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Ernst, Ferdinand: Bemerkungen auf einer Reise durch das Innere der vereinigten Staaten von Nord-Amerika im Jahre 1819. Hildesheim, 1820.

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aus allen freien Mannspersonen (Neger, Mulat-
ten und Indianer ausgenommen,) welche im Staate
wohnen, vom 18ten bis 45sten Jahre bestehen,
ausgenommen solche Personen, welche jetzt oder
künftig durch die Gesetze der vereinigten Staaten
davon befreiet sind. Diese Macht soll bewaffnet,
gekleidet, und in den Waffen geübt werden, nach
den Anordnungen der General-Versammlung.

Section 2.

Niemand, welcher, den Grundsätzen seiner
Religion zu Folge, keine Waffen tragen darf, soll
in Friedenszeiten zur Waffenübung aufgefordert
werden, vorausgesetzt, daß er für diese Befreiung
eine Entschädigung erlegen muß.

Section 3.

Compagnie- Bataillons- und Regiments-
Offiziere -- Staabsoffiziere ausgenommen, -- wer-
den durch die Glieder derselben Compagnie, dessel-
ben Bataillons und Regiments erwählt.

Section 4.

Brigadiers und General-Majors werden durch
das Corps der Offiziere der Brigaden und Divi-
sionen erwählt.

Section 5.

Alle Offiziere der Kriegsmacht erhalten ihre
Bestallung vom Gouverneur, und behalten ihr

aus allen freien Mannsperſonen (Neger, Mulat-
ten und Indianer ausgenommen,) welche im Staate
wohnen, vom 18ten bis 45ſten Jahre beſtehen,
ausgenommen ſolche Perſonen, welche jetzt oder
kuͤnftig durch die Geſetze der vereinigten Staaten
davon befreiet ſind. Dieſe Macht ſoll bewaffnet,
gekleidet, und in den Waffen geuͤbt werden, nach
den Anordnungen der General-Verſammlung.

Section 2.

Niemand, welcher, den Grundſaͤtzen ſeiner
Religion zu Folge, keine Waffen tragen darf, ſoll
in Friedenszeiten zur Waffenuͤbung aufgefordert
werden, vorausgeſetzt, daß er fuͤr dieſe Befreiung
eine Entſchaͤdigung erlegen muß.

Section 3.

Compagnie- Bataillons- und Regiments-
Offiziere — Staabsoffiziere ausgenommen, — wer-
den durch die Glieder derſelben Compagnie, deſſel-
ben Bataillons und Regiments erwaͤhlt.

Section 4.

Brigadiers und General-Majors werden durch
das Corps der Offiziere der Brigaden und Divi-
ſionen erwaͤhlt.

Section 5.

Alle Offiziere der Kriegsmacht erhalten ihre
Beſtallung vom Gouverneur, und behalten ihr

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[166/0180] aus allen freien Mannsperſonen (Neger, Mulat- ten und Indianer ausgenommen,) welche im Staate wohnen, vom 18ten bis 45ſten Jahre beſtehen, ausgenommen ſolche Perſonen, welche jetzt oder kuͤnftig durch die Geſetze der vereinigten Staaten davon befreiet ſind. Dieſe Macht ſoll bewaffnet, gekleidet, und in den Waffen geuͤbt werden, nach den Anordnungen der General-Verſammlung. Section 2. Niemand, welcher, den Grundſaͤtzen ſeiner Religion zu Folge, keine Waffen tragen darf, ſoll in Friedenszeiten zur Waffenuͤbung aufgefordert werden, vorausgeſetzt, daß er fuͤr dieſe Befreiung eine Entſchaͤdigung erlegen muß. Section 3. Compagnie- Bataillons- und Regiments- Offiziere — Staabsoffiziere ausgenommen, — wer- den durch die Glieder derſelben Compagnie, deſſel- ben Bataillons und Regiments erwaͤhlt. Section 4. Brigadiers und General-Majors werden durch das Corps der Offiziere der Brigaden und Divi- ſionen erwaͤhlt. Section 5. Alle Offiziere der Kriegsmacht erhalten ihre Beſtallung vom Gouverneur, und behalten ihr

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Zitationshilfe: Ernst, Ferdinand: Bemerkungen auf einer Reise durch das Innere der vereinigten Staaten von Nord-Amerika im Jahre 1819. Hildesheim, 1820, S. 166. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/ernst_nordamerika_1820/180>, abgerufen am 03.12.2024.