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Döpler, Jacob: Theatripoenarum, Suppliciorum Et Executionum Crminalium, Oder Schau-Platzes Derer Leibes- und Lebens-Strafen. Bd. 2. Leipzig, 1697.

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CLI. Im Churfürstenthum Sachsen aber wird nach obgedachter Const. 8. es anders gehalten.

Denn wenn alda einer in eines andern fliessenden und gehegten Wasser zum ersten mahl fischet und so viele Fische stiehlet daß sie auf zehen Gülden werth sich belauffen/ der wird mit der Landes Verweisung/ oder der tratto dicorda auf einen Sprung gestrafft.

Carpzov. d. q. 84. n. 85. & 86.

CLII. Wenn er aber mehrmahl solches practiciret und vor so viele Geld Fische bekommen/ wird er zur Staupe geschlagen und des Landes auf ewig verwiesen / oder mit der tratto di Corda auf einen/ zweyen/ drey oder vier Sprünge/ nach Gelegenheit der Verbrechung/ beleget.

Idem Carpzov. n. 87. & 88.

CLIII. Da auch der Dieb/ ungeachtet seiner geschwornen Urphede wieder ins Land käme und abermahl aus solchen gehegten Herrschafftlichen oder andern zustehenden fliessenden Wassern Fische stehle/ wird er zur ewigen Gefängniß/ oder auf die Galleen/ in die Bergwercke oder sonst zur stets währenden Arbeit verdammet.

Carpzov. n. 89. & seqq. usqve 91.

Mit welcher Strafe auch die Krebsdiebe zu belegen.

Carpzov. cit. q. 84. n. 92. & seqq. usqve 95.

CLIV. Nach dem gemeinen Sächs. Recht werden die Rechnungs-Bediente/ und denen sonst was zu verwalthen unter die Hände gegeben wird/ nicht gehencki wenn sie gleich was unterschlagen/ sondern befundenen Dingen und Umbständen nach/ mit Staupentchlägen/ Landesverweisung und dergeichen abgestraffet.

Virg. Pingizer qvaest. Saxon. 48. Coler. part. 1. Decis. 207. n. 3. Autor Consult. Saxon. tom. 1. part. 4. qvaest. 15. n. 1. & seq. & tom. z. part. 4. q. 3. n. 1. & seqq. Berlich. p. 5. Concl. 57. n. 35. Dan. Moller. ad Const. Elect. 41. part. 4. n. 3.

CLV. Es wird dieses Verbrechen aber Crimen peculatus genennet/ und wurde vor Alter mit Verbietung Wassers und Feuers gestrafft.

§. 10. Inst. de peculat. L. 3. ff. h. t.

CLVI. In Churfürstenthum Sachsen wird es viel anders gehalten nach Anleitung der 41. Constitution parte 4.

CLI. Im Churfürstenthum Sachsen aber wird nach obgedachter Const. 8. es anders gehalten.

Denn wenn alda einer in eines andern fliessenden und gehegten Wasser zum ersten mahl fischet und so viele Fische stiehlet daß sie auf zehen Gülden werth sich belauffen/ der wird mit der Landes Verweisung/ oder der tratto dicorda auf einen Sprung gestrafft.

Carpzov. d. q. 84. n. 85. & 86.

CLII. Wenn er aber mehrmahl solches practiciret und vor so viele Geld Fische bekommen/ wird er zur Staupe geschlagen und des Landes auf ewig verwiesen / oder mit der tratto di Corda auf einen/ zweyen/ drey oder vier Sprünge/ nach Gelegenheit der Verbrechung/ beleget.

Idem Carpzov. n. 87. & 88.

CLIII. Da auch der Dieb/ ungeachtet seiner geschwornen Urphede wieder ins Land käme und abermahl aus solchen gehegten Herrschafftlichen oder andern zustehenden fliessenden Wassern Fische stehle/ wird er zur ewigen Gefängniß/ oder auf die Galleen/ in die Bergwercke oder sonst zur stets währenden Arbeit verdammet.

Carpzov. n. 89. & seqq. usqve 91.

Mit welcher Strafe auch die Krebsdiebe zu belegen.

Carpzov. cit. q. 84. n. 92. & seqq. usqve 95.

CLIV. Nach dem gemeinen Sächs. Recht werden die Rechnungs-Bediente/ und denen sonst was zu verwalthen unter die Hände gegeben wird/ nicht gehencki wenn sie gleich was unterschlagen/ sondern befundenen Dingen und Umbständen nach/ mit Staupentchlägen/ Landesverweisung und dergeichen abgestraffet.

Virg. Pingizer qvaest. Saxon. 48. Coler. part. 1. Decis. 207. n. 3. Autor Consult. Saxon. tom. 1. part. 4. qvaest. 15. n. 1. & seq. & tom. z. part. 4. q. 3. n. 1. & seqq. Berlich. p. 5. Concl. 57. n. 35. Dan. Moller. ad Const. Elect. 41. part. 4. n. 3.

CLV. Es wird dieses Verbrechen aber Crimen peculatus genennet/ und wurde vor Alter mit Verbietung Wassers und Feuers gestrafft.

§. 10. Inst. de peculat. L. 3. ff. h. t.

CLVI. In Churfürstenthum Sachsen wird es viel anders gehalten nach Anleitung der 41. Constitution parte 4.

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        <p>Denn wenn alda einer in eines andern fliessenden und gehegten Wasser zum ersten                      mahl fischet und so viele Fische stiehlet daß sie auf zehen Gülden werth sich                      belauffen/ der wird mit der Landes Verweisung/ oder der tratto dicorda auf                      einen Sprung gestrafft.</p>
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        <p>CLV. Es wird dieses Verbrechen aber Crimen peculatus genennet/ und wurde vor                      Alter mit Verbietung Wassers und Feuers gestrafft.</p>
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[239/0249] CLI. Im Churfürstenthum Sachsen aber wird nach obgedachter Const. 8. es anders gehalten. Denn wenn alda einer in eines andern fliessenden und gehegten Wasser zum ersten mahl fischet und so viele Fische stiehlet daß sie auf zehen Gülden werth sich belauffen/ der wird mit der Landes Verweisung/ oder der tratto dicorda auf einen Sprung gestrafft. Carpzov. d. q. 84. n. 85. & 86. CLII. Wenn er aber mehrmahl solches practiciret und vor so viele Geld Fische bekommen/ wird er zur Staupe geschlagen und des Landes auf ewig verwiesen / oder mit der tratto di Corda auf einen/ zweyen/ drey oder vier Sprünge/ nach Gelegenheit der Verbrechung/ beleget. Idem Carpzov. n. 87. & 88. CLIII. Da auch der Dieb/ ungeachtet seiner geschwornen Urphede wieder ins Land käme und abermahl aus solchen gehegten Herrschafftlichen oder andern zustehenden fliessenden Wassern Fische stehle/ wird er zur ewigen Gefängniß/ oder auf die Galleen/ in die Bergwercke oder sonst zur stets währenden Arbeit verdammet. Carpzov. n. 89. & seqq. usqve 91. Mit welcher Strafe auch die Krebsdiebe zu belegen. Carpzov. cit. q. 84. n. 92. & seqq. usqve 95. CLIV. Nach dem gemeinen Sächs. Recht werden die Rechnungs-Bediente/ und denen sonst was zu verwalthen unter die Hände gegeben wird/ nicht gehencki wenn sie gleich was unterschlagen/ sondern befundenen Dingen und Umbständen nach/ mit Staupentchlägen/ Landesverweisung und dergeichen abgestraffet. Virg. Pingizer qvaest. Saxon. 48. Coler. part. 1. Decis. 207. n. 3. Autor Consult. Saxon. tom. 1. part. 4. qvaest. 15. n. 1. & seq. & tom. z. part. 4. q. 3. n. 1. & seqq. Berlich. p. 5. Concl. 57. n. 35. Dan. Moller. ad Const. Elect. 41. part. 4. n. 3. CLV. Es wird dieses Verbrechen aber Crimen peculatus genennet/ und wurde vor Alter mit Verbietung Wassers und Feuers gestrafft. §. 10. Inst. de peculat. L. 3. ff. h. t. CLVI. In Churfürstenthum Sachsen wird es viel anders gehalten nach Anleitung der 41. Constitution parte 4.

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Zitationshilfe: Döpler, Jacob: Theatripoenarum, Suppliciorum Et Executionum Crminalium, Oder Schau-Platzes Derer Leibes- und Lebens-Strafen. Bd. 2. Leipzig, 1697, S. 239. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/doepler_theatrum02_1697/249>, abgerufen am 24.11.2024.