Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Döpler, Jacob: Theatripoenarum, Suppliciorum Et Executionum Crminalium, Oder Schau-Platzes Derer Leibes- und Lebens-Strafen. Bd. 2. Leipzig, 1697.

Bild:
<< vorherige Seite

LXXXIX So erkläret auch die Glossa den angezogenen Text des Sächsischen Rechts viel anders/ also sagende: Daß GOtt den Leuthen gab die Thiere/ darum verwirckt sich niemand mit Tödten/ noch mit Wunden an keinem Thier/ da verwircket er aber seinen Leib mit/ ob er stehle oder raube/ und dieß ist hierwieder denn also verwircket er es an den Menschen.

Ex qvibus apparet, occisionem ferarum simpliciter, & sine ullo affectu furandi consideratam, neutiqvam mereri mortem, secus verro, si ea fiat clam auferendo & furando.

XC. Hierzu kömmet dieses/ daß es nicht ein schlechter/ sondern ein solcher Diebstahl ist/ der mit Gewalt und Waffen geschiehet/ in welchen eine Vergewaltigung zu besorgen.

Art. 159. Ord. Crim. Caroli. V.

So dem gemeinen Wesen höchst schädlich fält: Je grösser nun das Verbrechen ist / und jemehr es schaden kan/ je härter und exemplarischer ist auch die Straffe von einem Landes-Herren zu statuiren.

XCI. Zumahl da bey solchen Wild-Dieben und Raub-Schützen gemeiniglich eintrifft / daß sie zugleich Räuber und Mörder sind. Denn indem sie zuerst des Tödtens gewohnt sind/ hernach auch durch die wüsten Oerter invitiret und zuletzt durch Mangel und Bosheit incitiret werden/ resolviren sie hernach zu dergleichen Extremitäten zu greiffen/ wie unzehlige Exempel hiervon könten beygebracht werden.

Id quod religiose attendendum esse monuit

Noe Meurer. P. 2. von Jagen pag. 50.

XCII. Bleibet es also darbey/ daß Fürsten und Herren/ wenn es die höchste Noth / und de Ruhestand des gemeinen Wesens/ erfordert/ die jenige/ so freventlicher und boshaffter Weise wieder ihre publicirte Jagd-Ordnungen / Mandata und Patenta, drin solch Wilpret Schiessen und Stehlen bey Leib und Lebens Straffe expresse verbothen/ handeln/ entweder mit dem Schwerd hinrichten oder an den Galgen aufknüpffen lassen können: Doch thun sie wohl / wenn sie/ ihr Gewissen zu verwahren/ die Inqvisitions-Acta, nebst ihren Patenten/ an einen unparteyischen Schöppen Stuhl oder Juristen Facultaet, verschicken/ und allda den Ausspruch thun lassen. Denn hierbey müssen alle Umstände wohl ponderirt, überleget und in obacht genommen werden/ weil es des Menschen Leben betrifft/ und offte nur eine einzige Circumstanz die gantze Sache ändern/ ja die Straffe schärfen und erhöhen/ oder auch lindern und mindern kan.

LXXXIX So erkläret auch die Glossa den angezogenen Text des Sächsischen Rechts viel anders/ also sagende: Daß GOtt den Leuthen gab die Thiere/ darum verwirckt sich niemand mit Tödten/ noch mit Wunden an keinem Thier/ da verwircket er aber seinen Leib mit/ ob er stehle oder raube/ und dieß ist hierwieder denn also verwircket er es an den Menschen.

Ex qvibus apparet, occisionem ferarum simpliciter, & sine ullo affectu furandi consideratam, neutiqvam mereri mortem, secus verrô, si ea fiat clam auferendo & furando.

XC. Hierzu kömmet dieses/ daß es nicht ein schlechter/ sondern ein solcher Diebstahl ist/ der mit Gewalt und Waffen geschiehet/ in welchen eine Vergewaltigung zu besorgen.

Art. 159. Ord. Crim. Caroli. V.

So dem gemeinen Wesen höchst schädlich fält: Je grösser nun das Verbrechen ist / und jemehr es schaden kan/ je härter und exemplarischer ist auch die Straffe von einem Landes-Herren zu statuiren.

XCI. Zumahl da bey solchen Wild-Dieben und Raub-Schützen gemeiniglich eintrifft / daß sie zugleich Räuber und Mörder sind. Denn indem sie zuerst des Tödtens gewohnt sind/ hernach auch durch die wüsten Oerter invitiret und zuletzt durch Mangel und Bosheit incitiret werden/ resolviren sie hernach zu dergleichen Extremitäten zu greiffen/ wie unzehlige Exempel hiervon könten beygebracht werden.

Id quod religiose attendendum esse monuit

Noe Meurer. P. 2. von Jagen pag. 50.

XCII. Bleibet es also darbey/ daß Fürsten und Herren/ wenn es die höchste Noth / und de Ruhestand des gemeinen Wesens/ erfordert/ die jenige/ so freventlicher und boshaffter Weise wieder ihre publicirte Jagd-Ordnungen / Mandata und Patenta, drin solch Wilpret Schiessen und Stehlen bey Leib und Lebens Straffe expresse verbothen/ handeln/ entweder mit dem Schwerd hinrichten oder an den Galgen aufknüpffen lassen können: Doch thun sie wohl / wenn sie/ ihr Gewissen zu verwahren/ die Inqvisitions-Acta, nebst ihren Patenten/ an einen unparteyischen Schöppen Stuhl oder Juristen Facultaet, verschicken/ und allda den Ausspruch thun lassen. Denn hierbey müssen alle Umstände wohl ponderirt, überleget und in obacht genommen werden/ weil es des Menschen Leben betrifft/ und offte nur eine einzige Circumstanz die gantze Sache ändern/ ja die Straffe schärfen und erhöhen/ oder auch lindern und mindern kan.

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div>
        <pb facs="#f0507" n="497"/>
        <p>LXXXIX So erkläret auch die Glossa den angezogenen Text des Sächsischen Rechts                      viel anders/ also sagende: Daß GOtt den Leuthen gab die Thiere/ darum                      verwirckt sich niemand mit Tödten/ noch mit Wunden an keinem Thier/ da                      verwircket er aber seinen Leib mit/ ob er stehle oder raube/ und dieß ist                      hierwieder denn also verwircket er es an den Menschen.</p>
        <p>Ex qvibus apparet, occisionem ferarum simpliciter, &amp; sine ullo affectu                      furandi consideratam, neutiqvam mereri mortem, secus verrô, si ea fiat clam                      auferendo &amp; furando.</p>
        <p>XC. Hierzu kömmet dieses/ daß es nicht ein schlechter/ sondern ein solcher                      Diebstahl ist/ der mit Gewalt und Waffen geschiehet/ in welchen eine                      Vergewaltigung zu besorgen.</p>
        <l>Art. 159. Ord. Crim. Caroli. V.</l>
        <p>So dem gemeinen Wesen höchst schädlich fält: Je grösser nun das Verbrechen ist /                      und jemehr es schaden kan/ je härter und exemplarischer ist auch die Straffe                      von einem Landes-Herren zu statuiren.</p>
        <p>XCI. Zumahl da bey solchen Wild-Dieben und Raub-Schützen gemeiniglich eintrifft /                      daß sie zugleich Räuber und Mörder sind. Denn indem sie zuerst des Tödtens                      gewohnt sind/ hernach auch durch die wüsten Oerter invitiret und zuletzt durch                      Mangel und Bosheit incitiret werden/ resolviren sie hernach zu dergleichen                      Extremitäten zu greiffen/ wie unzehlige Exempel hiervon könten beygebracht                      werden.</p>
        <p>Id quod religiose attendendum esse monuit</p>
        <p>Noe Meurer. P. 2. von Jagen pag. 50.</p>
        <p>XCII. Bleibet es also darbey/ daß Fürsten und Herren/ wenn es die höchste Noth                     / und de Ruhestand des gemeinen Wesens/ erfordert/ die jenige/ so                      freventlicher und boshaffter Weise wieder ihre publicirte Jagd-Ordnungen /                      Mandata und Patenta, drin solch Wilpret Schiessen und Stehlen bey Leib und                      Lebens Straffe expresse verbothen/ handeln/ entweder mit dem Schwerd                      hinrichten oder an den Galgen aufknüpffen lassen können: Doch thun sie wohl /                      wenn sie/ ihr Gewissen zu verwahren/ die Inqvisitions-Acta, nebst ihren                      Patenten/ an einen unparteyischen Schöppen Stuhl oder Juristen Facultaet,                      verschicken/ und allda den Ausspruch thun lassen. Denn hierbey müssen alle                      Umstände wohl ponderirt, überleget und in obacht genommen werden/ weil es des                      Menschen Leben betrifft/ und offte nur eine einzige Circumstanz die gantze                      Sache ändern/ ja die Straffe schärfen und erhöhen/ oder auch lindern und                      mindern kan.</p>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[497/0507] LXXXIX So erkläret auch die Glossa den angezogenen Text des Sächsischen Rechts viel anders/ also sagende: Daß GOtt den Leuthen gab die Thiere/ darum verwirckt sich niemand mit Tödten/ noch mit Wunden an keinem Thier/ da verwircket er aber seinen Leib mit/ ob er stehle oder raube/ und dieß ist hierwieder denn also verwircket er es an den Menschen. Ex qvibus apparet, occisionem ferarum simpliciter, & sine ullo affectu furandi consideratam, neutiqvam mereri mortem, secus verrô, si ea fiat clam auferendo & furando. XC. Hierzu kömmet dieses/ daß es nicht ein schlechter/ sondern ein solcher Diebstahl ist/ der mit Gewalt und Waffen geschiehet/ in welchen eine Vergewaltigung zu besorgen. Art. 159. Ord. Crim. Caroli. V. So dem gemeinen Wesen höchst schädlich fält: Je grösser nun das Verbrechen ist / und jemehr es schaden kan/ je härter und exemplarischer ist auch die Straffe von einem Landes-Herren zu statuiren. XCI. Zumahl da bey solchen Wild-Dieben und Raub-Schützen gemeiniglich eintrifft / daß sie zugleich Räuber und Mörder sind. Denn indem sie zuerst des Tödtens gewohnt sind/ hernach auch durch die wüsten Oerter invitiret und zuletzt durch Mangel und Bosheit incitiret werden/ resolviren sie hernach zu dergleichen Extremitäten zu greiffen/ wie unzehlige Exempel hiervon könten beygebracht werden. Id quod religiose attendendum esse monuit Noe Meurer. P. 2. von Jagen pag. 50. XCII. Bleibet es also darbey/ daß Fürsten und Herren/ wenn es die höchste Noth / und de Ruhestand des gemeinen Wesens/ erfordert/ die jenige/ so freventlicher und boshaffter Weise wieder ihre publicirte Jagd-Ordnungen / Mandata und Patenta, drin solch Wilpret Schiessen und Stehlen bey Leib und Lebens Straffe expresse verbothen/ handeln/ entweder mit dem Schwerd hinrichten oder an den Galgen aufknüpffen lassen können: Doch thun sie wohl / wenn sie/ ihr Gewissen zu verwahren/ die Inqvisitions-Acta, nebst ihren Patenten/ an einen unparteyischen Schöppen Stuhl oder Juristen Facultaet, verschicken/ und allda den Ausspruch thun lassen. Denn hierbey müssen alle Umstände wohl ponderirt, überleget und in obacht genommen werden/ weil es des Menschen Leben betrifft/ und offte nur eine einzige Circumstanz die gantze Sache ändern/ ja die Straffe schärfen und erhöhen/ oder auch lindern und mindern kan.

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
TCF (tokenisiert, serialisiert, lemmatisiert, normalisiert)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Theatrum-Literatur der Frühen Neuzeit: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in XML/TEI. (2013-11-26T12:54:31Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme entsprechen muss.
Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate (2013-11-26T12:54:31Z)
Arne Binder: Konvertierung nach XML gemäß DTA-Basisformat, Tagging der Titelblätter, Korrekturen der Transkription. (2013-11-26T12:54:31Z)

Weitere Informationen:

Anmerkungen zur Transkription:

  • Langes s (ſ) wird als rundes s (s) wiedergegeben.
  • Rundes r (ꝛ) wird als normales r (r) wiedergegeben bzw. in der Kombination ꝛc. als et (etc.) aufgelöst.
  • Die Majuskel J im Frakturdruck wird in der Transkription je nach Lautwert als I bzw. J wiedergegeben.
  • Übergeschriebenes „e“ über „a“, „o“ und „u“ wird als „ä“, „ö“, „ü“ transkribiert.
  • Ligaturen werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Zeilengrenzen hinweg werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Seitengrenzen hinweg werden beibehalten.
  • Kolumnentitel, Bogensignaturen und Kustoden werden nicht erfasst.
  • Griechische Schrift wird nicht transkribiert, sondern im XML mit <foreign xml:lang="el"><gap reason="fm"/></foreign> vermerkt.



Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/doepler_theatrum02_1697
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/doepler_theatrum02_1697/507
Zitationshilfe: Döpler, Jacob: Theatripoenarum, Suppliciorum Et Executionum Crminalium, Oder Schau-Platzes Derer Leibes- und Lebens-Strafen. Bd. 2. Leipzig, 1697, S. 497. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/doepler_theatrum02_1697/507>, abgerufen am 24.05.2024.