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Döpler, Jacob: Theatripoenarum, Suppliciorum Et Executionum Crminalium, Oder Schau-Platzes Derer Leibes- und Lebens-Strafen. Bd. 2. Leipzig, 1697.

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nen Leben ein getreuer Jünger Jesu gewesen/ der ihm sein Creuß biß in den Tod nachgetragen/ an dessen Lehr geglaubet/ auch endlich seelich auf sein Verienst abgedrückt.

Stiefler. in Geistl. Historien Schatz. c. 32. pag. 2152.

CLXIX. An den Orth/ wo einer erschlagen worden/ hat man gleichfals vor alters ein steinern oder höltzern Creutze gesetzet/ wie man derselben/ sonderlich der steinern noch biß auf den heutigen Tag hin und wieder siehet/ und solches ist bey Catholischen darum geschehen/ geschiehet auch noch wohl/ damit die fürüber gehende vor des entleibten Seele beten möchte/ die allda wieder ihren willen den Cörper verlassen müssen.

Gerhard. Feldm. de cadavere inspiciendo c. 17. Salmasius de modo Usur. c. 15.

CLXX. Und scheinet als wenn dieses seinen Ursprung aus den Legibus Baiwariis habe / drin tit. 18. c. 6. §. 2. gebothen wird/ daß man solchen tod gefundenen Leuthen/ an den Orth/ wo sie begraben/ zum Andencken ein höltzern Creutz aufrichten und setzen solle.

CLXXI. Wo Holtz und Stein nicht wohl zubekommen gewesen/ haben sie auf der Erden ein gros Creutz in Rasen gestochen/ und wenn mit der Zeit dasselbe mit Graß bewachsen wollen/ hat man es wieder aufgeräumet: Massen gedachter Feldmann referiret/ daß er ein solch Creutz in Frießland/ wo man von Emden nach Nordan reiset/ nicht weit von Dorff Wiedum selbsten gesehen.

CLXXII. Halt auch vor gut daß man solche Monumenta setze und drin was sie bedeuten hauen lasse/ damit die grausame Ubelthaten in steten Gedächtniß bleiben/ und den Todschläger jedermann verfluche und vermaledeye.

CLXXIII. Ich erinnere mich selber/ daß bey meiner hiebevorigen Ampts administration zu Eisenach zwischen der Stadt und dem Dorff Stetfeld einer Magd von solchen Dorff/ welche des Abends in der Eisenacher Stadfluhr von einen Soldaten/ der sie nothzüchtigen wollen/ sie sich aber zur Wehr gestellet/ mit den Degen die Gurgel entzwey gehauen und sonst abscheulich verwundet war/ daß sie auf den Platz tod blieben/ der Thäter aber durchgangen/ auf erhaltener Zulassung der Fürstl. Regierung/ von ihren Freunden ein steinern Creutz/ wo der Mord geschehen/ gesetzet worden.

CLXXIV. Welche Creutze Tituli oder monumenta, eo qvod moneant vel admoneant mentem, genennet werden. Augustin. de cura mort. c. 4. & monumentum est qvicqvid ob memoriam alicujus factum est, Festus h. v. & Florentinus in L. 42. ff. de religios. & sumpt. fun.

CLXXV. Man hat auch vor alten Zeiten die Grentz und Marcksteine mit einem Creutz gezeichnet/ wie Rutger. Ruland. de commissar. part. 2. lib. 6. c. 2. n. 24. und Wehner observ. pract. v. Grentz bezeugen.

nen Leben ein getreuer Jünger Jesu gewesen/ der ihm sein Creuß biß in den Tod nachgetragen/ an dessen Lehr geglaubet/ auch endlich seelich auf sein Verienst abgedrückt.

Stiefler. in Geistl. Historien Schatz. c. 32. pag. 2152.

CLXIX. An den Orth/ wo einer erschlagen worden/ hat man gleichfals vor alters ein steinern oder höltzern Creutze gesetzet/ wie man derselben/ sonderlich der steinern noch biß auf den heutigen Tag hin und wieder siehet/ und solches ist bey Catholischen darum geschehen/ geschiehet auch noch wohl/ damit die fürüber gehende vor des entleibten Seele beten möchte/ die allda wieder ihren willen den Cörper verlassen müssen.

Gerhard. Feldm. de cadavere inspiciendo c. 17. Salmasius de modo Usur. c. 15.

CLXX. Und scheinet als wenn dieses seinen Ursprung aus den Legibus Baiwariis habe / drin tit. 18. c. 6. §. 2. gebothen wird/ daß man solchen tod gefundenen Leuthen/ an den Orth/ wo sie begraben/ zum Andencken ein höltzern Creutz aufrichten und setzen solle.

CLXXI. Wo Holtz und Stein nicht wohl zubekommen gewesen/ haben sie auf der Erden ein gros Creutz in Rasen gestochen/ und wenn mit der Zeit dasselbe mit Graß bewachsen wollen/ hat man es wieder aufgeräumet: Massen gedachter Feldmann referiret/ daß er ein solch Creutz in Frießland/ wo man von Emden nach Nordã reiset/ nicht weit von Dorff Wiedum selbsten gesehen.

CLXXII. Halt auch vor gut daß man solche Monumenta setze und drin was sie bedeuten hauen lasse/ damit die grausame Ubelthaten in steten Gedächtniß bleiben/ und den Todschläger jedermann verfluche und vermaledeye.

CLXXIII. Ich erinnere mich selber/ daß bey meiner hiebevorigen Ampts administration zu Eisenach zwischen der Stadt und dem Dorff Stetfeld einer Magd von solchen Dorff/ welche des Abends in der Eisenacher Stadfluhr von einen Soldaten/ der sie nothzüchtigen wollen/ sie sich aber zur Wehr gestellet/ mit den Degen die Gurgel entzwey gehauen und sonst abscheulich verwundet war/ daß sie auf den Platz tod blieben/ der Thäter aber durchgangen/ auf erhaltener Zulassung der Fürstl. Regierung/ von ihren Freunden ein steinern Creutz/ wo der Mord geschehen/ gesetzet worden.

CLXXIV. Welche Creutze Tituli oder monumenta, eó qvod moneant vel admoneant mentem, genennet werden. Augustin. de cura mort. c. 4. & monumentum est qvicqvid ob memoriam alicujus factum est, Festus h. v. & Florentinus in L. 42. ff. de religios. & sumpt. fun.

CLXXV. Man hat auch vor alten Zeiten die Grentz und Marcksteine mit einem Creutz gezeichnet/ wie Rutger. Ruland. de commissar. part. 2. lib. 6. c. 2. n. 24. und Wehner observ. pract. v. Grentz bezeugen.

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        <p>Stiefler. in Geistl. Historien Schatz. c. 32. pag. 2152.</p>
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        <p>CLXX. Und scheinet als wenn dieses seinen Ursprung aus den Legibus Baiwariis habe                     / drin tit. 18. c. 6. §. 2. gebothen wird/ daß man solchen tod gefundenen                      Leuthen/ an den Orth/ wo sie begraben/ zum Andencken ein höltzern Creutz                      aufrichten und setzen solle.</p>
        <p>CLXXI. Wo Holtz und Stein nicht wohl zubekommen gewesen/ haben sie auf der Erden                      ein gros Creutz in Rasen gestochen/ und wenn mit der Zeit dasselbe mit Graß                      bewachsen wollen/ hat man es wieder aufgeräumet: Massen gedachter Feldmann                      referiret/ daß er ein solch Creutz in Frießland/ wo man von Emden nach                      Norda&#x0303; reiset/ nicht weit von Dorff Wiedum selbsten gesehen.</p>
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        <p>CLXXV. Man hat auch vor alten Zeiten die Grentz und Marcksteine mit einem Creutz                      gezeichnet/ wie Rutger. Ruland. de commissar. part. 2. lib. 6. c. 2. n. 24. und                      Wehner observ. pract. v. Grentz bezeugen.</p>
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[528/0538] nen Leben ein getreuer Jünger Jesu gewesen/ der ihm sein Creuß biß in den Tod nachgetragen/ an dessen Lehr geglaubet/ auch endlich seelich auf sein Verienst abgedrückt. Stiefler. in Geistl. Historien Schatz. c. 32. pag. 2152. CLXIX. An den Orth/ wo einer erschlagen worden/ hat man gleichfals vor alters ein steinern oder höltzern Creutze gesetzet/ wie man derselben/ sonderlich der steinern noch biß auf den heutigen Tag hin und wieder siehet/ und solches ist bey Catholischen darum geschehen/ geschiehet auch noch wohl/ damit die fürüber gehende vor des entleibten Seele beten möchte/ die allda wieder ihren willen den Cörper verlassen müssen. Gerhard. Feldm. de cadavere inspiciendo c. 17. Salmasius de modo Usur. c. 15. CLXX. Und scheinet als wenn dieses seinen Ursprung aus den Legibus Baiwariis habe / drin tit. 18. c. 6. §. 2. gebothen wird/ daß man solchen tod gefundenen Leuthen/ an den Orth/ wo sie begraben/ zum Andencken ein höltzern Creutz aufrichten und setzen solle. CLXXI. Wo Holtz und Stein nicht wohl zubekommen gewesen/ haben sie auf der Erden ein gros Creutz in Rasen gestochen/ und wenn mit der Zeit dasselbe mit Graß bewachsen wollen/ hat man es wieder aufgeräumet: Massen gedachter Feldmann referiret/ daß er ein solch Creutz in Frießland/ wo man von Emden nach Nordã reiset/ nicht weit von Dorff Wiedum selbsten gesehen. CLXXII. Halt auch vor gut daß man solche Monumenta setze und drin was sie bedeuten hauen lasse/ damit die grausame Ubelthaten in steten Gedächtniß bleiben/ und den Todschläger jedermann verfluche und vermaledeye. CLXXIII. Ich erinnere mich selber/ daß bey meiner hiebevorigen Ampts administration zu Eisenach zwischen der Stadt und dem Dorff Stetfeld einer Magd von solchen Dorff/ welche des Abends in der Eisenacher Stadfluhr von einen Soldaten/ der sie nothzüchtigen wollen/ sie sich aber zur Wehr gestellet/ mit den Degen die Gurgel entzwey gehauen und sonst abscheulich verwundet war/ daß sie auf den Platz tod blieben/ der Thäter aber durchgangen/ auf erhaltener Zulassung der Fürstl. Regierung/ von ihren Freunden ein steinern Creutz/ wo der Mord geschehen/ gesetzet worden. CLXXIV. Welche Creutze Tituli oder monumenta, eó qvod moneant vel admoneant mentem, genennet werden. Augustin. de cura mort. c. 4. & monumentum est qvicqvid ob memoriam alicujus factum est, Festus h. v. & Florentinus in L. 42. ff. de religios. & sumpt. fun. CLXXV. Man hat auch vor alten Zeiten die Grentz und Marcksteine mit einem Creutz gezeichnet/ wie Rutger. Ruland. de commissar. part. 2. lib. 6. c. 2. n. 24. und Wehner observ. pract. v. Grentz bezeugen.

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Zitationshilfe: Döpler, Jacob: Theatripoenarum, Suppliciorum Et Executionum Crminalium, Oder Schau-Platzes Derer Leibes- und Lebens-Strafen. Bd. 2. Leipzig, 1697, S. 528. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/doepler_theatrum02_1697/538>, abgerufen am 24.11.2024.