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Döpler, Jacob: Theatripoenarum, Suppliciorum Et Executionum Crminalium, Oder Schau-Platzes Derer Leibes- und Lebens-Strafen. Bd. 2. Leipzig, 1697.

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Denn wenn sich die unterschlagene und in ihren Nutzen verwendete Summa unter funfzig Gülden Müntz erstrecket/ werden sie mit Gefängniß/ oder mit zeitlicher Verweisung des Landes belegt/ wenn sie solches Geld gedoppelt nicht wieder ersetzen konnen.

Carpzov. qvaest. 84. n. 26. 27. & 28.

Kömmet es über fungfzig gülden Müntz/ werden sie mit Staupenschlägen des Landes ewig verwiesen.

Beläufft sich aber die Summa auf hundert Gülden Müntz/ oder darüber/ werden sie mit dem Strange vom Leben zum Tode gebracht.

Idem Carpzov. n. 31. 32. &. 33.

CLVII. Ehe aber diese Straffen angefüget und vollstrecket werden/ muß man zuvor gewiß seyn: Erstlich daß der Bediente Rechnungsführer und Verwalther mit Pflichten beleget gewesen/ und wircklich. zu solchem Dienst und Administration geschworen/ und also zugleich einen Meineid begangen habe.

Zum andern daß er das Unterschlagene in seinen eignen Nutzen/ betrieglicher Weise angewendet/ sich mit der Herrschafft Schaden dadurch zu bereichern/ und also seinen schändlichen Gewinn zu suchen.

Vid. Carpzov. pract. Crim. q. 84. n. 34. &. seqq. usqve 44. Dan. Clasen in comment. ad art. 170. Ord. Crim. Caroli V. per tot.

Es muß auch das Corpus delicti, und das qvantum des entwendeten Geldes/ Früchte und andern Dinge da/ und richtig ausgemacht seyn.

GLVIII. Wenn aber ein solcher untreuer Diener das Gestohlene restituiret, und wieder gibt ehe er zur Hafft gebracht wird/ die Herrschafft auch solches acceptiret und annimmt/ hilfft es ihn in so weit daß er nicht gehenckt / sondern nur mit einer pcena Extraordinaria belegt wird.

CLIX. Desgleichen wenn er nicht arglistiger/ betrieglicher Weise von dem jenigen / so ihm anvertrauet/ und er unter die Hände gehabt/ was verhelet und zurück behalten/ und seine Nothdurfft damit auszurichten/ nicht berechnet/ jedoch den Vorsatz gehabt es wieder zu ersetzen/ und in den folgenden Rechnungen wieder mit einzubringen.

Oder auch ein und anders durch Fahr läßigkeit/ und daß er kein richtig Manual gehalten/ ohne Vorsatz ausgelassen/ sondern vergessen.

Vide den ungetreuen Rechnungs-Beambten cap. 21. alwo hievon ausführlich durch alle Casus und Fälle gehandelt wird.

Denn wenn sich die unterschlagene und in ihren Nutzen verwendete Summa unter funfzig Gülden Müntz erstrecket/ werden sie mit Gefängniß/ oder mit zeitlicher Verweisung des Landes belegt/ wenn sie solches Geld gedoppelt nicht wieder ersetzen konnen.

Carpzov. qvaest. 84. n. 26. 27. & 28.

Kömmet es über fungfzig gülden Müntz/ werden sie mit Staupenschlägen des Landes ewig verwiesen.

Beläufft sich aber die Summa auf hundert Gülden Müntz/ oder darüber/ werden sie mit dem Strange vom Leben zum Tode gebracht.

Idem Carpzov. n. 31. 32. &. 33.

CLVII. Ehe aber diese Straffen angefüget und vollstrecket werden/ muß man zuvor gewiß seyn: Erstlich daß der Bediente Rechnungsführer und Verwalther mit Pflichten beleget gewesen/ und wircklich. zu solchem Dienst und Administration geschworen/ und also zugleich einen Meineid begangen habe.

Zum andern daß er das Unterschlagene in seinen eignen Nutzen/ betrieglicher Weise angewendet/ sich mit der Herrschafft Schaden dadurch zu bereichern/ und also seinen schändlichen Gewinn zu suchen.

Vid. Carpzov. pract. Crim. q. 84. n. 34. &. seqq. usqve 44. Dan. Clasen in comment. ad art. 170. Ord. Crim. Caroli V. per tot.

Es muß auch das Corpus delicti, und das qvantum des entwendeten Geldes/ Früchte und andern Dinge da/ und richtig ausgemacht seyn.

GLVIII. Wenn aber ein solcher untreuer Diener das Gestohlene restituiret, und wieder gibt ehe er zur Hafft gebracht wird/ die Herrschafft auch solches acceptiret und annimmt/ hilfft es ihn in so weit daß er nicht gehenckt / sondern nur mit einer pcena Extraordinaria belegt wird.

CLIX. Desgleichen wenn er nicht arglistiger/ betrieglicher Weise von dem jenigen / so ihm anvertrauet/ und er unter die Hände gehabt/ was verhelet und zurück behalten/ und seine Nothdurfft damit auszurichten/ nicht berechnet/ jedoch den Vorsatz gehabt es wieder zu ersetzen/ und in den folgenden Rechnungen wieder mit einzubringen.

Oder auch ein und anders durch Fahr läßigkeit/ und daß er kein richtig Manual gehalten/ ohne Vorsatz ausgelassen/ sondern vergessen.

Vide den ungetreuen Rechnungs-Beambten cap. 21. alwo hievon ausführlich durch alle Casus und Fälle gehandelt wird.

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        <p>GLVIII. Wenn aber ein solcher untreuer Diener das Gestohlene restituiret, und                      wieder gibt ehe er zur Hafft gebracht wird/ die Herrschafft auch solches                      acceptiret und annimmt/ hilfft es ihn in so weit daß er nicht gehenckt /                      sondern nur mit einer pcena Extraordinaria belegt wird.</p>
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[240/0250] Denn wenn sich die unterschlagene und in ihren Nutzen verwendete Summa unter funfzig Gülden Müntz erstrecket/ werden sie mit Gefängniß/ oder mit zeitlicher Verweisung des Landes belegt/ wenn sie solches Geld gedoppelt nicht wieder ersetzen konnen. Carpzov. qvaest. 84. n. 26. 27. & 28. Kömmet es über fungfzig gülden Müntz/ werden sie mit Staupenschlägen des Landes ewig verwiesen. Beläufft sich aber die Summa auf hundert Gülden Müntz/ oder darüber/ werden sie mit dem Strange vom Leben zum Tode gebracht. Idem Carpzov. n. 31. 32. &. 33. CLVII. Ehe aber diese Straffen angefüget und vollstrecket werden/ muß man zuvor gewiß seyn: Erstlich daß der Bediente Rechnungsführer und Verwalther mit Pflichten beleget gewesen/ und wircklich. zu solchem Dienst und Administration geschworen/ und also zugleich einen Meineid begangen habe. Zum andern daß er das Unterschlagene in seinen eignen Nutzen/ betrieglicher Weise angewendet/ sich mit der Herrschafft Schaden dadurch zu bereichern/ und also seinen schändlichen Gewinn zu suchen. Vid. Carpzov. pract. Crim. q. 84. n. 34. &. seqq. usqve 44. Dan. Clasen in comment. ad art. 170. Ord. Crim. Caroli V. per tot. Es muß auch das Corpus delicti, und das qvantum des entwendeten Geldes/ Früchte und andern Dinge da/ und richtig ausgemacht seyn. GLVIII. Wenn aber ein solcher untreuer Diener das Gestohlene restituiret, und wieder gibt ehe er zur Hafft gebracht wird/ die Herrschafft auch solches acceptiret und annimmt/ hilfft es ihn in so weit daß er nicht gehenckt / sondern nur mit einer pcena Extraordinaria belegt wird. CLIX. Desgleichen wenn er nicht arglistiger/ betrieglicher Weise von dem jenigen / so ihm anvertrauet/ und er unter die Hände gehabt/ was verhelet und zurück behalten/ und seine Nothdurfft damit auszurichten/ nicht berechnet/ jedoch den Vorsatz gehabt es wieder zu ersetzen/ und in den folgenden Rechnungen wieder mit einzubringen. Oder auch ein und anders durch Fahr läßigkeit/ und daß er kein richtig Manual gehalten/ ohne Vorsatz ausgelassen/ sondern vergessen. Vide den ungetreuen Rechnungs-Beambten cap. 21. alwo hievon ausführlich durch alle Casus und Fälle gehandelt wird.

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Zitationshilfe: Döpler, Jacob: Theatripoenarum, Suppliciorum Et Executionum Crminalium, Oder Schau-Platzes Derer Leibes- und Lebens-Strafen. Bd. 2. Leipzig, 1697, S. 240. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/doepler_theatrum02_1697/250>, abgerufen am 24.11.2024.