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Döpler, Jacob: Theatripoenarum, Suppliciorum Et Executionum Crminalium, Oder Schau-Platzes Derer Leibes- und Lebens-Strafen. Bd. 2. Leipzig, 1697.

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CLXXXI. Welches die Athenienser gleichfals gethan.

Thucydides lib. 1. Meursius part. 2. Exerc. Critic. cap. 9.

CLXXXII. Die alte Teutsche aber behielten ihre Degen auch bey dem Wolleben an.

Tacit. de Morib. Germ cap. 22. ibiqve Lips. & Athenae. lib. 4.

CLXXXIII. Eben wie man noch heut zu Tage bey Hofe im Degen speiset.

Nicolai de Ensiferis thes. 50.

CLXXXIV. Wenn einer vor Alters auf den andern das Schwerd zuckte und dem selben verwundete/ wurd ihm die Hand abgehauen/ wenn peinlich geklaget wurde.

Land-Recht Lib. 2. art. 16. & Weichbild. art. 80. & 71.

Welche Strafe aber heut zu Tage nicht mehr üblich/ jedoch noch dieses im Gebrauch ist/ daß wenn einer den Degen ausziehet/ und auf den andern entblösset/ er mag denselben eine Wunde zugefüget haben oder nicht/ der blosse Degen allein/ nicht aber die Scheide/ dem Judici verfallen ist.

Coler. part. 1. Decis. 163. n. 6. & seqq.

CLXXXV. Darbey den dieser Unterscheid gemacht wird/ daß wenn einer nur allein den Degen entblösset/ aber niemanden verwundet/ oder aber wenn er nicht damit heuet oder sticht/ sondern nur flechling einen braun und blau schläget/ daß alsdenn der blosse Degen dem Erb-Richter/ wenn aber eine Verwundung damit geschicht/ dem der die Ober- oder peinliche Gerichte hat/ solcher gebühre.

Idem Coler. d. cap. n. 11.

CLXXXVI. Nach dem Sächsischen Rechte/ und wo sonst das Heer-Gewette/ oder Heergerethe üblich ist/ gebühret dem eltesten Sohne das Schwerd/ und wenn mehr als eins da ist/ das beste drunter.

Rotschiz. in tr. von Mustheil/ Heergewette art. 22. n. 1.

Rüdinger cent. 2. obs. 93. per tot.

CLXXXVII. Eben also wird es gehalten mit des Scharffrichters Eltesten Sohne / welcher das beste Hencker- oder Richt-Schwerd vorhin wegnimmet.

Teste Richtero de Success. ab Intest. Sect. 1. membr. 1. n. 56. pag. 134. edit. Noviss.

CLXXXVIII. Der nechste Freund/ Mannes halber/ qvi latinis dicitu

CLXXXI. Welches die Athenienser gleichfals gethan.

Thucydides lib. 1. Meursius part. 2. Exerc. Critic. cap. 9.

CLXXXII. Die alte Teutsche aber behielten ihre Degen auch bey dem Wolleben an.

Tacit. de Morib. Germ cap. 22. ibiqve Lips. & Athenae. lib. 4.

CLXXXIII. Eben wie man noch heut zu Tage bey Hofe im Degen speiset.

Nicolai de Ensiferis thes. 50.

CLXXXIV. Wenn einer vor Alters auf den andern das Schwerd zuckte und dem selben verwundete/ wurd ihm die Hand abgehauen/ wenn peinlich geklaget wurde.

Land-Recht Lib. 2. art. 16. & Weichbild. art. 80. & 71.

Welche Strafe aber heut zu Tage nicht mehr üblich/ jedoch noch dieses im Gebrauch ist/ daß wenn einer den Degen ausziehet/ und auf den andern entblösset/ er mag denselben eine Wunde zugefüget haben oder nicht/ der blosse Degen allein/ nicht aber die Scheide/ dem Judici verfallen ist.

Coler. part. 1. Decis. 163. n. 6. & seqq.

CLXXXV. Darbey den dieser Unterscheid gemacht wird/ daß wenn einer nur allein den Degen entblösset/ aber niemanden verwundet/ oder aber wenn er nicht damit heuet oder sticht/ sondern nur flechling einen braun und blau schläget/ daß alsdenn der blosse Degen dem Erb-Richter/ wenn aber eine Verwundung damit geschicht/ dem der die Ober- oder peinliche Gerichte hat/ solcher gebühre.

Idem Coler. d. cap. n. 11.

CLXXXVI. Nach dem Sächsischen Rechte/ und wo sonst das Heer-Gewette/ oder Heergerethe üblich ist/ gebühret dem eltesten Sohne das Schwerd/ und wenn mehr als eins da ist/ das beste drunter.

Rotschiz. in tr. von Mustheil/ Heergewette art. 22. n. 1.

Rüdinger cent. 2. obs. 93. per tot.

CLXXXVII. Eben also wird es gehalten mit des Scharffrichters Eltesten Sohne / welcher das beste Hencker- oder Richt-Schwerd vorhin wegnimmet.

Teste Richtero de Success. ab Intest. Sect. 1. membr. 1. n. 56. pag. 134. edit. Noviss.

CLXXXVIII. Der nechste Freund/ Mannes halber/ qvi latinis dicitu

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        <p>CLXXXV. Darbey den dieser Unterscheid gemacht wird/ daß wenn einer nur allein                      den Degen entblösset/ aber niemanden verwundet/ oder aber wenn er nicht damit                      heuet oder sticht/ sondern nur flechling einen braun und blau schläget/ daß                      alsdenn der blosse Degen dem Erb-Richter/ wenn aber eine Verwundung damit                      geschicht/ dem der die Ober- oder peinliche Gerichte hat/ solcher gebühre.</p>
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[65/0075] CLXXXI. Welches die Athenienser gleichfals gethan. Thucydides lib. 1. Meursius part. 2. Exerc. Critic. cap. 9. CLXXXII. Die alte Teutsche aber behielten ihre Degen auch bey dem Wolleben an. Tacit. de Morib. Germ cap. 22. ibiqve Lips. & Athenae. lib. 4. CLXXXIII. Eben wie man noch heut zu Tage bey Hofe im Degen speiset. Nicolai de Ensiferis thes. 50. CLXXXIV. Wenn einer vor Alters auf den andern das Schwerd zuckte und dem selben verwundete/ wurd ihm die Hand abgehauen/ wenn peinlich geklaget wurde. Land-Recht Lib. 2. art. 16. & Weichbild. art. 80. & 71. Welche Strafe aber heut zu Tage nicht mehr üblich/ jedoch noch dieses im Gebrauch ist/ daß wenn einer den Degen ausziehet/ und auf den andern entblösset/ er mag denselben eine Wunde zugefüget haben oder nicht/ der blosse Degen allein/ nicht aber die Scheide/ dem Judici verfallen ist. Coler. part. 1. Decis. 163. n. 6. & seqq. CLXXXV. Darbey den dieser Unterscheid gemacht wird/ daß wenn einer nur allein den Degen entblösset/ aber niemanden verwundet/ oder aber wenn er nicht damit heuet oder sticht/ sondern nur flechling einen braun und blau schläget/ daß alsdenn der blosse Degen dem Erb-Richter/ wenn aber eine Verwundung damit geschicht/ dem der die Ober- oder peinliche Gerichte hat/ solcher gebühre. Idem Coler. d. cap. n. 11. CLXXXVI. Nach dem Sächsischen Rechte/ und wo sonst das Heer-Gewette/ oder Heergerethe üblich ist/ gebühret dem eltesten Sohne das Schwerd/ und wenn mehr als eins da ist/ das beste drunter. Rotschiz. in tr. von Mustheil/ Heergewette art. 22. n. 1. Rüdinger cent. 2. obs. 93. per tot. CLXXXVII. Eben also wird es gehalten mit des Scharffrichters Eltesten Sohne / welcher das beste Hencker- oder Richt-Schwerd vorhin wegnimmet. Teste Richtero de Success. ab Intest. Sect. 1. membr. 1. n. 56. pag. 134. edit. Noviss. CLXXXVIII. Der nechste Freund/ Mannes halber/ qvi latinis dicitu

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Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate (2013-11-26T12:54:31Z)
Arne Binder: Konvertierung nach XML gemäß DTA-Basisformat, Tagging der Titelblätter, Korrekturen der Transkription. (2013-11-26T12:54:31Z)

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Zitationshilfe: Döpler, Jacob: Theatripoenarum, Suppliciorum Et Executionum Crminalium, Oder Schau-Platzes Derer Leibes- und Lebens-Strafen. Bd. 2. Leipzig, 1697, S. 65. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/doepler_theatrum02_1697/75>, abgerufen am 10.05.2024.