Döpler, Jacob: Theatripoenarum, Suppliciorum Et Executionum Crminalium, Oder Schau-Platzes Derer Leibes- und Lebens-Strafen. Bd. 2. Leipzig, 1697.Verstand und Weisheit (so die Alten / die ein jedes Ding mit etwas vergliechen/ unter den Nahmen des Saltzes angedeutet haben) dabey ist/ daß es ein Leben genennet werden solle/ nicht würdig ist. Zum andern/ wie das Saltz die Lust zu essen ermuntert; also thut auch die Geschicklichkeit unser Gemüth aufrichten/ und solches in Wiederwärtigkeit trösten. Drittens wie das Saltz alle Flecken und Unflat von dem Leibe und Geschirr/ sonderlich in den Gläsern vertreibet und putzet/ also reiniget auch die Wissenschafft unser Gemüth von den angebohrnen Lastern. Endlich wie das Saltz/ wann man dessen zu viel nimmt/ dem Leib in viele Wege schädlich ist/ den Magen offtmahls gantz hinrichtet/ alles Geblüthe verderbet / schäbige oder krätzige Leute machet: Also thut auch der Mißbrauch der Wissenschafft hoher Dinge und der Künsten/ viel verführen/ und offtmahls ein gemeines Land- und Stadt-Wesen/ nicht allein in höchste Ungelegenheit bringen: sonderlich wol gar zu Grunde richten. CAPUT L. Von unterschiedlichen Strafen/ so bey der Soldatesca üblich. I. MEnn die Reuter sich nicht der Gebühr nach/ verhalten/ und das Verbrechen nicht so gar groß ist/ werden sie an den Pfahl mit erhobenen Händen geschlossen/ und müssen unten auf spitzigen Pflöcken ein/ auch wohl mehr Stunden also stehen und büssen. II. Bey der Infanterie aber werden die Musqvetierer auf das höltzerne Pferd oder den Esel gesetzet/ oder müssen etliche zusammen gebundene Musqveten gewisse Stunden tragen. Vid. Petri Pappi von Tratzberg/ Corp. Jur. Militar. pag. 160. 161. 194. & 339. III. Ist aber das Delictum grösser/ als wenn sie etwan auf beschehenes Commando die im Lager nöthige Arbeit versäumen. Cit. Pappius pag. 160. & 161. Oder wenn ümgeschlagen oder ümgeblasen worden/ sich ein oder der andere nicht bey seinem Fähnlein oder Cornet einfindet/ sondern es versäumet/ oder ohne Vorwissen und Erlaubniß seiner Rittmeister oder Capitaine zurück bleibet. Idem p. 163. Verstand und Weisheit (so die Alten / die ein jedes Ding mit etwas vergliechen/ unter den Nahmen des Saltzes angedeutet haben) dabey ist/ daß es ein Leben genennet werden solle/ nicht würdig ist. Zum andern/ wie das Saltz die Lust zu essen ermuntert; also thut auch die Geschicklichkeit unser Gemüth aufrichten/ und solches in Wiederwärtigkeit trösten. Drittens wie das Saltz alle Flecken und Unflat von dem Leibe und Geschirr/ sonderlich in den Gläsern vertreibet und putzet/ also reiniget auch die Wissenschafft unser Gemüth von den angebohrnen Lastern. Endlich wie das Saltz/ wann man dessen zu viel nimmt/ dem Leib in viele Wege schädlich ist/ den Magen offtmahls gantz hinrichtet/ alles Geblüthe verderbet / schäbige oder krätzige Leute machet: Also thut auch der Mißbrauch der Wissenschafft hoher Dinge und der Künsten/ viel verführen/ und offtmahls ein gemeines Land- und Stadt-Wesen/ nicht allein in höchste Ungelegenheit bringen: sonderlich wol gar zu Grunde richten. CAPUT L. Von unterschiedlichen Strafen/ so bey der Soldatesca üblich. I. MEnn die Reuter sich nicht der Gebühr nach/ verhalten/ und das Verbrechen nicht so gar groß ist/ werden sie an den Pfahl mit erhobenen Händen geschlossen/ und müssen unten auf spitzigen Pflöcken ein/ auch wohl mehr Stunden also stehen und büssen. II. Bey der Infanterie aber werden die Musqvetierer auf das höltzerne Pferd oder den Esel gesetzet/ oder müssen etliche zusammen gebundene Musqveten gewisse Stunden tragen. Vid. Petri Pappi von Tratzberg/ Corp. Jur. Militar. pag. 160. 161. 194. & 339. III. Ist aber das Delictum grösser/ als wenn sie etwan auf beschehenes Commando die im Lager nöthige Arbeit versäumen. Cit. Pappius pag. 160. & 161. Oder wenn ümgeschlagen oder ümgeblasen worden/ sich ein oder der andere nicht bey seinem Fähnlein oder Cornet einfindet/ sondern es versäumet/ oder ohne Vorwissen und Erlaubniß seiner Rittmeister oder Capitaine zurück bleibet. Idem p. 163. <TEI> <text> <body> <div> <p><pb facs="#f0626" n="616"/> Verstand und Weisheit (so die Alten / die ein jedes Ding mit etwas vergliechen/ unter den Nahmen des Saltzes angedeutet haben) dabey ist/ daß es ein Leben genennet werden solle/ nicht würdig ist. Zum andern/ wie das Saltz die Lust zu essen ermuntert; also thut auch die Geschicklichkeit unser Gemüth aufrichten/ und solches in Wiederwärtigkeit trösten. Drittens wie das Saltz alle Flecken und Unflat von dem Leibe und Geschirr/ sonderlich in den Gläsern vertreibet und putzet/ also reiniget auch die Wissenschafft unser Gemüth von den angebohrnen Lastern. Endlich wie das Saltz/ wann man dessen zu viel nimmt/ dem Leib in viele Wege schädlich ist/ den Magen offtmahls gantz hinrichtet/ alles Geblüthe verderbet / schäbige oder krätzige Leute machet: Also thut auch der Mißbrauch der Wissenschafft hoher Dinge und der Künsten/ viel verführen/ und offtmahls ein gemeines Land- und Stadt-Wesen/ nicht allein in höchste Ungelegenheit bringen: sonderlich wol gar zu Grunde richten.</p> </div> <div> <head>CAPUT L.</head> <argument> <p>Von unterschiedlichen Strafen/ so bey der Soldatesca üblich.</p> </argument> <p>I.</p> <p>MEnn die Reuter sich nicht der Gebühr nach/ verhalten/ und das Verbrechen nicht so gar groß ist/ werden sie an den Pfahl mit erhobenen Händen geschlossen/ und müssen unten auf spitzigen Pflöcken ein/ auch wohl mehr Stunden also stehen und büssen.</p> <p>II. Bey der Infanterie aber werden die Musqvetierer auf das höltzerne Pferd oder den Esel gesetzet/ oder müssen etliche zusammen gebundene Musqveten gewisse Stunden tragen.</p> <p>Vid. Petri Pappi von Tratzberg/ Corp. Jur. Militar. pag. 160. 161. 194. & 339.</p> <p>III. Ist aber das Delictum grösser/ als wenn sie etwan auf beschehenes Commando die im Lager nöthige Arbeit versäumen.</p> <p>Cit. Pappius pag. 160. & 161.</p> <p>Oder wenn ümgeschlagen oder ümgeblasen worden/ sich ein oder der andere nicht bey seinem Fähnlein oder Cornet einfindet/ sondern es versäumet/ oder ohne Vorwissen und Erlaubniß seiner Rittmeister oder Capitaine zurück bleibet. Idem p. 163.</p> </div> </body> </text> </TEI> [616/0626]
Verstand und Weisheit (so die Alten / die ein jedes Ding mit etwas vergliechen/ unter den Nahmen des Saltzes angedeutet haben) dabey ist/ daß es ein Leben genennet werden solle/ nicht würdig ist. Zum andern/ wie das Saltz die Lust zu essen ermuntert; also thut auch die Geschicklichkeit unser Gemüth aufrichten/ und solches in Wiederwärtigkeit trösten. Drittens wie das Saltz alle Flecken und Unflat von dem Leibe und Geschirr/ sonderlich in den Gläsern vertreibet und putzet/ also reiniget auch die Wissenschafft unser Gemüth von den angebohrnen Lastern. Endlich wie das Saltz/ wann man dessen zu viel nimmt/ dem Leib in viele Wege schädlich ist/ den Magen offtmahls gantz hinrichtet/ alles Geblüthe verderbet / schäbige oder krätzige Leute machet: Also thut auch der Mißbrauch der Wissenschafft hoher Dinge und der Künsten/ viel verführen/ und offtmahls ein gemeines Land- und Stadt-Wesen/ nicht allein in höchste Ungelegenheit bringen: sonderlich wol gar zu Grunde richten.
CAPUT L. Von unterschiedlichen Strafen/ so bey der Soldatesca üblich.
I.
MEnn die Reuter sich nicht der Gebühr nach/ verhalten/ und das Verbrechen nicht so gar groß ist/ werden sie an den Pfahl mit erhobenen Händen geschlossen/ und müssen unten auf spitzigen Pflöcken ein/ auch wohl mehr Stunden also stehen und büssen.
II. Bey der Infanterie aber werden die Musqvetierer auf das höltzerne Pferd oder den Esel gesetzet/ oder müssen etliche zusammen gebundene Musqveten gewisse Stunden tragen.
Vid. Petri Pappi von Tratzberg/ Corp. Jur. Militar. pag. 160. 161. 194. & 339.
III. Ist aber das Delictum grösser/ als wenn sie etwan auf beschehenes Commando die im Lager nöthige Arbeit versäumen.
Cit. Pappius pag. 160. & 161.
Oder wenn ümgeschlagen oder ümgeblasen worden/ sich ein oder der andere nicht bey seinem Fähnlein oder Cornet einfindet/ sondern es versäumet/ oder ohne Vorwissen und Erlaubniß seiner Rittmeister oder Capitaine zurück bleibet. Idem p. 163.
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Zitationshilfe: | Döpler, Jacob: Theatripoenarum, Suppliciorum Et Executionum Crminalium, Oder Schau-Platzes Derer Leibes- und Lebens-Strafen. Bd. 2. Leipzig, 1697, S. 616. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/doepler_theatrum02_1697/626>, abgerufen am 22.07.2024. |