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Döpler, Jacob: Theatripoenarum, Suppliciorum Et Executionum Crminalium, Oder Schau-Platzes Derer Leibes- und Lebens-Strafen. Bd. 2. Leipzig, 1697.

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CLX. Diese obige Bestraffungen gehen nicht nur allein auf die Amt-Leute / Schösser/ Verwalther/ Ambt und Kornschrelber/ sondern auch Bergbediente / Baumeister und Bauschreiber/ Wild- und Forstmeister/ Oberförster / Forstschreiber/ Gleits- und Zoll-Bediente/ und in Summa auf alle die etwas zu verwalthen haben/ davon sie Rechenschafft thun/ Red- und Antwort geben müssen: ja auch so gar auf die ungetreue und betriegliche Schäffer und Müller.

Carpzov. d. p. 3. q. 84. n. 45. usqve 49.

CLXI. Ferner welcher mit eines andern Gütern/ die bey ihm deponiret, oder in gutem Glauben aufzuheben und in Verwahrung zu halten gegeben sind / vorsetzlicher und gefährlicher Weise den Gläbigern zu Schaden handelt/ solche Missethat ist einem Diebstahl gleich zu bestraffen/ zumahl wenn er den verschlossenen Kasten gar auforicht.

P. H. O. Caroli V. art 170. ibiqve Matth. Stephani. AEgid. Bossius in Pr. Crim. tit. de furt. n. 21. & 45. Berlich part. 5. Concl. 57. n. 21. Tabor. in Racemat. Crim. pag. 584. n. 9.

CLXII. Bothen/ wenn sie das Geld so man ihnen entweder versiegelt zustellet / oder bloß zuzehlet/ solches an einen gewissen Ort zu überbringen behalten und in ihren Nutzten verwenden/ oder mit Huren und Buben verthun/ versauffen oder verspielen/ oder wohl gar damit durch gehen/ werden/ wie Carpzovius in Pract. Crim. p. 2. q. 85. n. 76 wie auch Wesenbecius in T. de furt. n. 11. ibiqve D. Hahn und andere wollen/ nicht mit dem Strange/ sondern nach Befindung nur imt den Staupenschlag/ oder auch wohl nur allein mit der ewigen Landes-Verweisung abgestrafft.

CLXIII. Mollerus lib. 4. Semest. c. 2. und andere/ welche Lauterbach in Nuncio c. 9. th. 53. Treutler Vol. 2. disp. 30. th. 1. lit. F. allegiren sag en/ daß sie als andere Diebe abzustraffen. Drumb auch Mevius ad Jus Lubecens. lib. 4. tit. 1. art. 7. in fin. solches vor Recht erkennet und setzet man solle einen solchen Bothen straffen als einen Dieb. Jacob Ernst Tho man: disp. inaug. de Tabellariis thes. 14. mit welchen auch die Churfl Sächs. Constitution 41. part. 4. übereinstimmet und ausdrücklich verordnet daß Bothe mit dem Strange vom Leben zum Tode gerichtet/ wenn es aber unter 20. fl. seyn würde/ mit Staupenschlägen des Landes ewig verwiesen/ oder aber da es gar wenig/ mit Gefängniß/ oder zeitlicher Verweisung gestrafft werden solte.

CLX. Diese obige Bestraffungen gehen nicht nur allein auf die Amt-Leute / Schösser/ Verwalther/ Ambt und Kornschrelber/ sondern auch Bergbediente / Baumeister und Bauschreiber/ Wild- und Forstmeister/ Oberförster / Forstschreiber/ Gleits- und Zoll-Bediente/ und in Summa auf alle die etwas zu verwalthen haben/ davon sie Rechenschafft thun/ Red- und Antwort geben müssen: ja auch so gar auf die ungetreue und betriegliche Schäffer und Müller.

Carpzov. d. p. 3. q. 84. n. 45. usqve 49.

CLXI. Ferner welcher mit eines andern Gütern/ die bey ihm deponiret, oder in gutem Glauben aufzuheben und in Verwahrung zu halten gegeben sind / vorsetzlicher und gefährlicher Weise den Gläbigern zu Schaden handelt/ solche Missethat ist einem Diebstahl gleich zu bestraffen/ zumahl wenn er den verschlossenen Kasten gar auforicht.

P. H. O. Caroli V. art 170. ibiqve Matth. Stephani. AEgid. Bossius in Pr. Crim. tit. de furt. n. 21. & 45. Berlich part. 5. Concl. 57. n. 21. Tabor. in Racemat. Crim. pag. 584. n. 9.

CLXII. Bothen/ wenn sie das Geld so man ihnen entweder versiegelt zustellet / oder bloß zuzehlet/ solches an einen gewissen Ort zu überbringen behalten und in ihren Nutzten verwenden/ oder mit Huren und Buben verthun/ versauffen oder verspielen/ oder wohl gar damit durch gehen/ werden/ wie Carpzovius in Pract. Crim. p. 2. q. 85. n. 76 wie auch Wesenbecius in T. de furt. n. 11. ibiqve D. Hahn und andere wollen/ nicht mit dem Strange/ sondern nach Befindung nur imt den Staupenschlag/ oder auch wohl nur allein mit der ewigen Landes-Verweisung abgestrafft.

CLXIII. Mollerus lib. 4. Semest. c. 2. und andere/ welche Lauterbach in Nuncio c. 9. th. 53. Treutler Vol. 2. disp. 30. th. 1. lit. F. allegiren sag en/ daß sie als andere Diebe abzustraffen. Drumb auch Mevius ad Jus Lubecens. lib. 4. tit. 1. art. 7. in fin. solches vor Recht erkennet und setzet man solle einen solchen Bothen straffen als einen Dieb. Jacob Ernst Tho man: disp. inaug. de Tabellariis thes. 14. mit welchen auch die Churfl Sächs. Constitution 41. part. 4. übereinstimmet und ausdrücklich verordnet daß Bothe mit dem Strange vom Leben zum Tode gerichtet/ wenn es aber unter 20. fl. seyn würde/ mit Staupenschlägen des Landes ewig verwiesen/ oder aber da es gar wenig/ mit Gefängniß/ oder zeitlicher Verweisung gestrafft werden solte.

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[241/0251] CLX. Diese obige Bestraffungen gehen nicht nur allein auf die Amt-Leute / Schösser/ Verwalther/ Ambt und Kornschrelber/ sondern auch Bergbediente / Baumeister und Bauschreiber/ Wild- und Forstmeister/ Oberförster / Forstschreiber/ Gleits- und Zoll-Bediente/ und in Summa auf alle die etwas zu verwalthen haben/ davon sie Rechenschafft thun/ Red- und Antwort geben müssen: ja auch so gar auf die ungetreue und betriegliche Schäffer und Müller. Carpzov. d. p. 3. q. 84. n. 45. usqve 49. CLXI. Ferner welcher mit eines andern Gütern/ die bey ihm deponiret, oder in gutem Glauben aufzuheben und in Verwahrung zu halten gegeben sind / vorsetzlicher und gefährlicher Weise den Gläbigern zu Schaden handelt/ solche Missethat ist einem Diebstahl gleich zu bestraffen/ zumahl wenn er den verschlossenen Kasten gar auforicht. P. H. O. Caroli V. art 170. ibiqve Matth. Stephani. AEgid. Bossius in Pr. Crim. tit. de furt. n. 21. & 45. Berlich part. 5. Concl. 57. n. 21. Tabor. in Racemat. Crim. pag. 584. n. 9. CLXII. Bothen/ wenn sie das Geld so man ihnen entweder versiegelt zustellet / oder bloß zuzehlet/ solches an einen gewissen Ort zu überbringen behalten und in ihren Nutzten verwenden/ oder mit Huren und Buben verthun/ versauffen oder verspielen/ oder wohl gar damit durch gehen/ werden/ wie Carpzovius in Pract. Crim. p. 2. q. 85. n. 76 wie auch Wesenbecius in T. de furt. n. 11. ibiqve D. Hahn und andere wollen/ nicht mit dem Strange/ sondern nach Befindung nur imt den Staupenschlag/ oder auch wohl nur allein mit der ewigen Landes-Verweisung abgestrafft. CLXIII. Mollerus lib. 4. Semest. c. 2. und andere/ welche Lauterbach in Nuncio c. 9. th. 53. Treutler Vol. 2. disp. 30. th. 1. lit. F. allegiren sag en/ daß sie als andere Diebe abzustraffen. Drumb auch Mevius ad Jus Lubecens. lib. 4. tit. 1. art. 7. in fin. solches vor Recht erkennet und setzet man solle einen solchen Bothen straffen als einen Dieb. Jacob Ernst Tho man: disp. inaug. de Tabellariis thes. 14. mit welchen auch die Churfl Sächs. Constitution 41. part. 4. übereinstimmet und ausdrücklich verordnet daß Bothe mit dem Strange vom Leben zum Tode gerichtet/ wenn es aber unter 20. fl. seyn würde/ mit Staupenschlägen des Landes ewig verwiesen/ oder aber da es gar wenig/ mit Gefängniß/ oder zeitlicher Verweisung gestrafft werden solte.

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Zitationshilfe: Döpler, Jacob: Theatripoenarum, Suppliciorum Et Executionum Crminalium, Oder Schau-Platzes Derer Leibes- und Lebens-Strafen. Bd. 2. Leipzig, 1697, S. 241. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/doepler_theatrum02_1697/251>, abgerufen am 24.11.2024.