beſtrafen,
deren der Schuldige voͤllig uͤberfuͤhrt iſt. Es ſoll
keine Mannsperſon nach zuruͤckgelegtem 21ſten
Jahre, und keine Frauensperſon nach zuruͤckgelegtem
18ten Jahre in Dienſtbarkeit gehalten werden koͤn-
nen, wenn auch deshalb Vergleiche ſollten abge-
ſchloſſen ſeyn, es ſey denn, daß die Perſonen, im
Stande und Genuſſe ihrer voͤlligen Freiheit, dieſen
Vergleich erneuern und eingehen. Noch ſoll ir-
gend ein Vertrag, welcher mit einem Neger oder
Mulatten außerhalb oder innerhalb dieſes Staats
abgeſchloſſen, und deſſen Bedingung eine einjaͤhrige
Dienſtbarkeit uͤberſteigt, guͤltig ſeyn, ausgenom-
men die Lehrjahre.
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