Döpler, Jacob: Theatripoenarum, Suppliciorum Et Executionum Crminalium, Oder Schau-Platzes Derer Leibes- und Lebens-Strafen. Bd. 2. Leipzig, 1697.Ambrosio Epist. 29. ad Theodos. Prudentio peristeph. hymno in honorem Martyrum Emetherii & Cheledonii v. 44. & 45. Ensebio lib. 4. Hist. Eccles. c. 15. Gregor. Turonens. Hist. Francor. lib. 1. c. 28. Hornejo in Compend. Histor. Eccles. lib. 2. c. 4. And. Hondorf. Calend. Hist. pag. 26. 30. 44. Gallonio pag. 406. 410. & 411. wie auch D. Casp. Sagittario in tr. de Martyrum Cruciatibus C. 7. §. 25. & seqq. usqve 28. mit mehrern zu sehen. In der Insel Tenedos gab man den falschen Zeugen einen Beil-Schlag in den Nacken. Erasmus Francisci in neupolirten Geschicht-Runst- und Sitten-Spiegel/ pag. 381. XXXI. In Italien ist die Abstraffung mit dem Beil noch auf gewisse Art üblich / dergestalt daß eine besondere Machine von Holtz darzu verfertiget/ darin der condemnirte kniend den Hals unten hinein legen muß/ oben aber ist ein scharff Eisen oder Beil von schweren Gewicht gemacht/ welches wenn es los gezogen wird in einem Augenblick herab fält/ und den Kopf von Leibe scheidet. Zeiler cent. 4. qvaest. 9. Henel. in otio. Hratislav. c. 23. pag. 195.XXXII. In Engeland ist sie bey Hinrichtung hoher Standes-Personen und ander vornehmen Leute sehr gebräuchlich/ wie solches aus den Beschreibungen dieses Königreichs und den Historicis gnugsam bekant ist. XXXIII. Also ließ Henricus VIII. König in Engeland den vortrefflichen Cantzler Thomam Morum im Julio Anno 1535. mit dem Beil unschuldiger Weise hinrichten / wie auch den Cardinal Johann Fischern in eben den Jahr. Sachs in Alphab. Hist. part. pag. 569. XXXIV. Johannes Dudlejus Graf zu Warwick und Hertzog zu Northumbrien war nebst andern Königs Henrici VIII. in Engeland hinterlassenen Königlichen Printzens Eduardi VI. Vormund; allein er ward zu stoltz und hochmütig und wolte gern sein Geschlecht selbsten auf den Thron heben/ drum brachte er es auch dahin/ daß sein Mit-Vormund Hertzog Eduard von Sommerset/ ein redlicher tapfferer Herr / der des Printzen/ oder des Jungen Königs naher Anverwandter war/ untern Schein einer Verrätherey/ enthauptet wurde. Hernach brachte er dem jungen König Gifft bey/ daß Ambrosio Epist. 29. ad Theodos. Prudentio peristeph. hymno in honorem Martyrum Emetherii & Cheledonii v. 44. & 45. Ensebio lib. 4. Hist. Eccles. c. 15. Gregor. Turonens. Hist. Francor. lib. 1. c. 28. Hornejo in Compend. Histor. Eccles. lib. 2. c. 4. And. Hondorf. Calend. Hist. pag. 26. 30. 44. Gallonio pag. 406. 410. & 411. wie auch D. Casp. Sagittario in tr. de Martyrum Cruciatibus C. 7. §. 25. & seqq. usqve 28. mit mehrern zu sehen. In der Insel Tenedos gab man den falschen Zeugen einen Beil-Schlag in den Nacken. Erasmus Francisci in neupolirten Geschicht-Runst- und Sitten-Spiegel/ pag. 381. XXXI. In Italien ist die Abstraffung mit dem Beil noch auf gewisse Art üblich / dergestalt daß eine besondere Machine von Holtz darzu verfertiget/ darin der condemnirte kniend den Hals unten hinein legen muß/ oben aber ist ein scharff Eisen oder Beil von schweren Gewicht gemacht/ welches wenn es los gezogen wird in einem Augenblick herab fält/ und den Kopf von Leibe scheidet. Zeiler cent. 4. qvaest. 9. Henel. in otio. Hratislav. c. 23. pag. 195.XXXII. In Engeland ist sie bey Hinrichtung hoher Standes-Personen und ander vornehmen Leute sehr gebräuchlich/ wie solches aus den Beschreibungen dieses Königreichs und den Historicis gnugsam bekant ist. XXXIII. Also ließ Henricus VIII. König in Engeland den vortrefflichen Cantzler Thomam Morum im Julio Anno 1535. mit dem Beil unschuldiger Weise hinrichten / wie auch den Cardinal Johann Fischern in eben den Jahr. Sachs in Alphab. Hist. part. pag. 569. XXXIV. Johannes Dudlejus Graf zu Warwick und Hertzog zu Northumbrien war nebst andern Königs Henrici VIII. in Engeland hinterlassenen Königlichen Printzens Eduardi VI. Vormund; allein er ward zu stoltz und hochmütig und wolte gern sein Geschlecht selbsten auf den Thron heben/ drum brachte er es auch dahin/ daß sein Mit-Vormund Hertzog Eduard von Sommerset/ ein redlicher tapfferer Herr / der des Printzen/ oder des Jungen Königs naher Anverwandter war/ untern Schein einer Verrätherey/ enthauptet wurde. Hernach brachte er dem jungen König Gifft bey/ daß <TEI> <text> <body> <div> <pb facs="#f0026" n="16"/> <l>Ambrosio Epist. 29. ad Theodos. Prudentio peristeph. hymno in honorem Martyrum Emetherii & Cheledonii v. 44. & 45.</l> <l>Ensebio lib. 4. Hist. 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In Engeland ist sie bey Hinrichtung hoher Standes-Personen und ander vornehmen Leute sehr gebräuchlich/ wie solches aus den Beschreibungen dieses Königreichs und den Historicis gnugsam bekant ist.</p> <p>XXXIII. Also ließ Henricus VIII. König in Engeland den vortrefflichen Cantzler Thomam Morum im Julio Anno 1535. mit dem Beil unschuldiger Weise hinrichten / wie auch den Cardinal Johann Fischern in eben den Jahr.</p> <p>Sachs in Alphab. Hist. part. pag. 569.</p> <p>XXXIV. Johannes Dudlejus Graf zu Warwick und Hertzog zu Northumbrien war nebst andern Königs Henrici VIII. in Engeland hinterlassenen Königlichen Printzens Eduardi VI. Vormund; allein er ward zu stoltz und hochmütig und wolte gern sein Geschlecht selbsten auf den Thron heben/ drum brachte er es auch dahin/ daß sein Mit-Vormund Hertzog Eduard von Sommerset/ ein redlicher tapfferer Herr / der des Printzen/ oder des Jungen Königs naher Anverwandter war/ untern Schein einer Verrätherey/ enthauptet wurde. Hernach brachte er dem jungen König Gifft bey/ daß </p> </div> </body> </text> </TEI> [16/0026]
Ambrosio Epist. 29. ad Theodos. Prudentio peristeph. hymno in honorem Martyrum Emetherii & Cheledonii v. 44. & 45. Ensebio lib. 4. Hist. Eccles. c. 15. Gregor. Turonens. Hist. Francor. lib. 1. c. 28. Hornejo in Compend. Histor. Eccles. lib. 2. c. 4. And. Hondorf. Calend. Hist. pag. 26. 30. 44. Gallonio pag. 406. 410. & 411. wie auch D. Casp. Sagittario in tr. de Martyrum Cruciatibus C. 7. §. 25. & seqq. usqve 28. mit mehrern zu sehen. In der Insel Tenedos gab man den falschen Zeugen einen Beil-Schlag in den Nacken.
Erasmus Francisci in neupolirten Geschicht-Runst- und Sitten-Spiegel/ pag. 381.
XXXI. In Italien ist die Abstraffung mit dem Beil noch auf gewisse Art üblich / dergestalt daß eine besondere Machine von Holtz darzu verfertiget/ darin der condemnirte kniend den Hals unten hinein legen muß/ oben aber ist ein scharff Eisen oder Beil von schweren Gewicht gemacht/ welches wenn es los gezogen wird in einem Augenblick herab fält/ und den Kopf von Leibe scheidet.
Zeiler cent. 4. qvaest. 9. Henel. in otio. Hratislav. c. 23. pag. 195. XXXII. In Engeland ist sie bey Hinrichtung hoher Standes-Personen und ander vornehmen Leute sehr gebräuchlich/ wie solches aus den Beschreibungen dieses Königreichs und den Historicis gnugsam bekant ist.
XXXIII. Also ließ Henricus VIII. König in Engeland den vortrefflichen Cantzler Thomam Morum im Julio Anno 1535. mit dem Beil unschuldiger Weise hinrichten / wie auch den Cardinal Johann Fischern in eben den Jahr.
Sachs in Alphab. Hist. part. pag. 569.
XXXIV. Johannes Dudlejus Graf zu Warwick und Hertzog zu Northumbrien war nebst andern Königs Henrici VIII. in Engeland hinterlassenen Königlichen Printzens Eduardi VI. Vormund; allein er ward zu stoltz und hochmütig und wolte gern sein Geschlecht selbsten auf den Thron heben/ drum brachte er es auch dahin/ daß sein Mit-Vormund Hertzog Eduard von Sommerset/ ein redlicher tapfferer Herr / der des Printzen/ oder des Jungen Königs naher Anverwandter war/ untern Schein einer Verrätherey/ enthauptet wurde. Hernach brachte er dem jungen König Gifft bey/ daß
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Zitationshilfe: | Döpler, Jacob: Theatripoenarum, Suppliciorum Et Executionum Crminalium, Oder Schau-Platzes Derer Leibes- und Lebens-Strafen. Bd. 2. Leipzig, 1697, S. 16. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/doepler_theatrum02_1697/26>, abgerufen am 22.07.2024. |