Döpler, Jacob: Theatripoenarum, Suppliciorum Et Executionum Crminalium, Oder Schau-Platzes Derer Leibes- und Lebens-Strafen. Bd. 2. Leipzig, 1697.L. aut facta § sed haec qvatuor genera ff. de poenis. Rudinger Cent. 5. Singul. Observ. 64. XCIII. Als zum Exempel/ wenn einer zwar in Sinn gehabt hätte in eines andern Wald zu gehen und das Wildpret diebischer Weise zu fangen und zu pirschen/ es ihm aber gereuete/ oder gewarnet würde/ das er zurück bliebe/ und die That nicht verübete/ als denn könte er nicht gestrafft werden. Gloss in L si qvis non dicam & ibi Bald. C. de Episcop. & Cler. XCIV. Ober wenn einer in grosser Theurung und Hungers-Noth/ sein Leben zu erhalten Wildpret gefangen oder geschossen hätte/ würde die Straffe gemindert. Dit her. in contin. Thesaus. Besoldi v. Wilderey pag. 643. XCV. Oder wenn jemand nach einem Hirsch oder ander hoch Wilpret geschossen/ es aber nicht getroffen/ vielweniger bekommen. Auch es nicht zum Schimpff und Verachtung der Herrschafft gethan/ Oder aber wenn es gefunden Wildpret wäre/ so von einem andern geschossen/ oder im Winter erfrohren wäre. XCVI. Es ist auch zu consideriren, ob der Wildschütze mündig/ und bey guten Verstande/ oder aber wahnwitzig sey. Ferner ob das Wilpret aus den Thier-Garten/ oder an einem solchen Orth/ wo es seinen Stand hat/ und sonderlich gehäget wird; Oder Auserhalb denselben im Walde oder Felde? Desgleichen ob er es bey Tage oder Nacht gefangen und gestohlen; item ob es zur Setzzeit oder ausser derselben geschehen? Rüdinger. cent. 5. obs. 64. Ob er solch Delictum vielmahl wiederholet/ oder nur einmahl es gethan? Ob viele davon in seinen Nutzen kommen? Was er dran lucriret, oder davon participiret? Ob er sich gegen denselben/ der ihn ertappet und pfänden oder zur Hafft bringen wollen/ mit Waffen gewehret/ denselben verwundet oder gar getödtet? Item ob er nebst dem Wildschiessen/ auch geraubet/ gemordet/ und andere Ubelthaten mehr im Walde oder sonsten begangen habe / Georg. Mohr. de Venat. part. 1. c. 4. n. 17. & 18. Seidensticker von Wild-Dieben §. 57. Und dergleichen mehr. L. aut facta § sed haec qvatuor genera ff. de poenis. Rudinger Cent. 5. Singul. Observ. 64. XCIII. Als zum Exempel/ wenn einer zwar in Sinn gehabt hätte in eines andern Wald zu gehen und das Wildpret diebischer Weise zu fangen und zu pirschen/ es ihm aber gereuete/ oder gewarnet würde/ das er zurück bliebe/ und die That nicht verübete/ als denn könte er nicht gestrafft werden. Gloss in L si qvis non dicam & ibi Bald. C. de Episcop. & Cler. XCIV. Ober wenn einer in grosser Theurung und Hungers-Noth/ sein Leben zu erhalten Wildpret gefangen oder geschossen hätte/ würde die Straffe gemindert. Dit her. in contin. Thesaus. Besoldi v. Wilderey pag. 643. XCV. Oder wenn jemand nach einem Hirsch oder ander hoch Wilpret geschossen/ es aber nicht getroffen/ vielweniger bekommen. Auch es nicht zum Schimpff und Verachtung der Herrschafft gethan/ Oder aber wenn es gefunden Wildpret wäre/ so von einem andern geschossen/ oder im Winter erfrohren wäre. XCVI. Es ist auch zu consideriren, ob der Wildschütze mündig/ und bey guten Verstande/ oder aber wahnwitzig sey. Ferner ob das Wilpret aus den Thier-Garten/ oder an einem solchen Orth/ wo es seinen Stand hat/ und sonderlich gehäget wird; Oder Auserhalb denselben im Walde oder Felde? Desgleichen ob er es bey Tage oder Nacht gefangen und gestohlen; item ob es zur Setzzeit oder ausser derselben geschehen? Rüdinger. cent. 5. obs. 64. Ob er solch Delictum vielmahl wiederholet/ oder nur einmahl es gethan? Ob viele davon in seinen Nutzen kommen? Was er dran lucriret, oder davon participiret? Ob er sich gegen denselben/ der ihn ertappet und pfänden oder zur Hafft bringen wollen/ mit Waffen gewehret/ denselben verwundet oder gar getödtet? Item ob er nebst dem Wildschiessen/ auch geraubet/ gemordet/ und andere Ubelthaten mehr im Walde oder sonsten begangen habe / Georg. Mohr. de Venat. part. 1. c. 4. n. 17. & 18. Seidensticker von Wild-Dieben §. 57. Und dergleichen mehr. <TEI> <text> <body> <div> <pb facs="#f0508" n="498"/> <l>L. aut facta § sed haec qvatuor genera ff. de poenis.</l> <l>Rudinger Cent. 5. Singul. Observ. 64.</l> <p>XCIII. Als zum Exempel/ wenn einer zwar in Sinn gehabt hätte in eines andern Wald zu gehen und das Wildpret diebischer Weise zu fangen und zu pirschen/ es ihm aber gereuete/ oder gewarnet würde/ das er zurück bliebe/ und die That nicht verübete/ als denn könte er nicht gestrafft werden.</p> <p>Gloss in L si qvis non dicam & ibi Bald. C. de Episcop. & Cler.</p> <p>XCIV. Ober wenn einer in grosser Theurung und Hungers-Noth/ sein Leben zu erhalten Wildpret gefangen oder geschossen hätte/ würde die Straffe gemindert.</p> <p>Dit her. in contin. Thesaus. Besoldi v. Wilderey pag. 643.</p> <p>XCV. Oder wenn jemand nach einem Hirsch oder ander hoch Wilpret geschossen/ es aber nicht getroffen/ vielweniger bekommen.</p> <p>Auch es nicht zum Schimpff und Verachtung der Herrschafft gethan/ Oder aber wenn es gefunden Wildpret wäre/ so von einem andern geschossen/ oder im Winter erfrohren wäre.</p> <p>XCVI. Es ist auch zu consideriren, ob der Wildschütze mündig/ und bey guten Verstande/ oder aber wahnwitzig sey.</p> <p>Ferner ob das Wilpret aus den Thier-Garten/ oder an einem solchen Orth/ wo es seinen Stand hat/ und sonderlich gehäget wird; Oder Auserhalb denselben im Walde oder Felde?</p> <p>Desgleichen ob er es bey Tage oder Nacht gefangen und gestohlen; item ob es zur Setzzeit oder ausser derselben geschehen?</p> <p>Rüdinger. cent. 5. obs. 64.</p> <p>Ob er solch Delictum vielmahl wiederholet/ oder nur einmahl es gethan?</p> <p>Ob viele davon in seinen Nutzen kommen? Was er dran lucriret, oder davon participiret?</p> <p>Ob er sich gegen denselben/ der ihn ertappet und pfänden oder zur Hafft bringen wollen/ mit Waffen gewehret/ denselben verwundet oder gar getödtet?</p> <p>Item ob er nebst dem Wildschiessen/ auch geraubet/ gemordet/ und andere Ubelthaten mehr im Walde oder sonsten begangen habe /</p> <p>Georg. Mohr. de Venat. part. 1. c. 4. n. 17. & 18.</p> <p>Seidensticker von Wild-Dieben §. 57.</p> <p>Und dergleichen mehr.</p> </div> </body> </text> </TEI> [498/0508]
L. aut facta § sed haec qvatuor genera ff. de poenis. Rudinger Cent. 5. Singul. Observ. 64. XCIII. Als zum Exempel/ wenn einer zwar in Sinn gehabt hätte in eines andern Wald zu gehen und das Wildpret diebischer Weise zu fangen und zu pirschen/ es ihm aber gereuete/ oder gewarnet würde/ das er zurück bliebe/ und die That nicht verübete/ als denn könte er nicht gestrafft werden.
Gloss in L si qvis non dicam & ibi Bald. C. de Episcop. & Cler.
XCIV. Ober wenn einer in grosser Theurung und Hungers-Noth/ sein Leben zu erhalten Wildpret gefangen oder geschossen hätte/ würde die Straffe gemindert.
Dit her. in contin. Thesaus. Besoldi v. Wilderey pag. 643.
XCV. Oder wenn jemand nach einem Hirsch oder ander hoch Wilpret geschossen/ es aber nicht getroffen/ vielweniger bekommen.
Auch es nicht zum Schimpff und Verachtung der Herrschafft gethan/ Oder aber wenn es gefunden Wildpret wäre/ so von einem andern geschossen/ oder im Winter erfrohren wäre.
XCVI. Es ist auch zu consideriren, ob der Wildschütze mündig/ und bey guten Verstande/ oder aber wahnwitzig sey.
Ferner ob das Wilpret aus den Thier-Garten/ oder an einem solchen Orth/ wo es seinen Stand hat/ und sonderlich gehäget wird; Oder Auserhalb denselben im Walde oder Felde?
Desgleichen ob er es bey Tage oder Nacht gefangen und gestohlen; item ob es zur Setzzeit oder ausser derselben geschehen?
Rüdinger. cent. 5. obs. 64.
Ob er solch Delictum vielmahl wiederholet/ oder nur einmahl es gethan?
Ob viele davon in seinen Nutzen kommen? Was er dran lucriret, oder davon participiret?
Ob er sich gegen denselben/ der ihn ertappet und pfänden oder zur Hafft bringen wollen/ mit Waffen gewehret/ denselben verwundet oder gar getödtet?
Item ob er nebst dem Wildschiessen/ auch geraubet/ gemordet/ und andere Ubelthaten mehr im Walde oder sonsten begangen habe /
Georg. Mohr. de Venat. part. 1. c. 4. n. 17. & 18.
Seidensticker von Wild-Dieben §. 57.
Und dergleichen mehr.
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools ?Language Resource Switchboard?FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen … Theatrum-Literatur der Frühen Neuzeit: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in XML/TEI.
(2013-11-26T12:54:31Z)
Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme entsprechen muss.
Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate
(2013-11-26T12:54:31Z)
Arne Binder: Konvertierung nach XML gemäß DTA-Basisformat, Tagging der Titelblätter, Korrekturen der Transkription.
(2013-11-26T12:54:31Z)
Weitere Informationen:Anmerkungen zur Transkription:
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2024 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |