Döpler, Jacob: Theatripoenarum, Suppliciorum Et Executionum Crminalium, Oder Schau-Platzes Derer Leibes- und Lebens-Strafen. Bd. 2. Leipzig, 1697.Wochen gestorben) nach vorhero etliche Tage halb desperaten herumb gehen im Hause und im Sinn gehabter Ermordung ihres eignen Kindes/ auf dem Bette liegend mit dem Messer ihr den Leib Creutzweise auf und die Frucht heraus geschnitten/ das Eingeweide und Gedärme mit den Händen heraus gerissen/ auch mit dem Messer so im Leib herumb gefahren/ daß sie alles verletzt/ endlich auch gar die Miltz ausgegraben und hinweg geworffen/ dennoch hat sie auf befragen keine Schmertzen empfunden zu haben vermeldet/ biß erst eine halbe Stunde vor ihrem Tode/ dann sie nach Verrichtung dessen noch 10. Stunden gelebet/ auch bis an ihr Ende bey guten richtigen Verstand geblieben. Die Geistliche haben ihr zwar zugesprochen/ sie hat aber nicht annehmen wollen sondern gesagt es wäre alles vergeblich und zu späthe/ dann sie ein Kind des Teufels und gäntzlich verlohren sey/ ist auch so dahin gestorben/ und drauf von Wasemeister in einen Sack gestossen/ zum Fenster hinaus geworffen/ und auf den Wasen geschleppet worden. Hat sonsten gute Mittel gehabt/ in dem man nach ihren Tod viele Geld gefunden/ also daß sie die Armuth nicht darzu getrieben. CAPUT XIX. Vom Rädern und Radebrechen. I. JAnus Langlaeus lib. 10. Semestr. cap. 3. hält davor es sey diese Art der Strafe zu erst bey den Teutschen aufkommen; allein er irret: Denn es bezeuget Ammianus Marcellinus lib. 14. Histor daß solche schon vor Alters bey den Römern in üblichen Gebrauch gewesen/ dessen Worte also lauten: Apollinares duos patrem & filium sub Gallo Caesare in exilium actos, ad locum, qvi Crateras nomine, villam videlicet suam, qvae ab Antiochia vicesimo qvarto disjungitur lapide, ut mandatum erat, factis Cruribus occisos. II. Es gedencket auch deren Cicero in Paraenesi ad M. fratrem ibi: M. Mario Gratiano jussus Syllae primum brachia, & crura fracta, aures deinde praesectas, & lingvam & nasum, oculos defossos, & postea caput detruncatum suisse. Wochen gestorben) nach vorhero etliche Tage halb desperaten herumb gehen im Hause und im Sinn gehabter Ermordung ihres eignen Kindes/ auf dem Bette liegend mit dem Messer ihr den Leib Creutzweise auf und die Frucht heraus geschnitten/ das Eingeweide und Gedärme mit den Händen heraus gerissen/ auch mit dem Messer so im Leib herumb gefahren/ daß sie alles verletzt/ endlich auch gar die Miltz ausgegraben und hinweg geworffen/ dennoch hat sie auf befragen keine Schmertzen empfunden zu haben vermeldet/ biß erst eine halbe Stunde vor ihrem Tode/ dann sie nach Verrichtung dessen noch 10. Stunden gelebet/ auch bis an ihr Ende bey guten richtigen Verstand geblieben. Die Geistliche haben ihr zwar zugesprochen/ sie hat aber nicht annehmen wollen sondern gesagt es wäre alles vergeblich und zu späthe/ dann sie ein Kind des Teufels und gäntzlich verlohren sey/ ist auch so dahin gestorben/ und drauf von Wasemeister in einen Sack gestossen/ zum Fenster hinaus geworffen/ und auf den Wasen geschleppet worden. Hat sonsten gute Mittel gehabt/ in dem man nach ihren Tod viele Geld gefunden/ also daß sie die Armuth nicht darzu getrieben. CAPUT XIX. Vom Rädern und Radebrechen. I. JAnus Langlaeus lib. 10. Semestr. cap. 3. hält davor es sey diese Art der Strafe zu erst bey den Teutschen aufkommen; allein er irret: Denn es bezeuget Ammianus Marcellinus lib. 14. Histor daß solche schon vor Alters bey den Römern in üblichen Gebrauch gewesen/ dessen Worte also lauten: Apollinares duos patrem & filium sub Gallo Caesare in exilium actos, ad locum, qvi Crateras nomine, villam videlicet suam, qvae ab Antiochia vicesimo qvarto disjungitur lapide, ut mandatum erat, factis Cruribus occisos. II. Es gedencket auch deren Cicero in Paraenesi ad M. fratrem ibi: M. Mario Gratiano jussus Syllae primum brachia, & crura fracta, aures deinde praesectas, & lingvam & nasum, oculos defossos, & postea caput detruncatum suisse. <TEI> <text> <body> <div> <p><pb facs="#f0324" n="314"/> Wochen gestorben) nach vorhero etliche Tage halb desperaten herumb gehen im Hause und im Sinn gehabter Ermordung ihres eignen Kindes/ auf dem Bette liegend mit dem Messer ihr den Leib Creutzweise auf und die Frucht heraus geschnitten/ das Eingeweide und Gedärme mit den Händen heraus gerissen/ auch mit dem Messer so im Leib herumb gefahren/ daß sie alles verletzt/ endlich auch gar die Miltz ausgegraben und hinweg geworffen/ dennoch hat sie auf befragen keine Schmertzen empfunden zu haben vermeldet/ biß erst eine halbe Stunde vor ihrem Tode/ dann sie nach Verrichtung dessen noch 10. Stunden gelebet/ auch bis an ihr Ende bey guten richtigen Verstand geblieben. Die Geistliche haben ihr zwar zugesprochen/ sie hat aber nicht annehmen wollen sondern gesagt es wäre alles vergeblich und zu späthe/ dann sie ein Kind des Teufels und gäntzlich verlohren sey/ ist auch so dahin gestorben/ und drauf von Wasemeister in einen Sack gestossen/ zum Fenster hinaus geworffen/ und auf den Wasen geschleppet worden. Hat sonsten gute Mittel gehabt/ in dem man nach ihren Tod viele Geld gefunden/ also daß sie die Armuth nicht darzu getrieben.</p> </div> <div> <head>CAPUT XIX.</head> <argument> <p>Vom Rädern und Radebrechen.</p> </argument> <p>I.</p> <p>JAnus Langlaeus lib. 10. Semestr. cap. 3. hält davor es sey diese Art der Strafe zu erst bey den Teutschen aufkommen; allein er irret: Denn es bezeuget Ammianus Marcellinus lib. 14. Histor daß solche schon vor Alters bey den Römern in üblichen Gebrauch gewesen/ dessen Worte also lauten: Apollinares duos patrem & filium sub Gallo Caesare in exilium actos, ad locum, qvi Crateras nomine, villam videlicet suam, qvae ab Antiochia vicesimo qvarto disjungitur lapide, ut mandatum erat, factis Cruribus occisos.</p> <p>II. Es gedencket auch deren Cicero in Paraenesi ad M. fratrem ibi: M. Mario Gratiano jussus Syllae primum brachia, & crura fracta, aures deinde praesectas, & lingvam & nasum, oculos defossos, & postea caput detruncatum suisse.</p> </div> </body> </text> </TEI> [314/0324]
Wochen gestorben) nach vorhero etliche Tage halb desperaten herumb gehen im Hause und im Sinn gehabter Ermordung ihres eignen Kindes/ auf dem Bette liegend mit dem Messer ihr den Leib Creutzweise auf und die Frucht heraus geschnitten/ das Eingeweide und Gedärme mit den Händen heraus gerissen/ auch mit dem Messer so im Leib herumb gefahren/ daß sie alles verletzt/ endlich auch gar die Miltz ausgegraben und hinweg geworffen/ dennoch hat sie auf befragen keine Schmertzen empfunden zu haben vermeldet/ biß erst eine halbe Stunde vor ihrem Tode/ dann sie nach Verrichtung dessen noch 10. Stunden gelebet/ auch bis an ihr Ende bey guten richtigen Verstand geblieben. Die Geistliche haben ihr zwar zugesprochen/ sie hat aber nicht annehmen wollen sondern gesagt es wäre alles vergeblich und zu späthe/ dann sie ein Kind des Teufels und gäntzlich verlohren sey/ ist auch so dahin gestorben/ und drauf von Wasemeister in einen Sack gestossen/ zum Fenster hinaus geworffen/ und auf den Wasen geschleppet worden. Hat sonsten gute Mittel gehabt/ in dem man nach ihren Tod viele Geld gefunden/ also daß sie die Armuth nicht darzu getrieben.
CAPUT XIX. Vom Rädern und Radebrechen.
I.
JAnus Langlaeus lib. 10. Semestr. cap. 3. hält davor es sey diese Art der Strafe zu erst bey den Teutschen aufkommen; allein er irret: Denn es bezeuget Ammianus Marcellinus lib. 14. Histor daß solche schon vor Alters bey den Römern in üblichen Gebrauch gewesen/ dessen Worte also lauten: Apollinares duos patrem & filium sub Gallo Caesare in exilium actos, ad locum, qvi Crateras nomine, villam videlicet suam, qvae ab Antiochia vicesimo qvarto disjungitur lapide, ut mandatum erat, factis Cruribus occisos.
II. Es gedencket auch deren Cicero in Paraenesi ad M. fratrem ibi: M. Mario Gratiano jussus Syllae primum brachia, & crura fracta, aures deinde praesectas, & lingvam & nasum, oculos defossos, & postea caput detruncatum suisse.
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