Döpler, Jacob: Theatripoenarum, Suppliciorum Et Executionum Crminalium, Oder Schau-Platzes Derer Leibes- und Lebens-Strafen. Bd. 2. Leipzig, 1697.zu thun ihm frey stund. Novella 134. c. 10. vers. Adulteram Auth. sed hodie C. ad L. Jul. de Adult. LXXVII. Wiewohl von Alters her der Ehebruch an den Weibern viel schändlicher / wegen Einbringung unechter Kinder in die Familie/ gehalten worden als an den Männern. Tiraqvell. de Legib. connub. lege 1. n. 45. Petr. Heigius pag. 2. q. 29. n. 71. Daß sie schwache Werckzeuge und leicht zu bereden sind/ wird hier vorgewendet / es ist aber nicht gnung/ solche Unthat und was alles Böses und Schändliches draus herfleust/ zu entschuldigen und abzuthun. Petr. Heiden Concl. Crim. c. 2. concl. 6. pag. 142. Damhoud. in prax. Crim. c. 89. n. 115. & seq. Joh. Volckm. Bechman. Tom. 2. p. 2. Exercit. Exot. 9. pag. 209. & 210. n. 11. 12. & seqq.LXXVIII. Kayser Justinianus soll/ dem Bericht nach/ dem weiblichen Geschlecht wie in vielen andern/ also auch in diesen zu Ehren seiner Gemahlin Theodorae nachgesehen haben. Joh. Christoph. Lippold. Edit. delict. c. 5. §. 3. LXXIX. Vorzeiten bey der alten Grichen Rechten ward jederman unsträfflich zugelassen einen Ehebrecher auf frischer That ümbzubringen/ woron Solonis Gesetz also lautet: Adulterum in opere deprehendenti cuilibet occidendi jus esto. Et alibi: Si qvis deprehensum apud uxorem, aut matrem, aut sororem, aut filiam, ut concubinam, aut concubinam, aut apud eam, qvam apud se ad suscipiendos ingenuos liberos habuerit, ob haec qvi caedem fecerit, ne exulato. LXXX. Es ist aber solches nunmehr durch die Kayserliche Rechte/ bis auf der Ehebrecherin Vater und Ehemann zuthun/ aufgehoben/ wird auch heutiges Tages denen Blutsfreunden impune nicht zugelassen: Denn wenn ein Vater/ der seiner eignen Gewalt und väterlichen Bandes ledig ist/ seine Tochter in Ehebruch/ und gleich in der Schandthat ergreifft/ ist er aus Väterlicher Macht befugt/ nicht allein den Ehebrecher/ sondern auch seine leibliche Tochter/ üm daß sie ihre Ehe gebrochen/ zu entleiben: Doch gebühret ihm solche Entleibung nicht/ er habe dann die beyde Ehebrüchige Personen in dem Hause wo er/ der Vater wohnet/ oder aber in seines Tochtermanns Behausung erwischet. Denn wenn er sie an einen andern Ort in der That ergriffen/ hätte er die obangezeigte Macht nicht. Und wenn er sie Beyde auf einmahl nicht zu thun ihm frey stund. Novella 134. c. 10. vers. Adulteram Auth. sed hodie C. ad L. Jul. de Adult. LXXVII. Wiewohl von Alters her der Ehebruch an den Weibern viel schändlicher / wegen Einbringung unechter Kinder in die Familie/ gehalten worden als an den Männern. Tiraqvell. de Legib. connub. lege 1. n. 45. Petr. Heigius pag. 2. q. 29. n. 71. Daß sie schwache Werckzeuge und leicht zu bereden sind/ wird hier vorgewendet / es ist aber nicht gnung/ solche Unthat und was alles Böses und Schändliches draus herfleust/ zu entschuldigen und abzuthun. Petr. Heiden Concl. Crim. c. 2. concl. 6. pag. 142. Damhoud. in prax. Crim. c. 89. n. 115. & seq. Joh. Volckm. Bechman. Tom. 2. p. 2. Exercit. Exot. 9. pag. 209. & 210. n. 11. 12. & seqq.LXXVIII. Kayser Justinianus soll/ dem Bericht nach/ dem weiblichen Geschlecht wie in vielen andern/ also auch in diesen zu Ehren seiner Gemahlin Theodorae nachgesehen haben. Joh. Christoph. Lippold. Edit. delict. c. 5. §. 3. LXXIX. Vorzeiten bey der alten Grichen Rechten ward jederman unsträfflich zugelassen einen Ehebrecher auf frischer That ümbzubringen/ woron Solonis Gesetz also lautet: Adulterum in opere deprehendenti cuilibet occidendi jus esto. Et alibi: Si qvis deprehensum apud uxorem, aut matrem, aut sororem, aut filiam, ut concubinam, aut concubinam, aut apud eam, qvam apud se ad suscipiendos ingenuos liberos habuerit, ob haec qvi caedem fecerit, ne exulato. LXXX. Es ist aber solches nunmehr durch die Kayserliche Rechte/ bis auf der Ehebrecherin Vater und Ehemann zuthun/ aufgehoben/ wird auch heutiges Tages denen Blutsfreunden impunè nicht zugelassen: Denn wenn ein Vater/ der seiner eignen Gewalt und väterlichen Bandes ledig ist/ seine Tochter in Ehebruch/ und gleich in der Schandthat ergreifft/ ist er aus Väterlicher Macht befugt/ nicht allein den Ehebrecher/ sondern auch seine leibliche Tochter/ üm daß sie ihre Ehe gebrochen/ zu entleiben: Doch gebühret ihm solche Entleibung nicht/ er habe dann die beyde Ehebrüchige Personen in dem Hause wo er/ der Vater wohnet/ oder aber in seines Tochtermanns Behausung erwischet. Denn weñ er sie an einen andern Ort in der That ergriffen/ hätte er die obangezeigte Macht nicht. Und wenn er sie Beyde auf einmahl nicht <TEI> <text> <body> <div> <p><pb facs="#f0096" n="86"/> zu thun ihm frey stund. Novella 134. c. 10. vers. Adulteram Auth. sed hodie C. ad L. Jul. de Adult.</p> <p>LXXVII. Wiewohl von Alters her der Ehebruch an den Weibern viel schändlicher / wegen Einbringung unechter Kinder in die Familie/ gehalten worden als an den Männern.</p> <p>Tiraqvell. de Legib. connub. lege 1. n. 45. Petr. Heigius pag. 2. q. 29. n. 71.</p> <p>Daß sie schwache Werckzeuge und leicht zu bereden sind/ wird hier vorgewendet / es ist aber nicht gnung/ solche Unthat und was alles Böses und Schändliches draus herfleust/ zu entschuldigen und abzuthun.</p> <l>Petr. Heiden Concl. Crim. c. 2. concl. 6. pag. 142.</l> <l>Damhoud. in prax. Crim. c. 89. n. 115. & seq.</l> <l>Joh. Volckm. Bechman. Tom. 2. p. 2. Exercit. Exot. 9. pag. 209. & 210. n. 11. 12. & seqq.</l> <p>LXXVIII. Kayser Justinianus soll/ dem Bericht nach/ dem weiblichen Geschlecht wie in vielen andern/ also auch in diesen zu Ehren seiner Gemahlin Theodorae nachgesehen haben.</p> <p>Joh. Christoph. Lippold. Edit. delict. c. 5. §. 3.</p> <p>LXXIX. Vorzeiten bey der alten Grichen Rechten ward jederman unsträfflich zugelassen einen Ehebrecher auf frischer That ümbzubringen/ woron Solonis Gesetz also lautet: Adulterum in opere deprehendenti cuilibet occidendi jus esto. Et alibi: Si qvis deprehensum apud uxorem, aut matrem, aut sororem, aut filiam, ut concubinam, aut concubinam, aut apud eam, qvam apud se ad suscipiendos ingenuos liberos habuerit, ob haec qvi caedem fecerit, ne exulato.</p> <p>LXXX. Es ist aber solches nunmehr durch die Kayserliche Rechte/ bis auf der Ehebrecherin Vater und Ehemann zuthun/ aufgehoben/ wird auch heutiges Tages denen Blutsfreunden impunè nicht zugelassen: Denn wenn ein Vater/ der seiner eignen Gewalt und väterlichen Bandes ledig ist/ seine Tochter in Ehebruch/ und gleich in der Schandthat ergreifft/ ist er aus Väterlicher Macht befugt/ nicht allein den Ehebrecher/ sondern auch seine leibliche Tochter/ üm daß sie ihre Ehe gebrochen/ zu entleiben:</p> <p>Doch gebühret ihm solche Entleibung nicht/ er habe dann die beyde Ehebrüchige Personen in dem Hause wo er/ der Vater wohnet/ oder aber in seines Tochtermanns Behausung erwischet. Denn weñ er sie an einen andern Ort in der That ergriffen/ hätte er die obangezeigte Macht nicht. Und wenn er sie Beyde auf einmahl nicht </p> </div> </body> </text> </TEI> [86/0096]
zu thun ihm frey stund. Novella 134. c. 10. vers. Adulteram Auth. sed hodie C. ad L. Jul. de Adult.
LXXVII. Wiewohl von Alters her der Ehebruch an den Weibern viel schändlicher / wegen Einbringung unechter Kinder in die Familie/ gehalten worden als an den Männern.
Tiraqvell. de Legib. connub. lege 1. n. 45. Petr. Heigius pag. 2. q. 29. n. 71.
Daß sie schwache Werckzeuge und leicht zu bereden sind/ wird hier vorgewendet / es ist aber nicht gnung/ solche Unthat und was alles Böses und Schändliches draus herfleust/ zu entschuldigen und abzuthun.
Petr. Heiden Concl. Crim. c. 2. concl. 6. pag. 142. Damhoud. in prax. Crim. c. 89. n. 115. & seq. Joh. Volckm. Bechman. Tom. 2. p. 2. Exercit. Exot. 9. pag. 209. & 210. n. 11. 12. & seqq. LXXVIII. Kayser Justinianus soll/ dem Bericht nach/ dem weiblichen Geschlecht wie in vielen andern/ also auch in diesen zu Ehren seiner Gemahlin Theodorae nachgesehen haben.
Joh. Christoph. Lippold. Edit. delict. c. 5. §. 3.
LXXIX. Vorzeiten bey der alten Grichen Rechten ward jederman unsträfflich zugelassen einen Ehebrecher auf frischer That ümbzubringen/ woron Solonis Gesetz also lautet: Adulterum in opere deprehendenti cuilibet occidendi jus esto. Et alibi: Si qvis deprehensum apud uxorem, aut matrem, aut sororem, aut filiam, ut concubinam, aut concubinam, aut apud eam, qvam apud se ad suscipiendos ingenuos liberos habuerit, ob haec qvi caedem fecerit, ne exulato.
LXXX. Es ist aber solches nunmehr durch die Kayserliche Rechte/ bis auf der Ehebrecherin Vater und Ehemann zuthun/ aufgehoben/ wird auch heutiges Tages denen Blutsfreunden impunè nicht zugelassen: Denn wenn ein Vater/ der seiner eignen Gewalt und väterlichen Bandes ledig ist/ seine Tochter in Ehebruch/ und gleich in der Schandthat ergreifft/ ist er aus Väterlicher Macht befugt/ nicht allein den Ehebrecher/ sondern auch seine leibliche Tochter/ üm daß sie ihre Ehe gebrochen/ zu entleiben:
Doch gebühret ihm solche Entleibung nicht/ er habe dann die beyde Ehebrüchige Personen in dem Hause wo er/ der Vater wohnet/ oder aber in seines Tochtermanns Behausung erwischet. Denn weñ er sie an einen andern Ort in der That ergriffen/ hätte er die obangezeigte Macht nicht. Und wenn er sie Beyde auf einmahl nicht
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