Döpler, Jacob: Theatripoenarum, Suppliciorum Et Executionum Crminalium, Oder Schau-Platzes Derer Leibes- und Lebens-Strafen. Bd. 2. Leipzig, 1697.er im 17ten Jahr seines Alters starb. Drauf setzte er seines Sohns Gilford Dudley Gemahlin Johannam Grajam, Königs Henrici VIII. Schwester Maria von derselben Tochter Francisca und dem Hertzog von Suffolck gebohrne Enkelein/ auf den Königlichen Thron in Engeland; alleine es wärete nicht lange: Denn die Stände erkläreten Mariam Henrici VIII. Elteste Prinzeßin von der ersten Ehe/ Käyser Caroli V. Mutter Schwester Tochter zur rechtmäßigen Königin. Und weil die Miliz und das andere Volck von Dudlejo und der Johanna abfiel/ wurden nicht allein diese Beyde / sondern auch des Dudlei vier Söhne/ und dessen Eidam Graf von Huntington, wie auch der Johannä Vater Henrich Gray/ Hertzog zu Suffolck gefangen genommen / vors Recht gestellet/ und dem Dudlejo An. 1553. den 22. Augusti der Kopf auf den Platz des Tours Hill zu Londen/ allwo gemeiniglich die vornehme Herren pflegen hingerichtet zu werden/ mit einem Beil abgehauen. XXXV. Eben diese Straffe hat auch die Prinzeßin Johann Graja im 17. Jahr ihre Alters/ des gleichen ihr Ehegemahl obgedachter Gilford Dudley, und ihr Vater im Februario 1554. an eben denselbigen Ort ausstehen müssen. Die übrige Gefangene aber sind wieder los gekommen. Wie es nun darbey hergegange/ und was ein und die andere Person vor eine Rede an das Volck/ ehe sie hingerichtet worden / gethan/ kan man in dem Neugeharnischten Groß-Britannien An. 1690. zu Nürnberg gedruckt vom 96. bis 107. Blat lesen. XXXVI. Maria Königs Jacobi V. in Schotland Tochter und eintzige Erbin/ wurde nach Absterben ihres Hn. Vaters/ als sie 5. Jahr alt gewesen in Franckreich geführet/ und daselbst im 15. Jahr ihres Alters dem Dauphin Francisco, nachmahls König dieses Nahmens dem andern beygeleget worden/ aber dieser Königlichen Herrligkeit daselbst über ein Jahr und vier Monat nicht genossen hat. Sie hat sich nach Absterben ihres Ehegemahls wieder in Schotten/ als ihr Erb-Königreich begeben/ Anno 1565. den Heinrich Stuarten Herrn von Darli / einen schönen Jüngling ihren Vetter geheyrathet/ dem sie das folgende 1656. König Jacobum VI. in Schottland/ und den I. dieses Nahmens in Engeland gehoren. Es entstund aber bald ein Wiederwillen bey der Königin Maria und ihren Gemahl / welcher dermassen zugenommen hatte/ daß er/ Henrich Stuart Anno 1567. im 22. Jahr seines Alters bey eiteler Nacht/ in seinem Bette erdrosselt/ und im Garten geworffen/ hernach das Haus mit Pulver angesteckt und verbrand worden. Der trefliche Poet Buchananus hat in seinen Historien/ so er im 17ten Jahr seines Alters starb. Drauf setzte er seines Sohns Gilford Dudley Gemahlin Johannam Grajam, Königs Henrici VIII. Schwester Maria von derselben Tochter Francisca und dem Hertzog von Suffolck gebohrne Enkelein/ auf den Königlichen Thron in Engeland; alleine es wärete nicht lange: Denn die Stände erkläreten Mariam Henrici VIII. Elteste Prinzeßin von der ersten Ehe/ Käyser Caroli V. Mutter Schwester Tochter zur rechtmäßigen Königin. Und weil die Miliz und das andere Volck von Dudlejo und der Johanna abfiel/ wurden nicht allein diese Beyde / sondern auch des Dudlei vier Söhne/ und dessen Eidam Graf von Huntington, wie auch der Johannä Vater Henrich Gray/ Hertzog zu Suffolck gefangen genommen / vors Recht gestellet/ und dem Dudlejo An. 1553. den 22. Augusti der Kopf auf den Platz des Tours Hill zu Londen/ allwo gemeiniglich die vornehme Herren pflegen hingerichtet zu werden/ mit einem Beil abgehauen. XXXV. Eben diese Straffe hat auch die Prinzeßin Johann Graja im 17. Jahr ihre Alters/ des gleichen ihr Ehegemahl obgedachter Gilford Dudley, und ihr Vater im Februario 1554. an eben denselbigen Ort ausstehen müssen. Die übrige Gefangene aber sind wieder los gekommen. Wie es nun darbey hergegange/ und was ein und die andere Person vor eine Rede an das Volck/ ehe sie hingerichtet worden / gethan/ kan man in dem Neugeharnischten Groß-Britannien An. 1690. zu Nürnberg gedruckt vom 96. bis 107. Blat lesen. XXXVI. Maria Königs Jacobi V. in Schotland Tochter und eintzige Erbin/ wurde nach Absterben ihres Hn. Vaters/ als sie 5. Jahr alt gewesen in Franckreich geführet/ und daselbst im 15. Jahr ihres Alters dem Dauphin Francisco, nachmahls König dieses Nahmens dem andern beygeleget worden/ aber dieser Königlichen Herrligkeit daselbst über ein Jahr und vier Monat nicht genossen hat. Sie hat sich nach Absterben ihres Ehegemahls wieder in Schotten/ als ihr Erb-Königreich begeben/ Anno 1565. den Heinrich Stuarten Herrn von Darli / einen schönen Jüngling ihren Vetter geheyrathet/ dem sie das folgende 1656. König Jacobum VI. in Schottland/ und den I. dieses Nahmens in Engeland gehoren. Es entstund aber bald ein Wiederwillen bey der Königin Maria und ihren Gemahl / welcher dermassen zugenommen hatte/ daß er/ Henrich Stuart Anno 1567. im 22. Jahr seines Alters bey eiteler Nacht/ in seinem Bette erdrosselt/ und im Garten geworffen/ hernach das Haus mit Pulver angesteckt und verbrand worden. Der trefliche Poet Buchananus hat in seinen Historien/ so <TEI> <text> <body> <div> <p><pb facs="#f0027" n="17"/> er im 17ten Jahr seines Alters starb. Drauf setzte er seines Sohns Gilford Dudley Gemahlin Johannam Grajam, Königs Henrici VIII. Schwester Maria von derselben Tochter Francisca und dem Hertzog von Suffolck gebohrne Enkelein/ auf den Königlichen Thron in Engeland; alleine es wärete nicht lange: Denn die Stände erkläreten Mariam Henrici VIII. Elteste Prinzeßin von der ersten Ehe/ Käyser Caroli V. Mutter Schwester Tochter zur rechtmäßigen Königin. Und weil die Miliz und das andere Volck von Dudlejo und der Johanna abfiel/ wurden nicht allein diese Beyde / sondern auch des Dudlei vier Söhne/ und dessen Eidam Graf von Huntington, wie auch der Johannä Vater Henrich Gray/ Hertzog zu Suffolck gefangen genommen / vors Recht gestellet/ und dem Dudlejo An. 1553. den 22. Augusti der Kopf auf den Platz des Tours Hill zu Londen/ allwo gemeiniglich die vornehme Herren pflegen hingerichtet zu werden/ mit einem Beil abgehauen.</p> <p>XXXV. Eben diese Straffe hat auch die Prinzeßin Johann Graja im 17. Jahr ihre Alters/ des gleichen ihr Ehegemahl obgedachter Gilford Dudley, und ihr Vater im Februario 1554. an eben denselbigen Ort ausstehen müssen. Die übrige Gefangene aber sind wieder los gekommen. Wie es nun darbey hergegange/ und was ein und die andere Person vor eine Rede an das Volck/ ehe sie hingerichtet worden / gethan/ kan man in dem Neugeharnischten Groß-Britannien An. 1690. zu Nürnberg gedruckt vom 96. bis 107. Blat lesen.</p> <p>XXXVI. Maria Königs Jacobi V. in Schotland Tochter und eintzige Erbin/ wurde nach Absterben ihres Hn. Vaters/ als sie 5. Jahr alt gewesen in Franckreich geführet/ und daselbst im 15. Jahr ihres Alters dem Dauphin Francisco, nachmahls König dieses Nahmens dem andern beygeleget worden/ aber dieser Königlichen Herrligkeit daselbst über ein Jahr und vier Monat nicht genossen hat. Sie hat sich nach Absterben ihres Ehegemahls wieder in Schotten/ als ihr Erb-Königreich begeben/ Anno 1565. den Heinrich Stuarten Herrn von Darli / einen schönen Jüngling ihren Vetter geheyrathet/ dem sie das folgende 1656. König Jacobum VI. in Schottland/ und den I. dieses Nahmens in Engeland gehoren. Es entstund aber bald ein Wiederwillen bey der Königin Maria und ihren Gemahl / welcher dermassen zugenommen hatte/ daß er/ Henrich Stuart Anno 1567. im 22. Jahr seines Alters bey eiteler Nacht/ in seinem Bette erdrosselt/ und im Garten geworffen/ hernach das Haus mit Pulver angesteckt und verbrand worden. Der trefliche Poet Buchananus hat in seinen Historien/ so </p> </div> </body> </text> </TEI> [17/0027]
er im 17ten Jahr seines Alters starb. Drauf setzte er seines Sohns Gilford Dudley Gemahlin Johannam Grajam, Königs Henrici VIII. Schwester Maria von derselben Tochter Francisca und dem Hertzog von Suffolck gebohrne Enkelein/ auf den Königlichen Thron in Engeland; alleine es wärete nicht lange: Denn die Stände erkläreten Mariam Henrici VIII. Elteste Prinzeßin von der ersten Ehe/ Käyser Caroli V. Mutter Schwester Tochter zur rechtmäßigen Königin. Und weil die Miliz und das andere Volck von Dudlejo und der Johanna abfiel/ wurden nicht allein diese Beyde / sondern auch des Dudlei vier Söhne/ und dessen Eidam Graf von Huntington, wie auch der Johannä Vater Henrich Gray/ Hertzog zu Suffolck gefangen genommen / vors Recht gestellet/ und dem Dudlejo An. 1553. den 22. Augusti der Kopf auf den Platz des Tours Hill zu Londen/ allwo gemeiniglich die vornehme Herren pflegen hingerichtet zu werden/ mit einem Beil abgehauen.
XXXV. Eben diese Straffe hat auch die Prinzeßin Johann Graja im 17. Jahr ihre Alters/ des gleichen ihr Ehegemahl obgedachter Gilford Dudley, und ihr Vater im Februario 1554. an eben denselbigen Ort ausstehen müssen. Die übrige Gefangene aber sind wieder los gekommen. Wie es nun darbey hergegange/ und was ein und die andere Person vor eine Rede an das Volck/ ehe sie hingerichtet worden / gethan/ kan man in dem Neugeharnischten Groß-Britannien An. 1690. zu Nürnberg gedruckt vom 96. bis 107. Blat lesen.
XXXVI. Maria Königs Jacobi V. in Schotland Tochter und eintzige Erbin/ wurde nach Absterben ihres Hn. Vaters/ als sie 5. Jahr alt gewesen in Franckreich geführet/ und daselbst im 15. Jahr ihres Alters dem Dauphin Francisco, nachmahls König dieses Nahmens dem andern beygeleget worden/ aber dieser Königlichen Herrligkeit daselbst über ein Jahr und vier Monat nicht genossen hat. Sie hat sich nach Absterben ihres Ehegemahls wieder in Schotten/ als ihr Erb-Königreich begeben/ Anno 1565. den Heinrich Stuarten Herrn von Darli / einen schönen Jüngling ihren Vetter geheyrathet/ dem sie das folgende 1656. König Jacobum VI. in Schottland/ und den I. dieses Nahmens in Engeland gehoren. Es entstund aber bald ein Wiederwillen bey der Königin Maria und ihren Gemahl / welcher dermassen zugenommen hatte/ daß er/ Henrich Stuart Anno 1567. im 22. Jahr seines Alters bey eiteler Nacht/ in seinem Bette erdrosselt/ und im Garten geworffen/ hernach das Haus mit Pulver angesteckt und verbrand worden. Der trefliche Poet Buchananus hat in seinen Historien/ so
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Zitationshilfe: | Döpler, Jacob: Theatripoenarum, Suppliciorum Et Executionum Crminalium, Oder Schau-Platzes Derer Leibes- und Lebens-Strafen. Bd. 2. Leipzig, 1697, S. 17. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/doepler_theatrum02_1697/27>, abgerufen am 22.07.2024. |