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Döpler, Jacob: Theatripoenarum, Suppliciorum Et Executionum Crminalium, Oder Schau-Platzes Derer Leibes- und Lebens-Strafen. Bd. 2. Leipzig, 1697.

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Oder sonst etwas gefährliches vorgenommen/ wie bey dem gedachten Pappin pag. 177. 178. 181. 182. 187. 211. 233. 234. 254. 258. 274. 339. 347. 427. 428. & 673. nach der Länge zu sehen/ lässet man sie in die Eisen schlagen und etliche Zeit mit Wasser und Brod speisen/ auch wol im Marchiren an des Profosen Wagen geschlossen mitlauffen.

Papp. pag. 344.

IV. Sie werden auch wol bey der Infanterie zwischen Piqven gespannt und von den unter-Officierern tapffer bastioniret oder geprügelt.

V. Ja sie müssen auch wohl mit entblößten Oberleib/ doch daß sie einen Hut auf den Kopf haben/ die Gassen/ oder durch die Spisruthen 1. 2. 3. auch wol mehr mahl lauffen/ worbey allemahl das Spiel gerühret wird.

VI. Die Ursache und das Verbrechen/ warumb sie solche Strafe ausstehen müssen / kan man in

Corp. Juris Milit. cum not. Petri Pappii pag. 131. 159. 170. 175. 176. 177. 185. und 410.

lesen/ weil es zu weitläufftig fallen würde/ selbige hiemit anzuführen und einzurücken.

VII. Wenn ein Soldat den andern beleidiget/ gebeut das Holländische Krieges-Recht art. 44. daß der Beleidigte es dem/ so im Qvartier das Commando hat/ klagen/ dieser auch die Partheyen gegen einander verhören und verschaffen solle/ daß dem/ welchem Unrecht geschehen/ von dem andern mit blossem Haupt / in Gegenwart der vollen Wache/ ein Abtrag geschehe/ und nach Befindung der Sachen dem/ der unrecht hat/ seine Waffen lassen abnehmen/ und ihn aus der Compagnie ausmustern.

Papp. pag. 392. & 648.

VIII. Die Griechen strafften die Feld flüchtige gar artlich secundum Legem Charondae, daß sie drey Tage in Frauen-Kleidern am offentlichen Marckt sitzen musten.

IX. Die Spartaner machtens noch artlicher/ 1. entsetzten sie dieselbe aller Ehren-Aemter/ 2. dann durffte sich keine weder mit ihnen verheyrathen/ noch aus ihrer Freundschafft eine zur Ehe nehmen/ denn es ward vor infam gehalten. Es mochte auch 3. ein jeder/ der ihn begegnete/ schlagen/ und zwar ohne alle Verantwortung. 4. So musten sie auch schlechte Mäntel tragen/ worauf ihr Verbrechen gemahlet/ oder geschrieben stunde. Uber dem ward ihnen 5. noch der halbe Knebelbart weggeschoren/ die andere Helffte musten sie zum Schimpf tragen.

Oder sonst etwas gefährliches vorgenommen/ wie bey dem gedachten Pappin pag. 177. 178. 181. 182. 187. 211. 233. 234. 254. 258. 274. 339. 347. 427. 428. & 673. nach der Länge zu sehen/ lässet man sie in die Eisen schlagen und etliche Zeit mit Wasser und Brod speisen/ auch wol im Marchiren an des Profosen Wagen geschlossen mitlauffen.

Papp. pag. 344.

IV. Sie werden auch wol bey der Infanterie zwischen Piqven gespannt und von den unter-Officierern tapffer bastioniret oder geprügelt.

V. Ja sie müssen auch wohl mit entblößten Oberleib/ doch daß sie einen Hut auf den Kopf haben/ die Gassen/ oder durch die Spisruthen 1. 2. 3. auch wol mehr mahl lauffen/ worbey allemahl das Spiel gerühret wird.

VI. Die Ursache und das Verbrechen/ warumb sie solche Strafe ausstehen müssen / kan man in

Corp. Juris Milit. cum not. Petri Pappii pag. 131. 159. 170. 175. 176. 177. 185. und 410.

lesen/ weil es zu weitläufftig fallen würde/ selbige hiemit anzuführen und einzurücken.

VII. Wenn ein Soldat den andern beleidiget/ gebeut das Holländische Krieges-Recht art. 44. daß der Beleidigte es dem/ so im Qvartier das Commando hat/ klagen/ dieser auch die Partheyen gegen einander verhören und verschaffen solle/ daß dem/ welchem Unrecht geschehen/ von dem andern mit blossem Haupt / in Gegenwart der vollen Wache/ ein Abtrag geschehe/ und nach Befindung der Sachen dem/ der unrecht hat/ seine Waffen lassen abnehmen/ und ihn aus der Compagnie ausmustern.

Papp. pag. 392. & 648.

VIII. Die Griechen strafften die Feld flüchtige gar artlich secundum Legem Charondae, daß sie drey Tage in Frauen-Kleidern am offentlichen Marckt sitzen musten.

IX. Die Spartaner machtens noch artlicher/ 1. entsetzten sie dieselbe aller Ehren-Aemter/ 2. dann durffte sich keine weder mit ihnen verheyrathen/ noch aus ihrer Freundschafft eine zur Ehe nehmen/ denn es ward vor infam gehalten. Es mochte auch 3. ein jeder/ der ihn begegnete/ schlagen/ und zwar ohne alle Verantwortung. 4. So musten sie auch schlechte Mäntel tragen/ worauf ihr Verbrechen gemahlet/ oder geschrieben stunde. Uber dem ward ihnen 5. noch der halbe Knebelbart weggeschoren/ die andere Helffte musten sie zum Schimpf tragen.

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        <p>Papp. pag. 344.</p>
        <p>IV. Sie werden auch wol bey der Infanterie zwischen Piqven gespannt und von den                      unter-Officierern tapffer bastioniret oder geprügelt.</p>
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        <p>Corp. Juris Milit. cum not. Petri Pappii pag. 131. 159. 170. 175. 176. 177. 185.                      und 410.</p>
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        <p>VII. Wenn ein Soldat den andern beleidiget/ gebeut das Holländische                      Krieges-Recht art. 44. daß der Beleidigte es dem/ so im Qvartier das Commando                      hat/ klagen/ dieser auch die Partheyen gegen einander verhören und verschaffen                      solle/ daß dem/ welchem Unrecht geschehen/ von dem andern mit blossem Haupt /                      in Gegenwart der vollen Wache/ ein Abtrag geschehe/ und nach Befindung der                      Sachen dem/ der unrecht hat/ seine Waffen lassen abnehmen/ und ihn aus der                      Compagnie ausmustern.</p>
        <p>Papp. pag. 392. &amp; 648.</p>
        <p>VIII. Die Griechen strafften die Feld flüchtige gar artlich secundum Legem                      Charondae, daß sie drey Tage in Frauen-Kleidern am offentlichen Marckt sitzen                      musten.</p>
        <p>IX. Die Spartaner machtens noch artlicher/ 1. entsetzten sie dieselbe aller                      Ehren-Aemter/ 2. dann durffte sich keine weder mit ihnen verheyrathen/ noch                      aus ihrer Freundschafft eine zur Ehe nehmen/ denn es ward vor infam gehalten.                      Es mochte auch 3. ein jeder/ der ihn begegnete/ schlagen/ und zwar ohne alle                      Verantwortung. 4. So musten sie auch schlechte Mäntel tragen/ worauf ihr                      Verbrechen gemahlet/ oder geschrieben stunde. Uber dem ward ihnen 5. noch der                      halbe Knebelbart weggeschoren/ die andere Helffte musten sie zum Schimpf                      tragen.</p>
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[617/0627] Oder sonst etwas gefährliches vorgenommen/ wie bey dem gedachten Pappin pag. 177. 178. 181. 182. 187. 211. 233. 234. 254. 258. 274. 339. 347. 427. 428. & 673. nach der Länge zu sehen/ lässet man sie in die Eisen schlagen und etliche Zeit mit Wasser und Brod speisen/ auch wol im Marchiren an des Profosen Wagen geschlossen mitlauffen. Papp. pag. 344. IV. Sie werden auch wol bey der Infanterie zwischen Piqven gespannt und von den unter-Officierern tapffer bastioniret oder geprügelt. V. Ja sie müssen auch wohl mit entblößten Oberleib/ doch daß sie einen Hut auf den Kopf haben/ die Gassen/ oder durch die Spisruthen 1. 2. 3. auch wol mehr mahl lauffen/ worbey allemahl das Spiel gerühret wird. VI. Die Ursache und das Verbrechen/ warumb sie solche Strafe ausstehen müssen / kan man in Corp. Juris Milit. cum not. Petri Pappii pag. 131. 159. 170. 175. 176. 177. 185. und 410. lesen/ weil es zu weitläufftig fallen würde/ selbige hiemit anzuführen und einzurücken. VII. Wenn ein Soldat den andern beleidiget/ gebeut das Holländische Krieges-Recht art. 44. daß der Beleidigte es dem/ so im Qvartier das Commando hat/ klagen/ dieser auch die Partheyen gegen einander verhören und verschaffen solle/ daß dem/ welchem Unrecht geschehen/ von dem andern mit blossem Haupt / in Gegenwart der vollen Wache/ ein Abtrag geschehe/ und nach Befindung der Sachen dem/ der unrecht hat/ seine Waffen lassen abnehmen/ und ihn aus der Compagnie ausmustern. Papp. pag. 392. & 648. VIII. Die Griechen strafften die Feld flüchtige gar artlich secundum Legem Charondae, daß sie drey Tage in Frauen-Kleidern am offentlichen Marckt sitzen musten. IX. Die Spartaner machtens noch artlicher/ 1. entsetzten sie dieselbe aller Ehren-Aemter/ 2. dann durffte sich keine weder mit ihnen verheyrathen/ noch aus ihrer Freundschafft eine zur Ehe nehmen/ denn es ward vor infam gehalten. Es mochte auch 3. ein jeder/ der ihn begegnete/ schlagen/ und zwar ohne alle Verantwortung. 4. So musten sie auch schlechte Mäntel tragen/ worauf ihr Verbrechen gemahlet/ oder geschrieben stunde. Uber dem ward ihnen 5. noch der halbe Knebelbart weggeschoren/ die andere Helffte musten sie zum Schimpf tragen.

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Zitationshilfe: Döpler, Jacob: Theatripoenarum, Suppliciorum Et Executionum Crminalium, Oder Schau-Platzes Derer Leibes- und Lebens-Strafen. Bd. 2. Leipzig, 1697, S. 617. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/doepler_theatrum02_1697/627>, abgerufen am 25.11.2024.