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Döpler, Jacob: Theatripoenarum, Suppliciorum Et Executionum Crminalium, Oder Schau-Platzes Derer Leibes- und Lebens-Strafen. Bd. 2. Leipzig, 1697.

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Ita est text. in L. Gracchus. §. Sed si Legis Authoritate C. ad L. Jul. de Adult. &c. Jul. Paul. lib. 2. tit. 16. Recept. Sent. Novella 117. c. 15. Abrah. Saur im Gtraf-Buch/ p. 197. 198. &. 199.

LXXXV. Denn es sind nicht alle Männer so geartet wie der Einsiedler Paulus / welcher ein schänes Weib hatte/ und einen bey ihr in Ehebruch ertapte/ aber nur drüber lachte/ auch zugleich schwur/ er wolte sein Lebetage nicht wieder mit ihr zu thun haben! Anbey zu den Ehebrecher sagende: Nimm sie nur hin/ und behalte sie für dich!

Socrates lib. 1. c. 2. Hist. Tripart. Tiraqvell. in Leg. Connub. n. 14. in fine.

LXXXVI. Also ist Rodoaldus der Longobarder König mit sammt dem Eheweibe in ispo actu adulterii von den Ehemann erstochen worden/ wie Paulus Diaconus berichtet.

LXXXVII. Eben das hat auch der heilige Vater Pabst Johannes der XII. erfahren / wie Platina in dessen Lebenslauf anführet.

Menoch de A. I. [unleserliches Material] lib. 2. cent. 5. cas. 419. n. 91. & 92. v. Zeiller. p. 501.

Wie ingleichen diß einen Grafen von K. zu Erffurt im Gasthoff zum Paradieß begegnet/ meldet Joh. Bangen in der Thüring. chronic An. 1599. zu Mühlhausen in 4. gedruckt/ p. 143. Zeil. Epist. 525.

LXXXVIII. Damit aber der Ehebrecher/ so der beleidigte Ehemann/ von hohes Standes/ Ambts oder Herkommens wegen ümbzubringen nich gebühret/ der verdienten Gtrafe nicht entweichen möge/ und dem Ehemann auch begnügen geschehe: So mag er den Ehebrecher/ wo er denselben ergreiff/ zwantzig Stunden lang handhaben und aufhalten/ auch Zeugniß und Kundschafft wegen des begangenen Ehebruchs/ wider ihn führen /

Juxta L. capite qvinto ff. ad L. Jul. de Adult.

LXXXIX. Drumb in solchen Fall am besten ist/ daß der beleidigte Ehemann seinen Zorn meßige/ und nicht sein eigener Richter werde/ sondern beyde Verbrecher durch die Obrigkeit abstraffen/ und ihnen ihr Recht thun lasse.

Dan. Clasen ad art. 119. Constit. crim. pag. 494. in fine.

XC. Wenn aber ein Ehemann so geduldig wäre daß er seines Weibes Ehebruch/ dessen er doch gewis wäre/ nicht achtete/ dissimulirte und heimlich nachliesse/ auch sie nicht mit ernstlichen Einsehen davon abhielte/ oder selbsten Gerichtlich beklagte/ als dann wäre er Ehrlos/ und möchte das richter-

Ita est text. in L. Gracchus. §. Sed si Legis Authoritate C. ad L. Jul. de Adult. &c. Jul. Paul. lib. 2. tit. 16. Recept. Sent. Novella 117. c. 15. Abrah. Saur im Gtraf-Buch/ p. 197. 198. &. 199.

LXXXV. Denn es sind nicht alle Männer so geartet wie der Einsiedler Paulus / welcher ein schänes Weib hatte/ und einen bey ihr in Ehebruch ertapte/ aber nur drüber lachte/ auch zugleich schwur/ er wolte sein Lebetage nicht wieder mit ihr zu thun haben! Anbey zu den Ehebrecher sagende: Nimm sie nur hin/ und behalte sie für dich!

Socrates lib. 1. c. 2. Hist. Tripart. Tiraqvell. in Leg. Connub. n. 14. in fine.

LXXXVI. Also ist Rodoaldus der Longobarder König mit sammt dem Eheweibe in ispo actu adulterii von den Ehemann erstochen worden/ wie Paulus Diaconus berichtet.

LXXXVII. Eben das hat auch der heilige Vater Pabst Johannes der XII. erfahren / wie Platina in dessen Lebenslauf anführet.

Menoch de A. I. [unleserliches Material] lib. 2. cent. 5. cas. 419. n. 91. & 92. v. Zeiller. p. 501.

Wie ingleichen diß einen Grafen von K. zu Erffurt im Gasthoff zum Paradieß begegnet/ meldet Joh. Bangen in der Thüring. chronic An. 1599. zu Mühlhausen in 4. gedruckt/ p. 143. Zeil. Epist. 525.

LXXXVIII. Damit aber der Ehebrecher/ so der beleidigte Ehemann/ von hohes Standes/ Ambts oder Herkommens wegen ümbzubringen nich gebühret/ der verdienten Gtrafe nicht entweichen möge/ und dem Ehemann auch begnügen geschehe: So mag er den Ehebrecher/ wo er denselben ergreiff/ zwantzig Stunden lang handhaben und aufhalten/ auch Zeugniß und Kundschafft wegen des begangenen Ehebruchs/ wider ihn führen /

Juxta L. capite qvinto ff. ad L. Jul. de Adult.

LXXXIX. Drumb in solchen Fall am besten ist/ daß der beleidigte Ehemann seinen Zorn meßige/ und nicht sein eigener Richter werde/ sondern beyde Verbrecher durch die Obrigkeit abstraffen/ und ihnen ihr Recht thun lasse.

Dan. Clasen ad art. 119. Constit. crim. pag. 494. in fine.

XC. Wenn aber ein Ehemann so geduldig wäre daß er seines Weibes Ehebruch/ dessen er doch gewis wäre/ nicht achtete/ dissimulirte und heimlich nachliesse/ auch sie nicht mit ernstlichen Einsehen davon abhielte/ oder selbsten Gerichtlich beklagte/ als dann wäre er Ehrlos/ und möchte das richter-

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        <p>Dan. Clasen ad art. 119. Constit. crim. pag. 494. in fine.</p>
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[88/0098] Ita est text. in L. Gracchus. §. Sed si Legis Authoritate C. ad L. Jul. de Adult. &c. Jul. Paul. lib. 2. tit. 16. Recept. Sent. Novella 117. c. 15. Abrah. Saur im Gtraf-Buch/ p. 197. 198. &. 199. LXXXV. Denn es sind nicht alle Männer so geartet wie der Einsiedler Paulus / welcher ein schänes Weib hatte/ und einen bey ihr in Ehebruch ertapte/ aber nur drüber lachte/ auch zugleich schwur/ er wolte sein Lebetage nicht wieder mit ihr zu thun haben! Anbey zu den Ehebrecher sagende: Nimm sie nur hin/ und behalte sie für dich! Socrates lib. 1. c. 2. Hist. Tripart. Tiraqvell. in Leg. Connub. n. 14. in fine. LXXXVI. Also ist Rodoaldus der Longobarder König mit sammt dem Eheweibe in ispo actu adulterii von den Ehemann erstochen worden/ wie Paulus Diaconus berichtet. LXXXVII. Eben das hat auch der heilige Vater Pabst Johannes der XII. erfahren / wie Platina in dessen Lebenslauf anführet. Menoch de A. I. _ lib. 2. cent. 5. cas. 419. n. 91. & 92. v. Zeiller. p. 501. Wie ingleichen diß einen Grafen von K. zu Erffurt im Gasthoff zum Paradieß begegnet/ meldet Joh. Bangen in der Thüring. chronic An. 1599. zu Mühlhausen in 4. gedruckt/ p. 143. Zeil. Epist. 525. LXXXVIII. Damit aber der Ehebrecher/ so der beleidigte Ehemann/ von hohes Standes/ Ambts oder Herkommens wegen ümbzubringen nich gebühret/ der verdienten Gtrafe nicht entweichen möge/ und dem Ehemann auch begnügen geschehe: So mag er den Ehebrecher/ wo er denselben ergreiff/ zwantzig Stunden lang handhaben und aufhalten/ auch Zeugniß und Kundschafft wegen des begangenen Ehebruchs/ wider ihn führen / Juxta L. capite qvinto ff. ad L. Jul. de Adult. LXXXIX. Drumb in solchen Fall am besten ist/ daß der beleidigte Ehemann seinen Zorn meßige/ und nicht sein eigener Richter werde/ sondern beyde Verbrecher durch die Obrigkeit abstraffen/ und ihnen ihr Recht thun lasse. Dan. Clasen ad art. 119. Constit. crim. pag. 494. in fine. XC. Wenn aber ein Ehemann so geduldig wäre daß er seines Weibes Ehebruch/ dessen er doch gewis wäre/ nicht achtete/ dissimulirte und heimlich nachliesse/ auch sie nicht mit ernstlichen Einsehen davon abhielte/ oder selbsten Gerichtlich beklagte/ als dann wäre er Ehrlos/ und möchte das richter-

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Zitationshilfe: Döpler, Jacob: Theatripoenarum, Suppliciorum Et Executionum Crminalium, Oder Schau-Platzes Derer Leibes- und Lebens-Strafen. Bd. 2. Leipzig, 1697, S. 88. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/doepler_theatrum02_1697/98>, abgerufen am 22.11.2024.