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Döpler, Jacob: Theatripoenarum, Suppliciorum Et Executionum Crminalium, Oder Schau-Platzes Derer Leibes- und Lebens-Strafen. Bd. 2. Leipzig, 1697.

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auf dem Felde tod geschlagen/ der todte Cörper des Diebes und Mörders wurde den 10. obgedachten Monats zum Gericht geschleifft und aufs Rad geleget.

Roch in denckwürd. Geschichten des Marggrafthums Lausitz/ pag. 424.

XXXIV. Deßgleichen brachte sich den 20. Julii 1624. zur Zittau ein Mord-Brenner im Gefängniß um/ so des Abends auf einer Schleiffe zum Galgen hinaus geführet / und an einer Seulen mit Feuer geschmöcht worden.

Idem pag. 440.

XXXV. Anno 1684. ist die Brauerin zu Rengersdorff bey Görlitz/ welche ihre Schwiegermutter ums Leben gebracht/ dieselbe in einen Grase-Tuch in den Bach getragen/ und einen Rocken zu ihr geleget/ auf einer Kühhaut bis zum Galgen hinaus geschleifft/ ihr der Kopf abgeschlagen/ hernach in ein Sarg geleget / und begraben worden.

Idem pag. 517.

CAPUT XXII.

Von Viertheilen.

I.

UNter allen Straffen ist diese wohl die schärffste und abscheuligste/ in dem der Ubethäter durch seinen gantzen Leib in vier Stücke/ entweder mit einem Messer oder Beil/ zerschnitten und zerhauen wird/ die Stücke aber an vier Heerstrassen öffentlich gehenckt/ oder anderwerts zum Spectakel und Abscheu dergleichen Bösewichtern aufgesteckt werden.

Peinliche Hals-Gerichts Ordn. Caroli V. art. 192. Rud. Godofred. Knichen Op polit. lib. 2. part. I. c. 13. pag. 710.

II. Je härter nun diese Straffe ist/ ie seltener pfleget sie auch zuerkannt zu werden/ ausser den jenigen/ welche sich erkühnen Hand an die von Gottl. Natürl. und Civil Rechten geheyligte Majestät des Käysers/ der Könige/ wie auch Churfürsten und anderer hohen Personen boßhafftiger Weise zu legen/ und sich daran thätlich zu vergreiffen. Denn wenn sonst auf andere Weise (wie vielfältig geschehen kan) ein Crimen laesae Majestatis begangen wird/ strafft man es mit dem Schwerd/ oder denen dabey vorkommenden Umständen nach/ noch geringer.

auf dem Felde tod geschlagen/ der todte Cörper des Diebes und Mörders wurde den 10. obgedachten Monats zum Gericht geschleifft und aufs Rad geleget.

Roch in denckwürd. Geschichten des Marggrafthums Lausitz/ pag. 424.

XXXIV. Deßgleichen brachte sich den 20. Julii 1624. zur Zittau ein Mord-Brenner im Gefängniß um/ so des Abends auf einer Schleiffe zum Galgen hinaus geführet / und an einer Seulen mit Feuer geschmöcht worden.

Idem pag. 440.

XXXV. Anno 1684. ist die Brauerin zu Rengersdorff bey Görlitz/ welche ihre Schwiegermutter ums Leben gebracht/ dieselbe in einen Grase-Tuch in den Bach getragen/ und einen Rocken zu ihr geleget/ auf einer Kühhaut bis zum Galgen hinaus geschleifft/ ihr der Kopf abgeschlagen/ hernach in ein Sarg geleget / und begraben worden.

Idem pag. 517.

CAPUT XXII.

Von Viertheilen.

I.

UNter allen Straffen ist diese wohl die schärffste und abscheuligste/ in dem der Ubethäter durch seinen gantzen Leib in vier Stücke/ entweder mit einem Messer oder Beil/ zerschnitten und zerhauen wird/ die Stücke aber an vier Heerstrassen öffentlich gehenckt/ oder anderwerts zum Spectakel und Abscheu dergleichen Bösewichtern aufgesteckt werden.

Peinliche Hals-Gerichts Ordn. Caroli V. art. 192. Rud. Godofred. Knichen Op polit. lib. 2. part. I. c. 13. pag. 710.

II. Je härter nun diese Straffe ist/ ie seltener pfleget sie auch zuerkannt zu werden/ ausser den jenigen/ welche sich erkühnen Hand an die von Gottl. Natürl. und Civil Rechten geheyligte Majestät des Käysers/ der Könige/ wie auch Churfürsten und anderer hohen Personen boßhafftiger Weise zu legen/ und sich daran thätlich zu vergreiffen. Denn wenn sonst auf andere Weise (wie vielfältig geschehen kan) ein Crimen laesae Majestatis begangen wird/ strafft man es mit dem Schwerd/ oder denen dabey vorkommenden Umständen nach/ noch geringer.

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auf dem Felde tod geschlagen/ der                      todte Cörper des Diebes und Mörders wurde den 10. obgedachten Monats zum Gericht                      geschleifft und aufs Rad geleget.</p>
        <p>Roch in denckwürd. Geschichten des Marggrafthums Lausitz/ pag. 424.</p>
        <p>XXXIV. Deßgleichen brachte sich den 20. Julii 1624. zur Zittau ein Mord-Brenner                      im Gefängniß um/ so des Abends auf einer Schleiffe zum Galgen hinaus geführet /                      und an einer Seulen mit Feuer geschmöcht worden.</p>
        <p>Idem pag. 440.</p>
        <p>XXXV. Anno 1684. ist die Brauerin zu Rengersdorff bey Görlitz/ welche ihre                      Schwiegermutter ums Leben gebracht/ dieselbe in einen Grase-Tuch in den Bach                      getragen/ und einen Rocken zu ihr geleget/ auf einer Kühhaut bis zum Galgen                      hinaus geschleifft/ ihr der Kopf abgeschlagen/ hernach in ein Sarg geleget /                      und begraben worden.</p>
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        <l>Peinliche Hals-Gerichts Ordn. Caroli V. art. 192.</l>
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[342/0352] auf dem Felde tod geschlagen/ der todte Cörper des Diebes und Mörders wurde den 10. obgedachten Monats zum Gericht geschleifft und aufs Rad geleget. Roch in denckwürd. Geschichten des Marggrafthums Lausitz/ pag. 424. XXXIV. Deßgleichen brachte sich den 20. Julii 1624. zur Zittau ein Mord-Brenner im Gefängniß um/ so des Abends auf einer Schleiffe zum Galgen hinaus geführet / und an einer Seulen mit Feuer geschmöcht worden. Idem pag. 440. XXXV. Anno 1684. ist die Brauerin zu Rengersdorff bey Görlitz/ welche ihre Schwiegermutter ums Leben gebracht/ dieselbe in einen Grase-Tuch in den Bach getragen/ und einen Rocken zu ihr geleget/ auf einer Kühhaut bis zum Galgen hinaus geschleifft/ ihr der Kopf abgeschlagen/ hernach in ein Sarg geleget / und begraben worden. Idem pag. 517. CAPUT XXII. Von Viertheilen. I. UNter allen Straffen ist diese wohl die schärffste und abscheuligste/ in dem der Ubethäter durch seinen gantzen Leib in vier Stücke/ entweder mit einem Messer oder Beil/ zerschnitten und zerhauen wird/ die Stücke aber an vier Heerstrassen öffentlich gehenckt/ oder anderwerts zum Spectakel und Abscheu dergleichen Bösewichtern aufgesteckt werden. Peinliche Hals-Gerichts Ordn. Caroli V. art. 192. Rud. Godofred. Knichen Op polit. lib. 2. part. I. c. 13. pag. 710. II. Je härter nun diese Straffe ist/ ie seltener pfleget sie auch zuerkannt zu werden/ ausser den jenigen/ welche sich erkühnen Hand an die von Gottl. Natürl. und Civil Rechten geheyligte Majestät des Käysers/ der Könige/ wie auch Churfürsten und anderer hohen Personen boßhafftiger Weise zu legen/ und sich daran thätlich zu vergreiffen. Denn wenn sonst auf andere Weise (wie vielfältig geschehen kan) ein Crimen laesae Majestatis begangen wird/ strafft man es mit dem Schwerd/ oder denen dabey vorkommenden Umständen nach/ noch geringer.

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Zitationshilfe: Döpler, Jacob: Theatripoenarum, Suppliciorum Et Executionum Crminalium, Oder Schau-Platzes Derer Leibes- und Lebens-Strafen. Bd. 2. Leipzig, 1697, S. 342. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/doepler_theatrum02_1697/352>, abgerufen am 24.11.2024.