Dohm, Christian Conrad Wilhelm von: Über die bürgerliche Verbesserung der Juden. T. 2. Berlin u. a., 1783.oder Expeditor das bürgerliche Recht auf einer protestantischen Universität müste gehöret haben. 5. Wer eine Klage in Civilsachen oder Verbal- injurien gegen einen Juden anzubringen hätte, müste es bey dem Magistrat thun, welcher sich der nehmlichen Titulatur zu erfreuen hätte, als die obrigkeitlichen Personen in den andern Städten. Die Appellation gienge an die Ober- ämter oder an die Regierung. 6. Alle Protocolla und überhaupt alle gerichtliche Verhandlungen wären in teutscher Sprache ab- zufassen. 7. Policeysachen würden durch den Jurisdictions- Beamten und Bürgermeister und Rath unter des Oberamts Aufsicht angeordnet. 8. Alle Einnehmer könnten unzünftig alle Hand- werker treiben, dazu 9. Ihnen erlaubt wäre, christliche Diener, Ge- sellen, Jungen, Knechte und Mägde zu halten. 10. Zu Bürgern aber könnten keine andere als Ju- den aufgenommen werden. 11. Es wären zwey christliche Schulmeister einer für die Jungens und einer für die Mädgens zu halten, welche bloß in der deutschen Sprache Un-
oder Expeditor das buͤrgerliche Recht auf einer proteſtantiſchen Univerſitaͤt muͤſte gehoͤret haben. 5. Wer eine Klage in Civilſachen oder Verbal- injurien gegen einen Juden anzubringen haͤtte, muͤſte es bey dem Magiſtrat thun, welcher ſich der nehmlichen Titulatur zu erfreuen haͤtte, als die obrigkeitlichen Perſonen in den andern Staͤdten. Die Appellation gienge an die Ober- aͤmter oder an die Regierung. 6. Alle Protocolla und uͤberhaupt alle gerichtliche Verhandlungen waͤren in teutſcher Sprache ab- zufaſſen. 7. Policeyſachen wuͤrden durch den Jurisdictions- Beamten und Buͤrgermeiſter und Rath unter des Oberamts Aufſicht angeordnet. 8. Alle Einnehmer koͤnnten unzuͤnftig alle Hand- werker treiben, dazu 9. Ihnen erlaubt waͤre, chriſtliche Diener, Ge- ſellen, Jungen, Knechte und Maͤgde zu halten. 10. Zu Buͤrgern aber koͤnnten keine andere als Ju- den aufgenommen werden. 11. Es waͤren zwey chriſtliche Schulmeiſter einer fuͤr die Jungens und einer fuͤr die Maͤdgens zu halten, welche bloß in der deutſchen Sprache Un-
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oder Expeditor das buͤrgerliche Recht auf einer
proteſtantiſchen Univerſitaͤt muͤſte gehoͤret haben.
5. Wer eine Klage in Civilſachen oder Verbal-
injurien gegen einen Juden anzubringen haͤtte,
muͤſte es bey dem Magiſtrat thun, welcher ſich
der nehmlichen Titulatur zu erfreuen haͤtte, als
die obrigkeitlichen Perſonen in den andern
Staͤdten. Die Appellation gienge an die Ober-
aͤmter oder an die Regierung.
6. Alle Protocolla und uͤberhaupt alle gerichtliche
Verhandlungen waͤren in teutſcher Sprache ab-
zufaſſen.
7. Policeyſachen wuͤrden durch den Jurisdictions-
Beamten und Buͤrgermeiſter und Rath unter
des Oberamts Aufſicht angeordnet.
8. Alle Einnehmer koͤnnten unzuͤnftig alle Hand-
werker treiben, dazu
9. Ihnen erlaubt waͤre, chriſtliche Diener, Ge-
ſellen, Jungen, Knechte und Maͤgde zu
halten.
10. Zu Buͤrgern aber koͤnnten keine andere als Ju-
den aufgenommen werden.
11. Es waͤren zwey chriſtliche Schulmeiſter einer
fuͤr die Jungens und einer fuͤr die Maͤdgens zu
halten, welche bloß in der deutſchen Sprache
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