Dohm, Christian Conrad Wilhelm von: Über die bürgerliche Verbesserung der Juden. T. 2. Berlin u. a., 1783.Unterricht ertheilten; beyde würden von dem Magistrat gesetzt und unterhalten. 12. Alle Wochen wäre ein Markt zu halten an welchem die Landleute Lebensmittel und derglei- chen Feilschaften zum Verkauf zu bringen hätten. 13. Alle halbe Jahre aber würde ein Hauptmarkt 8 Tage lang, wo in- und ausländische Kauf- Handels- und Handwerksleute feil halten dürf- ten, so wie 14. auch die Juden der Stadt alle Jahrmärkte im Lande ungestöret besuchen könnten. Hinge- gen 15. wäre das so schädliche Hausiren so wohl der Fremden als Einheimischen in der Judenstadt durchaus verbothen, wie denn auch den In- wohnern derselben untersagt wäre in andern Or- ten des Landes zu hausiren. 16. Den Juden wäre schlechterdings untersagt, Güter, Felder, Wiesen u. d. gl. von den Unter- thanen zum Verkauf zu übernehmen oder dabey als bloße Unterhändler zu dienen, indem sie nicht nöthig hätten sich mit einen so verhaßten und verächtlichen Gewerbe abzugeben, da ihnen alle andere bürgerliche Handthierungen frey stünden. 17. Um H 5
Unterricht ertheilten; beyde wuͤrden von dem Magiſtrat geſetzt und unterhalten. 12. Alle Wochen waͤre ein Markt zu halten an welchem die Landleute Lebensmittel und derglei- chen Feilſchaften zum Verkauf zu bringen haͤtten. 13. Alle halbe Jahre aber wuͤrde ein Hauptmarkt 8 Tage lang, wo in- und auslaͤndiſche Kauf- Handels- und Handwerksleute feil halten duͤrf- ten, ſo wie 14. auch die Juden der Stadt alle Jahrmaͤrkte im Lande ungeſtoͤret beſuchen koͤnnten. Hinge- gen 15. waͤre das ſo ſchaͤdliche Hauſiren ſo wohl der Fremden als Einheimiſchen in der Judenſtadt durchaus verbothen, wie denn auch den In- wohnern derſelben unterſagt waͤre in andern Or- ten des Landes zu hauſiren. 16. Den Juden waͤre ſchlechterdings unterſagt, Guͤter, Felder, Wieſen u. d. gl. von den Unter- thanen zum Verkauf zu uͤbernehmen oder dabey als bloße Unterhaͤndler zu dienen, indem ſie nicht noͤthig haͤtten ſich mit einen ſo verhaßten und veraͤchtlichen Gewerbe abzugeben, da ihnen alle andere buͤrgerliche Handthierungen frey ſtuͤnden. 17. Um H 5
<TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <list> <item><pb facs="#f0129" n="121"/> Unterricht ertheilten; beyde wuͤrden von dem<lb/> Magiſtrat geſetzt und unterhalten.</item><lb/> <item>12. Alle Wochen waͤre ein Markt zu halten an<lb/> welchem die Landleute Lebensmittel und derglei-<lb/> chen Feilſchaften zum Verkauf zu bringen haͤtten.</item><lb/> <item>13. Alle halbe Jahre aber wuͤrde ein Hauptmarkt<lb/> 8 Tage lang, wo in- und auslaͤndiſche Kauf-<lb/> Handels- und Handwerksleute feil halten duͤrf-<lb/> ten, ſo wie</item><lb/> <item>14. auch die Juden der Stadt alle Jahrmaͤrkte<lb/> im Lande ungeſtoͤret beſuchen koͤnnten. Hinge-<lb/> gen</item><lb/> <item>15. waͤre das ſo ſchaͤdliche Hauſiren ſo wohl der<lb/> Fremden als Einheimiſchen in der Judenſtadt<lb/> durchaus verbothen, wie denn auch den In-<lb/> wohnern derſelben unterſagt waͤre in andern Or-<lb/> ten des Landes zu hauſiren.</item><lb/> <item>16. Den Juden waͤre ſchlechterdings unterſagt,<lb/> Guͤter, Felder, Wieſen u. d. gl. von den Unter-<lb/> thanen zum Verkauf zu uͤbernehmen oder dabey<lb/> als bloße Unterhaͤndler zu dienen, indem ſie<lb/> nicht noͤthig haͤtten ſich mit einen ſo verhaßten<lb/> und veraͤchtlichen Gewerbe abzugeben, da ihnen<lb/> alle andere buͤrgerliche Handthierungen frey<lb/> ſtuͤnden.</item> </list><lb/> <fw place="bottom" type="sig">H 5</fw> <fw place="bottom" type="catch">17. Um</fw><lb/> </div> </div> </body> </text> </TEI> [121/0129]
Unterricht ertheilten; beyde wuͤrden von dem
Magiſtrat geſetzt und unterhalten.
12. Alle Wochen waͤre ein Markt zu halten an
welchem die Landleute Lebensmittel und derglei-
chen Feilſchaften zum Verkauf zu bringen haͤtten.
13. Alle halbe Jahre aber wuͤrde ein Hauptmarkt
8 Tage lang, wo in- und auslaͤndiſche Kauf-
Handels- und Handwerksleute feil halten duͤrf-
ten, ſo wie
14. auch die Juden der Stadt alle Jahrmaͤrkte
im Lande ungeſtoͤret beſuchen koͤnnten. Hinge-
gen
15. waͤre das ſo ſchaͤdliche Hauſiren ſo wohl der
Fremden als Einheimiſchen in der Judenſtadt
durchaus verbothen, wie denn auch den In-
wohnern derſelben unterſagt waͤre in andern Or-
ten des Landes zu hauſiren.
16. Den Juden waͤre ſchlechterdings unterſagt,
Guͤter, Felder, Wieſen u. d. gl. von den Unter-
thanen zum Verkauf zu uͤbernehmen oder dabey
als bloße Unterhaͤndler zu dienen, indem ſie
nicht noͤthig haͤtten ſich mit einen ſo verhaßten
und veraͤchtlichen Gewerbe abzugeben, da ihnen
alle andere buͤrgerliche Handthierungen frey
ſtuͤnden.
17. Um
H 5
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools ?Language Resource Switchboard?FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2024 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |