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Döpler, Jacob: Theatripoenarum, Suppliciorum Et Executionum Crminalium, Oder Schau-Platzes Derer Leibes- und Lebens-Strafen. Bd. 2. Leipzig, 1697.

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terrae Dominus sit factus. Globus enim terra est, ob hanc ejus rotundam formam. fides antem Crux, ob Deum, qvi carne in ea affixus.

Suidas in Justiniano.

CLXII. Non tamen Justinianus hujus inventi Auctor est: Exstant Theodosii aliorumq ve nummi sic insigniti diu ante illum.

CLXIII. Die Constantinopolitanische Kayser haben in öffentlichen Processionen gemeiniglich ein Creutz in der rechten Hand getragen.

Lipsius de cruce lib. 3. c. 16.

Limnaeus in J. P. lib. 2. c. 4. n. 28. & seqq.

CLXIV. Und als Graf Rudolff von Habsburg zum Röm. Kayser erwehlet/ und zu Aach gekrönet ward/ die Churfürsten aber nicht alle zur Stelle waren/ haben die sonst gewöhnliche Ceremonien nicht alle/ wie sonst gebräuchlich/ vorgenommen werden können. Es mangelte auch an Kayserlichen Zepter/ da nahm Rudolffus an desselben Stat ein Creutz in die Hand und sagte: Er wolte sich hinführo dieses Zepters gebrauchen.

Gottefrid. Histor. Chronic. pag. 590.

CLXV. Und ob schon Theodorus Cyrenaeus ein Philosophus dem König Lisimacho, der ihn mit dem Creutz drohete/ spötlich antwortete: Er achtete es nicht ob er unter/ oder über der Erden in der Lufft verfaulete.

Cicero lib. 1. Tuscul. qvaest. Valer. Maxim. lib. 6. memorab. cap. 2.

CLXVI. Ist doch mehr als zu gewiß/ daß das Creutzigen eine viele härtere Straffe gewesen/ als heut zu Tage das stranguliren und aufhencken/ (welches an dessen Stat eingeführet worden. Carpzov. d. p. 3. q. 128. n. 39. & 40.) weil dieses auf einmahl die Kehle zuziehet und geschwinde den Garaus machet/ jenes aber etliche Tage mit grausahmer Angst/ Noth und Pein den Tod aufgehalten und verzögert.

Risin. Antiquit. Roman. cum Not. Demsteri c. 31. pag. 930.

Petr. Greg. Tholosan. lib. 31. Syntagm. Jur. Univ. c. 17. n. 3.

CLXVII. Massen denn auch M. Becc. Orat. Extemp. part. 2. c. 6. anführet/ daß des Pharaonis Ring/ welchen er dem Joseph gegeben Genes. 41. einen Stein gehabt / drin ein + gegraben gewesen/ anzudeuten es sey ihm damit die hohe Gerichte / und Vollmacht die Ubelthäter crcutzigen zu lassen/ aufgetragen.

CLXVIII. Sonsten ist unter den Christen ein sehr alter Gebrauch/ daß sie ihren Verstorbenen zum Gedächtnis ein Creutz aufs Grab gesetzet/ oder auch mit hinein geleget/ welches letztere/ wie Suidas meldet/ die Athenienser albereit zu ihrer Zeit armen Leuthen/ die in grossen Elend und Unglück diese Welt gesegnet / zum Zeichen ihres ausgestandenen Jammers zu thun pflegten Die Bedeutung ist zweiffeis ohne: Der eingescharrete Mensch sey bey sei-

terrae Dominus sit factus. Globus enim terra est, ob hanc ejus rotundam formam. fides antem Crux, ob Deum, qvi carne in eâ affixus.

Suidas in Justiniano.

CLXII. Non tamen Justinianus hujus inventi Auctor est: Exstant Theodosii aliorumq ve nummi sic insigniti diu ante illum.

CLXIII. Die Constantinopolitanische Kayser haben in öffentlichen Processionen gemeiniglich ein Creutz in der rechten Hand getragen.

Lipsius de cruce lib. 3. c. 16.

Limnaeus in J. P. lib. 2. c. 4. n. 28. & seqq.

CLXIV. Und als Graf Rudolff von Habsburg zum Röm. Kayser erwehlet/ und zu Aach gekrönet ward/ die Churfürsten aber nicht alle zur Stelle waren/ haben die sonst gewöhnliche Ceremonien nicht alle/ wie sonst gebräuchlich/ vorgenommen werden können. Es mangelte auch an Kayserlichen Zepter/ da nahm Rudolffus an desselben Stat ein Creutz in die Hand und sagte: Er wolte sich hinführo dieses Zepters gebrauchen.

Gottefrid. Histor. Chronic. pag. 590.

CLXV. Und ob schon Theodorus Cyrenaeus ein Philosophus dem König Lisimacho, der ihn mit dem Creutz drohete/ spötlich antwortete: Er achtete es nicht ob er unter/ oder über der Erden in der Lufft verfaulete.

Cicero lib. 1. Tuscul. qvaest. Valer. Maxim. lib. 6. memorab. cap. 2.

CLXVI. Ist doch mehr als zu gewiß/ daß das Creutzigen eine viele härtere Straffe gewesen/ als heut zu Tage das stranguliren und aufhencken/ (welches an dessen Stat eingeführet worden. Carpzov. d. p. 3. q. 128. n. 39. & 40.) weil dieses auf einmahl die Kehle zuziehet und geschwinde den Garaus machet/ jenes aber etliche Tage mit grausahmer Angst/ Noth und Pein den Tod aufgehalten und verzögert.

Risin. Antiquit. Roman. cum Not. Demsteri c. 31. pag. 930.

Petr. Greg. Tholosan. lib. 31. Syntagm. Jur. Univ. c. 17. n. 3.

CLXVII. Massen denn auch M. Becc. Orat. Extemp. part. 2. c. 6. anführet/ daß des Pharaonis Ring/ welchen er dem Joseph gegeben Genes. 41. einen Stein gehabt / drin ein † gegraben gewesen/ anzudeuten es sey ihm damit die hohe Gerichte / und Vollmacht die Ubelthäter crcutzigen zu lassen/ aufgetragen.

CLXVIII. Sonsten ist unter den Christen ein sehr alter Gebrauch/ daß sie ihren Verstorbenen zum Gedächtnis ein Creutz aufs Grab gesetzet/ oder auch mit hinein geleget/ welches letztere/ wie Suidas meldet/ die Athenienser albereit zu ihrer Zeit armen Leuthen/ die in grossen Elend und Unglück diese Welt gesegnet / zum Zeichen ihres ausgestandenen Jammers zu thun pflegten Die Bedeutung ist zweiffeis ohne: Der eingescharrete Mensch sey bey sei-

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[527/0537] terrae Dominus sit factus. Globus enim terra est, ob hanc ejus rotundam formam. fides antem Crux, ob Deum, qvi carne in eâ affixus. Suidas in Justiniano. CLXII. Non tamen Justinianus hujus inventi Auctor est: Exstant Theodosii aliorumq ve nummi sic insigniti diu ante illum. CLXIII. Die Constantinopolitanische Kayser haben in öffentlichen Processionen gemeiniglich ein Creutz in der rechten Hand getragen. Lipsius de cruce lib. 3. c. 16. Limnaeus in J. P. lib. 2. c. 4. n. 28. & seqq. CLXIV. Und als Graf Rudolff von Habsburg zum Röm. Kayser erwehlet/ und zu Aach gekrönet ward/ die Churfürsten aber nicht alle zur Stelle waren/ haben die sonst gewöhnliche Ceremonien nicht alle/ wie sonst gebräuchlich/ vorgenommen werden können. Es mangelte auch an Kayserlichen Zepter/ da nahm Rudolffus an desselben Stat ein Creutz in die Hand und sagte: Er wolte sich hinführo dieses Zepters gebrauchen. Gottefrid. Histor. Chronic. pag. 590. CLXV. Und ob schon Theodorus Cyrenaeus ein Philosophus dem König Lisimacho, der ihn mit dem Creutz drohete/ spötlich antwortete: Er achtete es nicht ob er unter/ oder über der Erden in der Lufft verfaulete. Cicero lib. 1. Tuscul. qvaest. Valer. Maxim. lib. 6. memorab. cap. 2. CLXVI. Ist doch mehr als zu gewiß/ daß das Creutzigen eine viele härtere Straffe gewesen/ als heut zu Tage das stranguliren und aufhencken/ (welches an dessen Stat eingeführet worden. Carpzov. d. p. 3. q. 128. n. 39. & 40.) weil dieses auf einmahl die Kehle zuziehet und geschwinde den Garaus machet/ jenes aber etliche Tage mit grausahmer Angst/ Noth und Pein den Tod aufgehalten und verzögert. Risin. Antiquit. Roman. cum Not. Demsteri c. 31. pag. 930. Petr. Greg. Tholosan. lib. 31. Syntagm. Jur. Univ. c. 17. n. 3. CLXVII. Massen denn auch M. Becc. Orat. Extemp. part. 2. c. 6. anführet/ daß des Pharaonis Ring/ welchen er dem Joseph gegeben Genes. 41. einen Stein gehabt / drin ein † gegraben gewesen/ anzudeuten es sey ihm damit die hohe Gerichte / und Vollmacht die Ubelthäter crcutzigen zu lassen/ aufgetragen. CLXVIII. Sonsten ist unter den Christen ein sehr alter Gebrauch/ daß sie ihren Verstorbenen zum Gedächtnis ein Creutz aufs Grab gesetzet/ oder auch mit hinein geleget/ welches letztere/ wie Suidas meldet/ die Athenienser albereit zu ihrer Zeit armen Leuthen/ die in grossen Elend und Unglück diese Welt gesegnet / zum Zeichen ihres ausgestandenen Jammers zu thun pflegten Die Bedeutung ist zweiffeis ohne: Der eingescharrete Mensch sey bey sei-

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Zitationshilfe: Döpler, Jacob: Theatripoenarum, Suppliciorum Et Executionum Crminalium, Oder Schau-Platzes Derer Leibes- und Lebens-Strafen. Bd. 2. Leipzig, 1697, S. 527. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/doepler_theatrum02_1697/537>, abgerufen am 24.11.2024.