Dohm, Christian Conrad Wilhelm von: Über die bürgerliche Verbesserung der Juden. T. 2. Berlin u. a., 1783."daurender, die Juden in ihren Borurtheilen gegen Ich muß gestehen, ich glaube gerade das Ge- 1. alle Municipal-Gerechtsame ertheilet, und ver- verstattet werden den Magistrat aus ihren eige- nen Mitteln zu wählen. 2. Der Magistrat müste wie in andern Städten aus Bürgermeistern und Rathsherren bestehen, die Namen Rabbi, Bänoßen u. d. g. wegfal- len; diese obrigkeitliche Personen Herren heißen, Degen tragen etc. 3. Der einzige herrschaftliche Jurisdictions-Be- amte hätte zwar die Gerichtsbarkeit wie die Vöigte in andern Städten, nehmlich Criminal- Buß- und Frevel-Sachen, doch müste, der auch in fürstlichen Pflichten stehende Actuarius ein Jude seyn. 4. Civilsachen, Verbalinjurien u. d. g. gehörten nur dem Magistrat allein, deren Stadtschreiber oder H 4
„daurender, die Juden in ihren Borurtheilen gegen Ich muß geſtehen, ich glaube gerade das Ge- 1. alle Municipal-Gerechtſame ertheilet, und ver- verſtattet werden den Magiſtrat aus ihren eige- nen Mitteln zu waͤhlen. 2. Der Magiſtrat muͤſte wie in andern Staͤdten aus Buͤrgermeiſtern und Rathsherren beſtehen, die Namen Rabbi, Baͤnoßen u. d. g. wegfal- len; dieſe obrigkeitliche Perſonen Herren heißen, Degen tragen ꝛc. 3. Der einzige herrſchaftliche Jurisdictions-Be- amte haͤtte zwar die Gerichtsbarkeit wie die Voͤigte in andern Staͤdten, nehmlich Criminal- Buß- und Frevel-Sachen, doch muͤſte, der auch in fuͤrſtlichen Pflichten ſtehende Actuarius ein Jude ſeyn. 4. Civilſachen, Verbalinjurien u. d. g. gehoͤrten nur dem Magiſtrat allein, deren Stadtſchreiber oder H 4
<TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <p><pb facs="#f0127" n="119"/> „daurender, die Juden in ihren Borurtheilen gegen<lb/> „die Chriſten und dieſe in den ihrigen, vielmehr ge-<lb/> „ſtaͤrkt werden.“</p><lb/> <p>Ich muß geſtehen, ich glaube gerade das Ge-<lb/> gentheil und vielmehr daß die Geſelligkeit zwiſchen<lb/> Juden und Chriſten gemeiner wuͤrde und leichter zu<lb/> bewirken waͤre, wann den Juden eine eigene Stadt<lb/> anzulegen erlaubet wuͤrde. Nur muͤſten ihnen in<lb/> derſelben</p><lb/> <list> <item>1. alle Municipal-Gerechtſame ertheilet, und ver-<lb/> verſtattet werden den Magiſtrat aus ihren eige-<lb/> nen Mitteln zu waͤhlen.</item><lb/> <item>2. Der Magiſtrat muͤſte wie in andern Staͤdten<lb/> aus Buͤrgermeiſtern und Rathsherren beſtehen,<lb/> die Namen Rabbi, Baͤnoßen u. d. g. wegfal-<lb/> len; dieſe obrigkeitliche Perſonen Herren heißen,<lb/> Degen tragen ꝛc.</item><lb/> <item>3. Der einzige herrſchaftliche Jurisdictions-Be-<lb/> amte haͤtte zwar die Gerichtsbarkeit wie die<lb/> Voͤigte in andern Staͤdten, nehmlich Criminal-<lb/> Buß- und Frevel-Sachen, doch muͤſte, der auch<lb/> in fuͤrſtlichen Pflichten ſtehende Actuarius ein<lb/> Jude ſeyn.</item><lb/> <item>4. Civilſachen, Verbalinjurien u. d. g. gehoͤrten<lb/> nur dem Magiſtrat allein, deren Stadtſchreiber<lb/> <fw place="bottom" type="sig">H 4</fw><fw place="bottom" type="catch">oder</fw><lb/></item> </list> </div> </div> </body> </text> </TEI> [119/0127]
„daurender, die Juden in ihren Borurtheilen gegen
„die Chriſten und dieſe in den ihrigen, vielmehr ge-
„ſtaͤrkt werden.“
Ich muß geſtehen, ich glaube gerade das Ge-
gentheil und vielmehr daß die Geſelligkeit zwiſchen
Juden und Chriſten gemeiner wuͤrde und leichter zu
bewirken waͤre, wann den Juden eine eigene Stadt
anzulegen erlaubet wuͤrde. Nur muͤſten ihnen in
derſelben
1. alle Municipal-Gerechtſame ertheilet, und ver-
verſtattet werden den Magiſtrat aus ihren eige-
nen Mitteln zu waͤhlen.
2. Der Magiſtrat muͤſte wie in andern Staͤdten
aus Buͤrgermeiſtern und Rathsherren beſtehen,
die Namen Rabbi, Baͤnoßen u. d. g. wegfal-
len; dieſe obrigkeitliche Perſonen Herren heißen,
Degen tragen ꝛc.
3. Der einzige herrſchaftliche Jurisdictions-Be-
amte haͤtte zwar die Gerichtsbarkeit wie die
Voͤigte in andern Staͤdten, nehmlich Criminal-
Buß- und Frevel-Sachen, doch muͤſte, der auch
in fuͤrſtlichen Pflichten ſtehende Actuarius ein
Jude ſeyn.
4. Civilſachen, Verbalinjurien u. d. g. gehoͤrten
nur dem Magiſtrat allein, deren Stadtſchreiber
oder
H 4
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools ?Language Resource Switchboard?FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2024 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |