Döpler, Jacob: Theatripoenarum, Suppliciorum Et Executionum Crminalium, Oder Schau-Platzes Derer Leibes- und Lebens-Strafen. Bd. 2. Leipzig, 1697.erwürgen möchte/ und ihme die Tochter entwichen wäre/ mag er derselben auf dem Fuß nachfolgen/ und sie denselben Tag/ unangesehen/ ob gleich etliche Stunden dazwischen verschienen wären/ ümbbringen. Ita sunt text. ad lit. in L. Patri datur jus occidendi. L. Si eveniet L. nec in ea. L. qvod ait Lex ad L. Jul. de adult. LXXXI. Es ist auch nicht dran gelegen ob der Vater die Tochter/ oder den/ so die Ehe mit ihr gebrochen/ zum ersten ümbbringet. Wo er auch eins aus denselben verwundet/ und auf einmahl nicht gar ümgebracht hätte/ soll er ferner mit der That gegen den Verwundeten nicht mehr handeln. Ita text. est in L. nihil interest. ff. ad L. Jul. de adult. LXXXII. Aber ein Ehemann hat in solchem Fall nicht so grosse Macht als seine Schwäher/ denn er nicht einen jeglichen/ den er bey seinem Weibe in Ehebruch begreifft/ tödten mag/ sondern allein so geringes Standes sind/ als Kuppler / Schalcksnarren/ Pfeiffer und Sänger: Item die des Ehebruchs/ oder anderer Missethaten vorthin überwunden/ und deshalben mit Urthel condemniret, oder seinem Vater/ oder Mutter/ oder seinen Kindern mit Pflichten oder Treu verwand wären/ mag er/ so er ihrer einen in seinem Hause bey seinem Weibe in dem Ehebruch findet/ entleiben und umbbringen/ und hat darum gar keine Strafeverwirckt. Ita sonat text. ad literam in L. marito qvoqve ff. ad Leg. Jul. de Adult. Und so die Söhne dem Vater zu solcher Entleibung geholffen/ hätten sie gleicher Weise keine Strafe verdienet. LXXXIII. Wann ein Sohn seine Mutter in Ehebruch ergreifft/ hat er nicht gleiche Macht/ wie derselben Ehewirth oder Vater/ de qvo vide Hippol. de Marsil. in L. 1. §. item Divus n. 3. ff. ad L. Cornel. de Sicariis. LXXXIV. Wo aber der/ den der Mann also bey seinem Weibe in Ehebruch ergriffen / nicht eine geringe/ schlechte oder leichtfertige Person/ sondern eines ansehnlichen Standes oder Amts wäre/ den die Rechte dem Ehemann nicht zu erwürgen erlauben/ und doch er/ der Ehemann/ aus Bewegung des Zorns denselben zu tode geschlagen hätte/ ist er gleichwol ümb solche Entleibung straffbar / doch kan oder soll ihm das Leben darumb nicht genommen/ sondern er in Ansehung seines billigen Schmertzens der Todes-Strafe erlassen/ und ihm das Land eine Zeitlang zu räumen aufferleget werden. erwürgen möchte/ und ihme die Tochter entwichen wäre/ mag er derselben auf dem Fuß nachfolgen/ und sie denselben Tag/ unangesehen/ ob gleich etliche Stunden dazwischen verschienen wären/ ümbbringen. Ita sunt text. ad lit. in L. Patri datur jus occidendi. L. Si eveniet L. nec in ea. L. qvod ait Lex ad L. Jul. de adult. LXXXI. Es ist auch nicht dran gelegen ob der Vater die Tochter/ oder den/ so die Ehe mit ihr gebrochen/ zum ersten ümbbringet. Wo er auch eins aus denselben verwundet/ und auf einmahl nicht gar ümgebracht hätte/ soll er ferner mit der That gegen den Verwundeten nicht mehr handeln. Ita text. est in L. nihil interest. ff. ad L. Jul. de adult. LXXXII. Aber ein Ehemann hat in solchem Fall nicht so grosse Macht als seine Schwäher/ denn er nicht einen jeglichen/ den er bey seinem Weibe in Ehebruch begreifft/ tödten mag/ sondern allein so geringes Standes sind/ als Kuppler / Schalcksnarren/ Pfeiffer und Sänger: Item die des Ehebruchs/ oder anderer Missethaten vorthin überwunden/ und deshalben mit Urthel condemniret, oder seinem Vater/ oder Mutter/ oder seinen Kindern mit Pflichten oder Treu verwand wären/ mag er/ so er ihrer einen in seinem Hause bey seinem Weibe in dem Ehebruch findet/ entleiben und umbbringen/ und hat darum gar keine Strafeverwirckt. Ita sonat text. ad literam in L. marito qvoqve ff. ad Leg. Jul. de Adult. Und so die Söhne dem Vater zu solcher Entleibung geholffen/ hätten sie gleicher Weise keine Strafe verdienet. LXXXIII. Wann ein Sohn seine Mutter in Ehebruch ergreifft/ hat er nicht gleiche Macht/ wie derselben Ehewirth oder Vater/ de qvo vide Hippol. de Marsil. in L. 1. §. item Divus n. 3. ff. ad L. Cornel. de Sicariis. LXXXIV. Wo aber der/ den der Mann also bey seinem Weibe in Ehebruch ergriffen / nicht eine geringe/ schlechte oder leichtfertige Person/ sondern eines ansehnlichen Standes oder Amts wäre/ den die Rechte dem Ehemann nicht zu erwürgen erlauben/ und doch er/ der Ehemann/ aus Bewegung des Zorns denselben zu tode geschlagen hätte/ ist er gleichwol ümb solche Entleibung straffbar / doch kan oder soll ihm das Leben darumb nicht genommen/ sondern er in Ansehung seines billigen Schmertzens der Todes-Strafe erlassen/ und ihm das Land eine Zeitlang zu räumen aufferleget werden. <TEI> <text> <body> <div> <p><pb facs="#f0097" n="87"/> erwürgen möchte/ und ihme die Tochter entwichen wäre/ mag er derselben auf dem Fuß nachfolgen/ und sie denselben Tag/ unangesehen/ ob gleich etliche Stunden dazwischen verschienen wären/ ümbbringen.</p> <p>Ita sunt text. ad lit. in L. Patri datur jus occidendi. L. Si eveniet L. nec in ea. L. qvod ait Lex ad L. Jul. de adult.</p> <p>LXXXI. Es ist auch nicht dran gelegen ob der Vater die Tochter/ oder den/ so die Ehe mit ihr gebrochen/ zum ersten ümbbringet.</p> <p>Wo er auch eins aus denselben verwundet/ und auf einmahl nicht gar ümgebracht hätte/ soll er ferner mit der That gegen den Verwundeten nicht mehr handeln.</p> <p>Ita text. est in L. nihil interest. ff. ad L. Jul. de adult.</p> <p>LXXXII. Aber ein Ehemann hat in solchem Fall nicht so grosse Macht als seine Schwäher/ denn er nicht einen jeglichen/ den er bey seinem Weibe in Ehebruch begreifft/ tödten mag/ sondern allein so geringes Standes sind/ als Kuppler / Schalcksnarren/ Pfeiffer und Sänger: Item die des Ehebruchs/ oder anderer Missethaten vorthin überwunden/ und deshalben mit Urthel condemniret, oder seinem Vater/ oder Mutter/ oder seinen Kindern mit Pflichten oder Treu verwand wären/ mag er/ so er ihrer einen in seinem Hause bey seinem Weibe in dem Ehebruch findet/ entleiben und umbbringen/ und hat darum gar keine Strafeverwirckt.</p> <p>Ita sonat text. ad literam in L. marito qvoqve ff. ad Leg. Jul. de Adult.</p> <p>Und so die Söhne dem Vater zu solcher Entleibung geholffen/ hätten sie gleicher Weise keine Strafe verdienet.</p> <p>LXXXIII. Wann ein Sohn seine Mutter in Ehebruch ergreifft/ hat er nicht gleiche Macht/ wie derselben Ehewirth oder Vater/ de qvo vide</p> <p>Hippol. de Marsil. in L. 1. §. item Divus n. 3. ff. ad L. Cornel. de Sicariis.</p> <p>LXXXIV. Wo aber der/ den der Mann also bey seinem Weibe in Ehebruch ergriffen / nicht eine geringe/ schlechte oder leichtfertige Person/ sondern eines ansehnlichen Standes oder Amts wäre/ den die Rechte dem Ehemann nicht zu erwürgen erlauben/ und doch er/ der Ehemann/ aus Bewegung des Zorns denselben zu tode geschlagen hätte/ ist er gleichwol ümb solche Entleibung straffbar / doch kan oder soll ihm das Leben darumb nicht genommen/ sondern er in Ansehung seines billigen Schmertzens der Todes-Strafe erlassen/ und ihm das Land eine Zeitlang zu räumen aufferleget werden.</p> </div> </body> </text> </TEI> [87/0097]
erwürgen möchte/ und ihme die Tochter entwichen wäre/ mag er derselben auf dem Fuß nachfolgen/ und sie denselben Tag/ unangesehen/ ob gleich etliche Stunden dazwischen verschienen wären/ ümbbringen.
Ita sunt text. ad lit. in L. Patri datur jus occidendi. L. Si eveniet L. nec in ea. L. qvod ait Lex ad L. Jul. de adult.
LXXXI. Es ist auch nicht dran gelegen ob der Vater die Tochter/ oder den/ so die Ehe mit ihr gebrochen/ zum ersten ümbbringet.
Wo er auch eins aus denselben verwundet/ und auf einmahl nicht gar ümgebracht hätte/ soll er ferner mit der That gegen den Verwundeten nicht mehr handeln.
Ita text. est in L. nihil interest. ff. ad L. Jul. de adult.
LXXXII. Aber ein Ehemann hat in solchem Fall nicht so grosse Macht als seine Schwäher/ denn er nicht einen jeglichen/ den er bey seinem Weibe in Ehebruch begreifft/ tödten mag/ sondern allein so geringes Standes sind/ als Kuppler / Schalcksnarren/ Pfeiffer und Sänger: Item die des Ehebruchs/ oder anderer Missethaten vorthin überwunden/ und deshalben mit Urthel condemniret, oder seinem Vater/ oder Mutter/ oder seinen Kindern mit Pflichten oder Treu verwand wären/ mag er/ so er ihrer einen in seinem Hause bey seinem Weibe in dem Ehebruch findet/ entleiben und umbbringen/ und hat darum gar keine Strafeverwirckt.
Ita sonat text. ad literam in L. marito qvoqve ff. ad Leg. Jul. de Adult.
Und so die Söhne dem Vater zu solcher Entleibung geholffen/ hätten sie gleicher Weise keine Strafe verdienet.
LXXXIII. Wann ein Sohn seine Mutter in Ehebruch ergreifft/ hat er nicht gleiche Macht/ wie derselben Ehewirth oder Vater/ de qvo vide
Hippol. de Marsil. in L. 1. §. item Divus n. 3. ff. ad L. Cornel. de Sicariis.
LXXXIV. Wo aber der/ den der Mann also bey seinem Weibe in Ehebruch ergriffen / nicht eine geringe/ schlechte oder leichtfertige Person/ sondern eines ansehnlichen Standes oder Amts wäre/ den die Rechte dem Ehemann nicht zu erwürgen erlauben/ und doch er/ der Ehemann/ aus Bewegung des Zorns denselben zu tode geschlagen hätte/ ist er gleichwol ümb solche Entleibung straffbar / doch kan oder soll ihm das Leben darumb nicht genommen/ sondern er in Ansehung seines billigen Schmertzens der Todes-Strafe erlassen/ und ihm das Land eine Zeitlang zu räumen aufferleget werden.
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools ?Language Resource Switchboard?FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen … Theatrum-Literatur der Frühen Neuzeit: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in XML/TEI.
(2013-11-26T12:54:31Z)
Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme entsprechen muss.
Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate
(2013-11-26T12:54:31Z)
Arne Binder: Konvertierung nach XML gemäß DTA-Basisformat, Tagging der Titelblätter, Korrekturen der Transkription.
(2013-11-26T12:54:31Z)
Weitere Informationen:Anmerkungen zur Transkription:
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2024 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |