Döpler, Jacob: Theatripoenarum, Suppliciorum Et Executionum Crminalium, Oder Schau-Platzes Derer Leibes- und Lebens-Strafen. Bd. 2. Leipzig, 1697.Georg. Wentzki von Schlesischen Ritter Rath und Ehrengericht p. 37. CLXXVI. Bey den Venetianern wird keiner/ er mag so hoch und vornehm seyn als er wil/ in das Collegium wo der Hertzog und der Senat zusammen kommen mit den Degen gelassen/ sondern muß ihn gleichfalls ablegen. De Ensiferis th. 48. CLXXVII. Hieher gehöret das Exempel Charondae eines vornehmen Herrn zu Thurio in Königreich Neapolis, welcher Anno mundi 3506. seinen Bürgern allerhand gute Gesetze und Ordnungen vorschrieb/ darin er unter andern verboth daß niemand mit seinen Degen auffs Rathhaus kommen solte/ denn wer das thäte/ solte ohne Verzug sterben. Da es sich nun begab daß er selbst über Feld gewesen war/ und anheim kahm/ aber alsobald auffs Rathhaus beruffen wurde/ gieng Er ohne weiter Nachdencken mit seinem Diener dahin/ und nahm seine Stelle ein. Bald darauff erinnert ihn der/ so neben ihn saß/ daß er seinen Degen an der Seiten hätte. Ob nun wohl Charondas sich hätte entschuldigen können daß solches aus Vergeß undnicht aus Vorsatz geschehen: jedoch damit nicht jemand daher Ursache nehme die Stadtgesetze und Ordnungen/ so er selbst gemacht/ zu verachten/ zog er von Leder und erstach sich selbst in sitzenden Rath/ sagte darneben: Er wolte sein Gesetze mit der That und seinen Tod bekräfftigen! Valer. Maxim. lib. 6. c. 5. Cic. de LL. 2. Diod. Sicul. lib. 12. c. 19. Coel. Rhodigin. lib. 10. antiq lect. cap. 10.CLXXVIII. Einige schreiben dieses nicht dem Charondae, sondern dem Zeleuco der Locrenser, oder auch gar den Diocli der Syracusaner Gesetzgeber zu. Tiraqvell. de Nobilit. cap. 20. n. 7. vid. Menoch. de A. J. Q. lib. 2. cent. 4. cas. 394.CLXXIX. Bey Erwehlung König Sigismundi in Polen erschienen die Littanische Abgesandten mit bewaffneter Mannschafft/ welches ein grosses Auffsehen gab / und man etliche Tage deswegen mit ihnen zubrachte/ sind aber doch nicht eher in den Polnischen Senat admittiret worden/ ehe und bevor sie all ihr Gewehr und Waffen abgeleget. Thuan. lib. 88. Hist. CLXXX. Bey den Gastereyen haben die Römer ihre Degen abgeleget und nach Haus geschickt/ damit nicht ein oder der ander/ wenn er vom Wein erhitzer/ seinen rancorem, Groll und Laun den er wider den andern hätte/ spüren lassen / Ungelegenheit anfangen/ und seinem Mitgast Schaden zufügen mochte. Tacit. 1. hist. 80. ibi[unleserliches Material] Lips. in not. 150. Georg. Wentzki von Schlesischen Ritter Rath und Ehrengericht p. 37. CLXXVI. Bey den Venetianern wird keiner/ er mag so hoch uñ vornehm seyn als er wil/ in das Collegium wo der Hertzog und der Senat zusammen kommen mit den Degen gelassen/ sondern muß ihn gleichfalls ablegen. De Ensiferis th. 48. CLXXVII. Hieher gehöret das Exempel Charondae eines vornehmen Herrn zu Thurio in Königreich Neapolis, welcher Anno mundi 3506. seinen Bürgern allerhand gute Gesetze und Ordnungen vorschrieb/ darin er unter andern verboth daß niemand mit seinen Degen auffs Rathhaus kommen solte/ denn wer das thäte/ solte ohne Verzug sterben. Da es sich nun begab daß er selbst über Feld gewesen war/ und anheim kahm/ aber alsobald auffs Rathhaus beruffen wurde/ gieng Er ohne weiter Nachdencken mit seinem Diener dahin/ und nahm seine Stelle ein. Bald darauff erinnert ihn der/ so neben ihn saß/ daß er seinen Degen an der Seiten hätte. Ob nun wohl Charondas sich hätte entschuldigen können daß solches aus Vergeß undnicht aus Vorsatz geschehen: jedoch damit nicht jemand daher Ursache nehme die Stadtgesetze und Ordnungen/ so er selbst gemacht/ zu verachten/ zog er von Leder und erstach sich selbst in sitzenden Rath/ sagte darneben: Er wolte sein Gesetze mit der That und seinen Tod bekräfftigen! Valer. Maxim. lib. 6. c. 5. Cic. de LL. 2. Diod. Sicul. lib. 12. c. 19. Coel. Rhodigin. lib. 10. antiq lect. cap. 10.CLXXVIII. Einige schreiben dieses nicht dem Charondae, sondern dem Zeleuco der Locrenser, oder auch gar den Diocli der Syracusaner Gesetzgeber zu. Tiraqvell. de Nobilit. cap. 20. n. 7. vid. Menoch. de A. J. Q. lib. 2. cent. 4. cas. 394.CLXXIX. Bey Erwehlung König Sigismundi in Polen erschienen die Littanische Abgesandten mit bewaffneter Mannschafft/ welches ein grosses Auffsehen gab / und man etliche Tage deswegen mit ihnen zubrachte/ sind aber doch nicht eher in den Polnischen Senat admittiret worden/ ehe und bevor sie all ihr Gewehr und Waffen abgeleget. Thuan. lib. 88. Hist. CLXXX. Bey den Gastereyen haben die Römer ihre Degen abgeleget und nach Haus geschickt/ damit nicht ein oder der ander/ wenn er vom Wein erhitzer/ seinen rancorem, Groll und Laun den er wider den andern hätte/ spüren lassen / Ungelegenheit anfangẽ/ und seinem Mitgast Schadẽ zufügen mochte. Tacit. 1. hist. 80. ibi[unleserliches Material] Lips. in not. 150. <TEI> <text> <body> <div> <pb facs="#f0074" n="64"/> <p>Georg. Wentzki von Schlesischen Ritter Rath und Ehrengericht p. 37.</p> <p>CLXXVI. Bey den Venetianern wird keiner/ er mag so hoch uñ vornehm seyn als er wil/ in das Collegium wo der Hertzog und der Senat zusammen kommen mit den Degen gelassen/ sondern muß ihn gleichfalls ablegen.</p> <p>De Ensiferis th. 48.</p> <p>CLXXVII. Hieher gehöret das Exempel Charondae eines vornehmen Herrn zu Thurio in Königreich Neapolis, welcher Anno mundi 3506. seinen Bürgern allerhand gute Gesetze und Ordnungen vorschrieb/ darin er unter andern verboth daß niemand mit seinen Degen auffs Rathhaus kommen solte/ denn wer das thäte/ solte ohne Verzug sterben. Da es sich nun begab daß er selbst über Feld gewesen war/ und anheim kahm/ aber alsobald auffs Rathhaus beruffen wurde/ gieng Er ohne weiter Nachdencken mit seinem Diener dahin/ und nahm seine Stelle ein. Bald darauff erinnert ihn der/ so neben ihn saß/ daß er seinen Degen an der Seiten hätte. Ob nun wohl Charondas sich hätte entschuldigen können daß solches aus Vergeß undnicht aus Vorsatz geschehen: jedoch damit nicht jemand daher Ursache nehme die Stadtgesetze und Ordnungen/ so er selbst gemacht/ zu verachten/ zog er von Leder und erstach sich selbst in sitzenden Rath/ sagte darneben: Er wolte sein Gesetze mit der That und seinen Tod bekräfftigen!</p> <l>Valer. Maxim. lib. 6. c. 5.</l> <l>Cic. de LL. 2.</l> <l>Diod. Sicul. lib. 12. c. 19.</l> <l>Coel. Rhodigin. lib. 10. antiq lect. cap. 10.</l> <p>CLXXVIII. Einige schreiben dieses nicht dem Charondae, sondern dem Zeleuco der Locrenser, oder auch gar den Diocli der Syracusaner Gesetzgeber zu.</p> <l>Tiraqvell. de Nobilit. cap. 20. n. 7.</l> <l>vid. Menoch. de A. J. Q. lib. 2. cent. 4. cas. 394.</l> <p>CLXXIX. Bey Erwehlung König Sigismundi in Polen erschienen die Littanische Abgesandten mit bewaffneter Mannschafft/ welches ein grosses Auffsehen gab / und man etliche Tage deswegen mit ihnen zubrachte/ sind aber doch nicht eher in den Polnischen Senat admittiret worden/ ehe und bevor sie all ihr Gewehr und Waffen abgeleget.</p> <p>Thuan. lib. 88. Hist.</p> <p>CLXXX. Bey den Gastereyen haben die Römer ihre Degen abgeleget und nach Haus geschickt/ damit nicht ein oder der ander/ wenn er vom Wein erhitzer/ seinen rancorem, Groll und Laun den er wider den andern hätte/ spüren lassen / Ungelegenheit anfangẽ/ und seinem Mitgast Schadẽ zufügen mochte.</p> <p>Tacit. 1. hist. 80. ibi<gap reason="illegible"/> Lips. in not. 150.</p> </div> </body> </text> </TEI> [64/0074]
Georg. Wentzki von Schlesischen Ritter Rath und Ehrengericht p. 37.
CLXXVI. Bey den Venetianern wird keiner/ er mag so hoch uñ vornehm seyn als er wil/ in das Collegium wo der Hertzog und der Senat zusammen kommen mit den Degen gelassen/ sondern muß ihn gleichfalls ablegen.
De Ensiferis th. 48.
CLXXVII. Hieher gehöret das Exempel Charondae eines vornehmen Herrn zu Thurio in Königreich Neapolis, welcher Anno mundi 3506. seinen Bürgern allerhand gute Gesetze und Ordnungen vorschrieb/ darin er unter andern verboth daß niemand mit seinen Degen auffs Rathhaus kommen solte/ denn wer das thäte/ solte ohne Verzug sterben. Da es sich nun begab daß er selbst über Feld gewesen war/ und anheim kahm/ aber alsobald auffs Rathhaus beruffen wurde/ gieng Er ohne weiter Nachdencken mit seinem Diener dahin/ und nahm seine Stelle ein. Bald darauff erinnert ihn der/ so neben ihn saß/ daß er seinen Degen an der Seiten hätte. Ob nun wohl Charondas sich hätte entschuldigen können daß solches aus Vergeß undnicht aus Vorsatz geschehen: jedoch damit nicht jemand daher Ursache nehme die Stadtgesetze und Ordnungen/ so er selbst gemacht/ zu verachten/ zog er von Leder und erstach sich selbst in sitzenden Rath/ sagte darneben: Er wolte sein Gesetze mit der That und seinen Tod bekräfftigen!
Valer. Maxim. lib. 6. c. 5. Cic. de LL. 2. Diod. Sicul. lib. 12. c. 19. Coel. Rhodigin. lib. 10. antiq lect. cap. 10. CLXXVIII. Einige schreiben dieses nicht dem Charondae, sondern dem Zeleuco der Locrenser, oder auch gar den Diocli der Syracusaner Gesetzgeber zu.
Tiraqvell. de Nobilit. cap. 20. n. 7. vid. Menoch. de A. J. Q. lib. 2. cent. 4. cas. 394. CLXXIX. Bey Erwehlung König Sigismundi in Polen erschienen die Littanische Abgesandten mit bewaffneter Mannschafft/ welches ein grosses Auffsehen gab / und man etliche Tage deswegen mit ihnen zubrachte/ sind aber doch nicht eher in den Polnischen Senat admittiret worden/ ehe und bevor sie all ihr Gewehr und Waffen abgeleget.
Thuan. lib. 88. Hist.
CLXXX. Bey den Gastereyen haben die Römer ihre Degen abgeleget und nach Haus geschickt/ damit nicht ein oder der ander/ wenn er vom Wein erhitzer/ seinen rancorem, Groll und Laun den er wider den andern hätte/ spüren lassen / Ungelegenheit anfangẽ/ und seinem Mitgast Schadẽ zufügen mochte.
Tacit. 1. hist. 80. ibi_ Lips. in not. 150.
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