"daurender, die Juden in ihren Borurtheilen gegen "die Christen und diese in den ihrigen, vielmehr ge- "stärkt werden."
Ich muß gestehen, ich glaube gerade das Ge- gentheil und vielmehr daß die Geselligkeit zwischen Juden und Christen gemeiner würde und leichter zu bewirken wäre, wann den Juden eine eigene Stadt anzulegen erlaubet würde. Nur müsten ihnen in derselben
1. alle Municipal-Gerechtsame ertheilet, und ver- verstattet werden den Magistrat aus ihren eige- nen Mitteln zu wählen.
2. Der Magistrat müste wie in andern Städten aus Bürgermeistern und Rathsherren bestehen, die Namen Rabbi, Bänoßen u. d. g. wegfal- len; diese obrigkeitliche Personen Herren heißen, Degen tragen etc.
3. Der einzige herrschaftliche Jurisdictions-Be- amte hätte zwar die Gerichtsbarkeit wie die Vöigte in andern Städten, nehmlich Criminal- Buß- und Frevel-Sachen, doch müste, der auch in fürstlichen Pflichten stehende Actuarius ein Jude seyn.
4. Civilsachen, Verbalinjurien u. d. g. gehörten nur dem Magistrat allein, deren Stadtschreiber
oder
H 4
„daurender, die Juden in ihren Borurtheilen gegen „die Chriſten und dieſe in den ihrigen, vielmehr ge- „ſtaͤrkt werden.“
Ich muß geſtehen, ich glaube gerade das Ge- gentheil und vielmehr daß die Geſelligkeit zwiſchen Juden und Chriſten gemeiner wuͤrde und leichter zu bewirken waͤre, wann den Juden eine eigene Stadt anzulegen erlaubet wuͤrde. Nur muͤſten ihnen in derſelben
1. alle Municipal-Gerechtſame ertheilet, und ver- verſtattet werden den Magiſtrat aus ihren eige- nen Mitteln zu waͤhlen.
2. Der Magiſtrat muͤſte wie in andern Staͤdten aus Buͤrgermeiſtern und Rathsherren beſtehen, die Namen Rabbi, Baͤnoßen u. d. g. wegfal- len; dieſe obrigkeitliche Perſonen Herren heißen, Degen tragen ꝛc.
3. Der einzige herrſchaftliche Jurisdictions-Be- amte haͤtte zwar die Gerichtsbarkeit wie die Voͤigte in andern Staͤdten, nehmlich Criminal- Buß- und Frevel-Sachen, doch muͤſte, der auch in fuͤrſtlichen Pflichten ſtehende Actuarius ein Jude ſeyn.
4. Civilſachen, Verbalinjurien u. d. g. gehoͤrten nur dem Magiſtrat allein, deren Stadtſchreiber
oder
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„daurender, die Juden in ihren Borurtheilen gegen
„die Chriſten und dieſe in den ihrigen, vielmehr ge-
„ſtaͤrkt werden.“
Ich muß geſtehen, ich glaube gerade das Ge-
gentheil und vielmehr daß die Geſelligkeit zwiſchen
Juden und Chriſten gemeiner wuͤrde und leichter zu
bewirken waͤre, wann den Juden eine eigene Stadt
anzulegen erlaubet wuͤrde. Nur muͤſten ihnen in
derſelben
1. alle Municipal-Gerechtſame ertheilet, und ver-
verſtattet werden den Magiſtrat aus ihren eige-
nen Mitteln zu waͤhlen.
2. Der Magiſtrat muͤſte wie in andern Staͤdten
aus Buͤrgermeiſtern und Rathsherren beſtehen,
die Namen Rabbi, Baͤnoßen u. d. g. wegfal-
len; dieſe obrigkeitliche Perſonen Herren heißen,
Degen tragen ꝛc.
3. Der einzige herrſchaftliche Jurisdictions-Be-
amte haͤtte zwar die Gerichtsbarkeit wie die
Voͤigte in andern Staͤdten, nehmlich Criminal-
Buß- und Frevel-Sachen, doch muͤſte, der auch
in fuͤrſtlichen Pflichten ſtehende Actuarius ein
Jude ſeyn.
4. Civilſachen, Verbalinjurien u. d. g. gehoͤrten
nur dem Magiſtrat allein, deren Stadtſchreiber
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Dohm, Christian Conrad Wilhelm von: Über die bürgerliche Verbesserung der Juden. T. 2. Berlin u. a., 1783, S. 119. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/dohm_juden02_1783/127>, abgerufen am 22.07.2024.
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