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Döpler, Jacob: Theatripoenarum, Suppliciorum Et Executionum Crminalium, Oder Schau-Platzes Derer Leibes- und Lebens-Strafen. Bd. 2. Leipzig, 1697.

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CCLVIII. Wiewohl heut zu Tage in Indien es nicht mehr so gemein ist/ als vorzeiten/ weil die Mahumetaner an unterschiedlichen Orten daselbsten / sonderlich in Indostan die Oberhand haben/ welche diesem Gebrauch sehr gehäßig sind/ und ihn/ so viel sie können/ verhindern/ nicht daß sie sich demselben öffentlich wiedersetzten/ sondern sie beugen nur indirecte vor/ in dem sie den Weibern auflegen/ daß ehe sie sich verbrennen/ sie zuvor Erlaubniß bey ihren Regenten suchen/ welche sie durch Vorstellung der Abscheuligkeit dieses Vorhabens/ und allerhand Verheissungen davon abzuhalten trachten. Wodurch sich auch etliche abschrecken lassen/ doch werden sie unter den Heyden nicht gelitten/ weil sie dadurch ihrem Glauben einen grossen Schandfleck angethan. Drumb müssen solche Weibes-Personen entweder zu den Mahumetanern übertreten / oder sich zu den Godous begeben/ welches geringe und verächtliche Leute sind / die nichts zu verliehren haben/ und die von den Heyden vor unehrlich gehalten werden. Wiewohl an den Orten/ wo die Heyden die Oberhand haben/ ihrer gar wenig entkommen können/ immassen sie von den Braminen oder Pfaffen mit Prügeln darzu getrieben/ und mit Gewalt ins Feuer gestossen werden/ wenn sie nicht gutwillig wollen.

Francisci d. loc.

CCLIX. Dise grausame Weise des freywilligen Weiber-Brandes ist auch allerdings bey unsern alten Teutschen/ ja bey allen den alten Celtis, das ist/ Teutschen / Frantzosen/ und Spaniern üblich gewesen: Wie solches aus dem Homero, Herodoto, Mela, und Julio Caesare gnungsam zu behaupten/ die einhellig bezeugen / man habe die Leichnam der Celtischen Männer/ sammt ihren Weibern/ Knechten / Pferden/ und Hunden/ die zuvorderst vor dem Holtzhauffen erwürget worden / verbrand.

Welches auch Tacitus de morib. Germ. cap. 27.

und

Procopius de bello Goth. lib. 2. bezeuget.

CCLX. Dieser Letztere redet sonderlich von den Herulis, oder alten Anwohnern der Weichsel. (welches Gothen/ Pommern/ Cassuben und Preussen gewesen) also:

Sie führeten einen Hauffen von vielen Holtz mächtig hoch auf/ legten den Menschen auf der obersten Spitze desselben/ und zündeten also bald das Holtz von unten auf an. So bald aber das Feuer abgangen/ sammleten sie die Gebeine und verscharreten selbige in die Erde.

CCLVIII. Wiewohl heut zu Tage in Indien es nicht mehr so gemein ist/ als vorzeiten/ weil die Mahumetaner an unterschiedlichen Orten daselbsten / sonderlich in Indostan die Oberhand haben/ welche diesem Gebrauch sehr gehäßig sind/ und ihn/ so viel sie können/ verhindern/ nicht daß sie sich demselben öffentlich wiedersetzten/ sondern sie beugen nur indirectè vor/ in dem sie den Weibern auflegen/ daß ehe sie sich verbrennen/ sie zuvor Erlaubniß bey ihren Regenten suchen/ welche sie durch Vorstellung der Abscheuligkeit dieses Vorhabens/ und allerhand Verheissungen davon abzuhalten trachten. Wodurch sich auch etliche abschrecken lassen/ doch werden sie unter den Heyden nicht gelitten/ weil sie dadurch ihrem Glauben einen grossen Schandfleck angethan. Drumb müssen solche Weibes-Personen entweder zu den Mahumetanern übertreten / oder sich zu den Godous begeben/ welches geringe und verächtliche Leute sind / die nichts zu verliehren haben/ und die von den Heyden vor unehrlich gehalten werden. Wiewohl an den Orten/ wo die Heyden die Oberhand haben/ ihrer gar wenig entkommen können/ immassen sie von den Braminen oder Pfaffen mit Prügeln darzu getrieben/ und mit Gewalt ins Feuer gestossen werden/ wenn sie nicht gutwillig wollen.

Francisci d. loc.

CCLIX. Dise grausame Weise des freywilligen Weiber-Brandes ist auch allerdings bey unsern alten Teutschen/ ja bey allen den alten Celtis, das ist/ Teutschen / Frantzosen/ und Spaniern üblich gewesen: Wie solches aus dem Homero, Herodoto, Mela, und Julio Caesare gnungsam zu behaupten/ die einhellig bezeugen / man habe die Leichnam der Celtischen Männer/ sammt ihren Weibern/ Knechten / Pferden/ und Hunden/ die zuvorderst vor dem Holtzhauffen erwürget worden / verbrand.

Welches auch Tacitus de morib. Germ. cap. 27.

und

Procopius de bello Goth. lib. 2. bezeuget.

CCLX. Dieser Letztere redet sonderlich von den Herulis, oder alten Anwohnern der Weichsel. (welches Gothen/ Pommern/ Cassuben und Preussen gewesen) also:

Sie führeten einen Hauffen von vielen Holtz mächtig hoch auf/ legten den Menschen auf der obersten Spitze desselben/ und zündeten also bald das Holtz von unten auf an. So bald aber das Feuer abgangen/ sammleten sie die Gebeine und verscharreten selbige in die Erde.

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[580/0590] CCLVIII. Wiewohl heut zu Tage in Indien es nicht mehr so gemein ist/ als vorzeiten/ weil die Mahumetaner an unterschiedlichen Orten daselbsten / sonderlich in Indostan die Oberhand haben/ welche diesem Gebrauch sehr gehäßig sind/ und ihn/ so viel sie können/ verhindern/ nicht daß sie sich demselben öffentlich wiedersetzten/ sondern sie beugen nur indirectè vor/ in dem sie den Weibern auflegen/ daß ehe sie sich verbrennen/ sie zuvor Erlaubniß bey ihren Regenten suchen/ welche sie durch Vorstellung der Abscheuligkeit dieses Vorhabens/ und allerhand Verheissungen davon abzuhalten trachten. Wodurch sich auch etliche abschrecken lassen/ doch werden sie unter den Heyden nicht gelitten/ weil sie dadurch ihrem Glauben einen grossen Schandfleck angethan. Drumb müssen solche Weibes-Personen entweder zu den Mahumetanern übertreten / oder sich zu den Godous begeben/ welches geringe und verächtliche Leute sind / die nichts zu verliehren haben/ und die von den Heyden vor unehrlich gehalten werden. Wiewohl an den Orten/ wo die Heyden die Oberhand haben/ ihrer gar wenig entkommen können/ immassen sie von den Braminen oder Pfaffen mit Prügeln darzu getrieben/ und mit Gewalt ins Feuer gestossen werden/ wenn sie nicht gutwillig wollen. Francisci d. loc. CCLIX. Dise grausame Weise des freywilligen Weiber-Brandes ist auch allerdings bey unsern alten Teutschen/ ja bey allen den alten Celtis, das ist/ Teutschen / Frantzosen/ und Spaniern üblich gewesen: Wie solches aus dem Homero, Herodoto, Mela, und Julio Caesare gnungsam zu behaupten/ die einhellig bezeugen / man habe die Leichnam der Celtischen Männer/ sammt ihren Weibern/ Knechten / Pferden/ und Hunden/ die zuvorderst vor dem Holtzhauffen erwürget worden / verbrand. Welches auch Tacitus de morib. Germ. cap. 27. und Procopius de bello Goth. lib. 2. bezeuget. CCLX. Dieser Letztere redet sonderlich von den Herulis, oder alten Anwohnern der Weichsel. (welches Gothen/ Pommern/ Cassuben und Preussen gewesen) also: Sie führeten einen Hauffen von vielen Holtz mächtig hoch auf/ legten den Menschen auf der obersten Spitze desselben/ und zündeten also bald das Holtz von unten auf an. So bald aber das Feuer abgangen/ sammleten sie die Gebeine und verscharreten selbige in die Erde.

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Zitationshilfe: Döpler, Jacob: Theatripoenarum, Suppliciorum Et Executionum Crminalium, Oder Schau-Platzes Derer Leibes- und Lebens-Strafen. Bd. 2. Leipzig, 1697, S. 580. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/doepler_theatrum02_1697/590>, abgerufen am 26.05.2024.