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Döpler, Jacob: Theatripoenarum, Suppliciorum Et Executionum Crminalium, Oder Schau-Platzes Derer Leibes- und Lebens-Strafen. Bd. 2. Leipzig, 1697.

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daß er mit grosser Reu und Anruffung GOttes den Geist auffgegeben.

Gottefrid. Hist. Chron. part. 8. pag. 1183.

Zu Franckfurth an Mayn hat ein Barbiers-Geselle/ welcher sich mit einer Jungfer verlobt/ dieselbe aber/ weil er über die Zeit ausgeblieben/ einen andern gehyrathet/ sich so sehr betrübt daß er sich die Gusader mit einem Scheermesser geöfnet/ und drüber eifrig betend dahin gefahren.

Idem cit. loco.

In Closter Neuburg hat ein Jungergesell eine Jungfer die er eine geraume Zeit geliebt und Ehelichen wollen/ aber von der Freundschafft nicht gestattet werden wollen/ erstocken. Drauf sich selbst bey der Obrigkeit angegeben und gebethen ihn mit den Schwerd richten/ und nebst der entleibten Jungfer in ein Grab zu legen/ welches auch also geschehen.

Idem ibidem.

Anno 1615. den 17. Dec. hat Herrn B. G. auf Ruhrlach Junge seinen Herrn zu Kemnitz erstochen/ wegen einer empfangenen Ohrfeige. Diesem Thäter ist folgends den 30. dito erstlich die rechte Hand abgehauen/ nachmahls der Leib aufgeschnitten/ das Hertze heraus genommen/ und ihm umb das Maul geschlagen / endlich geviertheilet/ an vier Seulen des Galgens angeschlagen/ und die Faust oben aufgenagelt worden.

Henr. Roch in den denck würdigen Geschichten des Fürstenthums Schlesien/ pag. 250.

Anno 1555. im October hat sich zu Seidenberg ein sonderer Fall mit einem Weibe zugetragen/ diese/ weil sie in Abwesenheit ihres Mannes von einem andern war geschwengert worden/ und doch gerne bey Ehren bleiben wollen/ hatte ihr selber den Leib mit einem Messer aufgeschnitten/ das Kind mit aller Substanz heraus genommen und mit ihren eignen Händen am Leibe zwey Heffte gethan/ und vor grossen Schmertzen also geschrien/ daß es die Nachbarn gehöret. Als sie aber solches gewahr worden/ haben sie es der Herrs hafft angezeiget/ und weil ihr kein Barbirer helffen/ noch sonst jemand Hand an ihr legen wollen/ ist sie hierauf des dritten Tages gestorben.

Roch in den denck würdigen Geschichten des Marggrafthums Lausitz/ pag. 391.

Neckerstrohm den 13. Februarii Anno 1593.

Dieser Tagen hat sich zu Wimpfen eine grausame Mordthat zugetragen/ in dem eine junge Frau (deren Mann ein Sekler gewesen und vor wenig

daß er mit grosser Reu und Anruffung GOttes den Geist auffgegeben.

Gottefrid. Hist. Chron. part. 8. pag. 1183.

Zu Franckfurth an Mayn hat ein Barbiers-Geselle/ welcher sich mit einer Jungfer verlobt/ dieselbe aber/ weil er über die Zeit ausgeblieben/ einen andern gehyrathet/ sich so sehr betrübt daß er sich die Gusader mit einem Scheermesser geöfnet/ und drüber eifrig betend dahin gefahren.

Idem cit. loco.

In Closter Neuburg hat ein Jungergesell eine Jungfer die er eine geraume Zeit geliebt und Ehelichen wollen/ aber von der Freundschafft nicht gestattet werden wollen/ erstocken. Drauf sich selbst bey der Obrigkeit angegeben und gebethen ihn mit den Schwerd richten/ und nebst der entleibten Jungfer in ein Grab zu legen/ welches auch also geschehen.

Idem ibidem.

Anno 1615. den 17. Dec. hat Herrn B. G. auf Ruhrlach Junge seinen Herrn zu Kemnitz erstochen/ wegen einer empfangenen Ohrfeige. Diesem Thäter ist folgends den 30. dito erstlich die rechte Hand abgehauen/ nachmahls der Leib aufgeschnitten/ das Hertze heraus genommen/ und ihm umb das Maul geschlagen / endlich geviertheilet/ an vier Seulen des Galgens angeschlagen/ und die Faust oben aufgenagelt worden.

Henr. Roch in den denck würdigen Geschichten des Fürstenthums Schlesien/ pag. 250.

Anno 1555. im October hat sich zu Seidenberg ein sonderer Fall mit einem Weibe zugetragen/ diese/ weil sie in Abwesenheit ihres Mannes von einem andern war geschwengert worden/ und doch gerne bey Ehren bleiben wollen/ hatte ihr selber den Leib mit einem Messer aufgeschnitten/ das Kind mit aller Substanz heraus genommen und mit ihren eignen Händen am Leibe zwey Heffte gethan/ und vor grossen Schmertzen also geschrien/ daß es die Nachbarn gehöret. Als sie aber solches gewahr worden/ haben sie es der Herrs hafft angezeiget/ und weil ihr kein Barbirer helffen/ noch sonst jemand Hand an ihr legen wollen/ ist sie hierauf des dritten Tages gestorben.

Roch in den denck würdigen Geschichten des Marggrafthums Lausitz/ pag. 391.

Neckerstrohm den 13. Februarii Anno 1593.

Dieser Tagen hat sich zu Wimpfen eine grausame Mordthat zugetragen/ in dem eine junge Frau (deren Mann ein Sekler gewesen und vor wenig

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        <p>Idem cit. loco.</p>
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[313/0323] daß er mit grosser Reu und Anruffung GOttes den Geist auffgegeben. Gottefrid. Hist. Chron. part. 8. pag. 1183. Zu Franckfurth an Mayn hat ein Barbiers-Geselle/ welcher sich mit einer Jungfer verlobt/ dieselbe aber/ weil er über die Zeit ausgeblieben/ einen andern gehyrathet/ sich so sehr betrübt daß er sich die Gusader mit einem Scheermesser geöfnet/ und drüber eifrig betend dahin gefahren. Idem cit. loco. In Closter Neuburg hat ein Jungergesell eine Jungfer die er eine geraume Zeit geliebt und Ehelichen wollen/ aber von der Freundschafft nicht gestattet werden wollen/ erstocken. Drauf sich selbst bey der Obrigkeit angegeben und gebethen ihn mit den Schwerd richten/ und nebst der entleibten Jungfer in ein Grab zu legen/ welches auch also geschehen. Idem ibidem. Anno 1615. den 17. Dec. hat Herrn B. G. auf Ruhrlach Junge seinen Herrn zu Kemnitz erstochen/ wegen einer empfangenen Ohrfeige. Diesem Thäter ist folgends den 30. dito erstlich die rechte Hand abgehauen/ nachmahls der Leib aufgeschnitten/ das Hertze heraus genommen/ und ihm umb das Maul geschlagen / endlich geviertheilet/ an vier Seulen des Galgens angeschlagen/ und die Faust oben aufgenagelt worden. Henr. Roch in den denck würdigen Geschichten des Fürstenthums Schlesien/ pag. 250. Anno 1555. im October hat sich zu Seidenberg ein sonderer Fall mit einem Weibe zugetragen/ diese/ weil sie in Abwesenheit ihres Mannes von einem andern war geschwengert worden/ und doch gerne bey Ehren bleiben wollen/ hatte ihr selber den Leib mit einem Messer aufgeschnitten/ das Kind mit aller Substanz heraus genommen und mit ihren eignen Händen am Leibe zwey Heffte gethan/ und vor grossen Schmertzen also geschrien/ daß es die Nachbarn gehöret. Als sie aber solches gewahr worden/ haben sie es der Herrs hafft angezeiget/ und weil ihr kein Barbirer helffen/ noch sonst jemand Hand an ihr legen wollen/ ist sie hierauf des dritten Tages gestorben. Roch in den denck würdigen Geschichten des Marggrafthums Lausitz/ pag. 391. Neckerstrohm den 13. Februarii Anno 1593. Dieser Tagen hat sich zu Wimpfen eine grausame Mordthat zugetragen/ in dem eine junge Frau (deren Mann ein Sekler gewesen und vor wenig

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Zitationshilfe: Döpler, Jacob: Theatripoenarum, Suppliciorum Et Executionum Crminalium, Oder Schau-Platzes Derer Leibes- und Lebens-Strafen. Bd. 2. Leipzig, 1697, S. 313. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/doepler_theatrum02_1697/323>, abgerufen am 24.11.2024.