Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Döpler, Jacob: Theatripoenarum, Suppliciorum Et Executionum Crminalium, Oder Schau-Platzes Derer Leibes- und Lebens-Strafen. Bd. 2. Leipzig, 1697.

Bild:
<< vorherige Seite

Welche Weiber ihre Kinder/ so das Leben/ oder Gliedmassen empfangen haben / heimlicher/ boßhafftiger/ williger Weise ertödten/ die werden gewöhnlich lebendig begraben und gepfählet. Aber darin Verzweifelung zu verhüten/ mögen dieselbe Ubelthäterinnen/ in welchem Gericht die Beqvemligkeit des Wassers darzu verhanden ist/ erträncket werden.

Wo aber solches Ubel offt geschehe/ wollen wir die gemeldte Gewonheit des Grabens und Pfalens/ üm mehrer Furcht willen solcher boßhafftigen Weiber auch lassen.

add. art. 192.

III. In Ober Ungarn leget der Scharffrichter die Kinder Mörderinnen gebunden / rücklings/ nur über den blossen Leib das Hembd anhabend/ lebendig in ein von allen Seiten mit Dornen ausgefüttertes Grab/ und schläget ihnen einen spitzigen Zaun-Pfahl neben das Hertz.

Welche Todes Arth grausam gnug ist. Damit aber wegen solcher Pein sie nicht verzweiffeln/ werden sie bey Füllung solcher Grufft endlich erstickt.

Joh. Stiefler in Geistl. Historien Schatz cap. 25. pag. 1615.

IV. Im Königreich Böhmen ist solche Straffe auch üblich/ wie aus Heinrich Rochens neuen Böhmischen Chronic zu sehen/ drin er nachfolgende Exempel anführet:

V. Den 5ten Julii 1674. wurde einem Weibe in Böhmen/ welche sich vor einen Schneiders Gesellen ausgegeben und mit einem andern Schneiders Gesellen bey einem Meister drey Kinder gezeuget und ümgebracht/ ein Pfahl durchs Hertze geschlagen/ der Geselle aber enthäuptet und aufs Rad geleget.

pag. 113.

VI. Item den 28ten November 1679. ist einer Frauen von der Neustadt in Böhmen welche auf des Teufels Antrieb 2. Kinder allda ermordet/ zu Friedland die rechte Hand abgehauen/ nachmahls enthauptet/ und drauff ein Pfahl durch das Hertze geschlagen.

idem pag. 161.

VII. Ebenmässig wurd den 5ten December selbigen Jahrs eine Hure/ welche ihr in Unehren erzeugtes Kind zu Friedland ümgebracht/ daselbst mit dem Schwerd gerichtet/ ihr ein Pfahl durchs Hertze gestossen/ und ihre Schwieger Mutter / so Rath darzu gegeben/ enthauptet.

idem pag. 117.

IIX. Desgleichen in der Schlesie: denn als Anno 1491 eine Bürgerin zu Breßlau mit ihren Schencken zugehalten/ und ihrem Mann 8. mahl Gifft

Welche Weiber ihre Kinder/ so das Leben/ oder Gliedmassen empfangen haben / heimlicher/ boßhafftiger/ williger Weise ertödten/ die werden gewöhnlich lebendig begraben und gepfählet. Aber darin Verzweifelung zu verhüten/ mögen dieselbe Ubelthäterinnen/ in welchem Gericht die Beqvemligkeit des Wassers darzu verhanden ist/ erträncket werden.

Wo aber solches Ubel offt geschehe/ wollen wir die gemeldte Gewonheit des Grabens und Pfalens/ üm mehrer Furcht willen solcher boßhafftigen Weiber auch lassen.

add. art. 192.

III. In Ober Ungarn leget der Scharffrichter die Kinder Mörderinnen gebunden / rücklings/ nur über den blossen Leib das Hembd anhabend/ lebendig in ein von allen Seiten mit Dornen ausgefüttertes Grab/ und schläget ihnen einen spitzigen Zaun-Pfahl neben das Hertz.

Welche Todes Arth grausam gnug ist. Damit aber wegen solcher Pein sie nicht verzweiffeln/ werden sie bey Füllung solcher Grufft endlich erstickt.

Joh. Stiefler in Geistl. Historien Schatz cap. 25. pag. 1615.

IV. Im Königreich Böhmen ist solche Straffe auch üblich/ wie aus Heinrich Rochens neuen Böhmischen Chronic zu sehen/ drin er nachfolgende Exempel anführet:

V. Den 5ten Julii 1674. wurde einem Weibe in Böhmen/ welche sich vor einen Schneiders Gesellen ausgegeben und mit einem andern Schneiders Gesellen bey einem Meister drey Kinder gezeuget und ümgebracht/ ein Pfahl durchs Hertze geschlagen/ der Geselle aber enthäuptet und aufs Rad geleget.

pag. 113.

VI. Item den 28ten November 1679. ist einer Frauen von der Neustadt in Böhmen welche auf des Teufels Antrieb 2. Kinder allda ermordet/ zu Friedland die rechte Hand abgehauen/ nachmahls enthauptet/ und drauff ein Pfahl durch das Hertze geschlagen.

idem pag. 161.

VII. Ebenmässig wurd den 5ten December selbigen Jahrs eine Hure/ welche ihr in Unehren erzeugtes Kind zu Friedland ümgebracht/ daselbst mit dem Schwerd gerichtet/ ihr ein Pfahl durchs Hertze gestossen/ und ihre Schwieger Mutter / so Rath darzu gegeben/ enthauptet.

idem pag. 117.

IIX. Desgleichen in der Schlesie: denn als Anno 1491 eine Bürgerin zu Breßlau mit ihren Schencken zugehalten/ und ihrem Mann 8. mahl Gifft

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div>
        <pb facs="#f0381" n="371"/>
        <p>Welche Weiber ihre Kinder/ so das Leben/ oder Gliedmassen empfangen haben /                      heimlicher/ boßhafftiger/ williger Weise ertödten/ die werden gewöhnlich                      lebendig begraben und gepfählet. Aber darin Verzweifelung zu verhüten/ mögen                      dieselbe Ubelthäterinnen/ in welchem Gericht die Beqvemligkeit des Wassers                      darzu verhanden ist/ erträncket werden.</p>
        <p>Wo aber solches Ubel offt geschehe/ wollen wir die gemeldte Gewonheit des                      Grabens und Pfalens/ üm mehrer Furcht willen solcher boßhafftigen Weiber auch                      lassen.</p>
        <p>add. art. 192.</p>
        <p>III. In Ober Ungarn leget der Scharffrichter die Kinder Mörderinnen gebunden /                      rücklings/ nur über den blossen Leib das Hembd anhabend/ lebendig in ein von                      allen Seiten mit Dornen ausgefüttertes Grab/ und schläget ihnen einen spitzigen                      Zaun-Pfahl neben das Hertz.</p>
        <p>Welche Todes Arth grausam gnug ist. Damit aber wegen solcher Pein sie nicht                      verzweiffeln/ werden sie bey Füllung solcher Grufft endlich erstickt.</p>
        <p>Joh. Stiefler in Geistl. Historien Schatz cap. 25. pag. 1615.</p>
        <p>IV. Im Königreich Böhmen ist solche Straffe auch üblich/ wie aus Heinrich                      Rochens neuen Böhmischen Chronic zu sehen/ drin er nachfolgende Exempel                      anführet:</p>
        <p>V. Den 5ten Julii 1674. wurde einem Weibe in Böhmen/ welche sich vor einen                      Schneiders Gesellen ausgegeben und mit einem andern Schneiders Gesellen bey                      einem Meister drey Kinder gezeuget und ümgebracht/ ein Pfahl durchs Hertze                      geschlagen/ der Geselle aber enthäuptet und aufs Rad geleget.</p>
        <p>pag. 113.</p>
        <p>VI. Item den 28ten November 1679. ist einer Frauen von der Neustadt in Böhmen                      welche auf des Teufels Antrieb 2. Kinder allda ermordet/ zu Friedland die                      rechte Hand abgehauen/ nachmahls enthauptet/ und drauff ein Pfahl durch das                      Hertze geschlagen.</p>
        <p>idem pag. 161.</p>
        <p>VII. Ebenmässig wurd den 5ten December selbigen Jahrs eine Hure/ welche ihr in                      Unehren erzeugtes Kind zu Friedland ümgebracht/ daselbst mit dem Schwerd                      gerichtet/ ihr ein Pfahl durchs Hertze gestossen/ und ihre Schwieger Mutter /                      so Rath darzu gegeben/ enthauptet.</p>
        <p>idem pag. 117.</p>
        <p>IIX. Desgleichen in der Schlesie: denn als Anno 1491 eine Bürgerin zu Breßlau mit                      ihren Schencken zugehalten/ und ihrem Mann 8. mahl Gifft
</p>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[371/0381] Welche Weiber ihre Kinder/ so das Leben/ oder Gliedmassen empfangen haben / heimlicher/ boßhafftiger/ williger Weise ertödten/ die werden gewöhnlich lebendig begraben und gepfählet. Aber darin Verzweifelung zu verhüten/ mögen dieselbe Ubelthäterinnen/ in welchem Gericht die Beqvemligkeit des Wassers darzu verhanden ist/ erträncket werden. Wo aber solches Ubel offt geschehe/ wollen wir die gemeldte Gewonheit des Grabens und Pfalens/ üm mehrer Furcht willen solcher boßhafftigen Weiber auch lassen. add. art. 192. III. In Ober Ungarn leget der Scharffrichter die Kinder Mörderinnen gebunden / rücklings/ nur über den blossen Leib das Hembd anhabend/ lebendig in ein von allen Seiten mit Dornen ausgefüttertes Grab/ und schläget ihnen einen spitzigen Zaun-Pfahl neben das Hertz. Welche Todes Arth grausam gnug ist. Damit aber wegen solcher Pein sie nicht verzweiffeln/ werden sie bey Füllung solcher Grufft endlich erstickt. Joh. Stiefler in Geistl. Historien Schatz cap. 25. pag. 1615. IV. Im Königreich Böhmen ist solche Straffe auch üblich/ wie aus Heinrich Rochens neuen Böhmischen Chronic zu sehen/ drin er nachfolgende Exempel anführet: V. Den 5ten Julii 1674. wurde einem Weibe in Böhmen/ welche sich vor einen Schneiders Gesellen ausgegeben und mit einem andern Schneiders Gesellen bey einem Meister drey Kinder gezeuget und ümgebracht/ ein Pfahl durchs Hertze geschlagen/ der Geselle aber enthäuptet und aufs Rad geleget. pag. 113. VI. Item den 28ten November 1679. ist einer Frauen von der Neustadt in Böhmen welche auf des Teufels Antrieb 2. Kinder allda ermordet/ zu Friedland die rechte Hand abgehauen/ nachmahls enthauptet/ und drauff ein Pfahl durch das Hertze geschlagen. idem pag. 161. VII. Ebenmässig wurd den 5ten December selbigen Jahrs eine Hure/ welche ihr in Unehren erzeugtes Kind zu Friedland ümgebracht/ daselbst mit dem Schwerd gerichtet/ ihr ein Pfahl durchs Hertze gestossen/ und ihre Schwieger Mutter / so Rath darzu gegeben/ enthauptet. idem pag. 117. IIX. Desgleichen in der Schlesie: denn als Anno 1491 eine Bürgerin zu Breßlau mit ihren Schencken zugehalten/ und ihrem Mann 8. mahl Gifft

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Theatrum-Literatur der Frühen Neuzeit: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in XML/TEI. (2013-11-26T12:54:31Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme entsprechen muss.
Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate (2013-11-26T12:54:31Z)
Arne Binder: Konvertierung nach XML gemäß DTA-Basisformat, Tagging der Titelblätter, Korrekturen der Transkription. (2013-11-26T12:54:31Z)

Weitere Informationen:

Anmerkungen zur Transkription:

  • Langes s (ſ) wird als rundes s (s) wiedergegeben.
  • Rundes r (ꝛ) wird als normales r (r) wiedergegeben bzw. in der Kombination ꝛc. als et (etc.) aufgelöst.
  • Die Majuskel J im Frakturdruck wird in der Transkription je nach Lautwert als I bzw. J wiedergegeben.
  • Übergeschriebenes „e“ über „a“, „o“ und „u“ wird als „ä“, „ö“, „ü“ transkribiert.
  • Ligaturen werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Zeilengrenzen hinweg werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Seitengrenzen hinweg werden beibehalten.
  • Kolumnentitel, Bogensignaturen und Kustoden werden nicht erfasst.
  • Griechische Schrift wird nicht transkribiert, sondern im XML mit <foreign xml:lang="el"><gap reason="fm"/></foreign> vermerkt.



Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/doepler_theatrum02_1697
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/doepler_theatrum02_1697/381
Zitationshilfe: Döpler, Jacob: Theatripoenarum, Suppliciorum Et Executionum Crminalium, Oder Schau-Platzes Derer Leibes- und Lebens-Strafen. Bd. 2. Leipzig, 1697, S. 371. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/doepler_theatrum02_1697/381>, abgerufen am 24.11.2024.