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Döpler, Jacob: Theatripoenarum, Suppliciorum Et Executionum Crminalium, Oder Schau-Platzes Derer Leibes- und Lebens-Strafen. Bd. 2. Leipzig, 1697.

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D. Ammanno in Iren. pag. 108.

CXXXVIII. Man hat auch hiebevor die jenige/ welche des Nachtes gehauen Holtz oder geschnitten Graß gestohlen/ mit der W[unleserliches Material]de gerichtet. I. e. man hat sie gehenckt/ ist es aber bey Tage geschehen/ so ist es dem Dieb zu Haut und Haar gegangen.

Landrecht/ lib. 2. art. 28.

CXXXIX. Ferner stehet in den Schwäbischen Spiegel lib. 1. cap. 148. also. der in der Mühlen Korn oder Mehl stiehlet vier Schilling werth/ man soll ihn hencken. Es wird aber hie durch einen Schilling ein Solidus verstanden.

Vid. Wehner in obs pract. v. Goldgülden. Petr. Papp. in Corp. Jur. milit pag. 569.

CXL. Die jenige so fruchtbare Bäume stehlen/ verkauffen/ oder sonst ihren Nutzen damit schaffen/ haben eben die Strafe wie andere Diebe zugewarten / dergestalt daß wenn sie unter drey Soliden werth ausgehoben und ent. wendet / mit Gefängniß oder Geld-Busse/ wenn es aber über drey Soliden läufft/ mit Staupenschlägen und ewiger Landes-Verweisung beleget/ wenn aber der Werth über fünf Ducaten sich erstrecket/ aufgehenckt werren.

Coler. part. 1. Decis. 144. n. 24. & decis. 145. n. 10. Matth. Steph. in not. ad art. 168. Ord. Crim. Caroli V. Berlich. part. 5. concl. 52. n. 54.

Wiewohl Carpzov in pract. Crim. part. 2. q. 83. n. 24. & 25. sich nicht erinnern kan/ daß jemahls einen wegen gestohlener Bäume der Strang wäre zuerkannt worden/ in dem man des Werths nicht gantz gewiß seyn könne/ des wegen es auch gemeiniglich bey den Staupenschlag und ewiger Landes-Verweisung sein Bewenden habe.

V. DD. ad art 168. der P. H. O.

CXLI. Welche aber andern Leuten aus den Gärten oder sonst Nägeln/ Roßmarin / Tulipanen/ Lilien/ Majoran und dergleichen Blumen und Streusser stehlen werden / nach Gelegenheit des Verbrechens und der Umbstände/ mit einer Geld-Busse / zeitlichen Gefängniß oder Verweisung gestrafft.

Dan. Moller ad Const. Sax. p. 4. Const. 37. n. 9.

Und ob wohl Berlich. part. 5. concl. 35. n. 5. davor hält/ daß wenn der Dieb solches offt practiciret, und dergleichen Gewächs in der Summa hoch hinan liefen / gehenckt werden könte: Zweifelt doch Carpz. d. part. 2. Pract. Crim.

D. Ammanno in Iren. pag. 108.

CXXXVIII. Man hat auch hiebevor die jenige/ welche des Nachtes gehauen Holtz oder geschnitten Graß gestohlen/ mit der W[unleserliches Material]de gerichtet. I. e. man hat sie gehenckt/ ist es aber bey Tage geschehen/ so ist es dem Dieb zu Haut und Haar gegangen.

Landrecht/ lib. 2. art. 28.

CXXXIX. Ferner stehet in den Schwäbischen Spiegel lib. 1. cap. 148. also. der in der Mühlen Korn oder Mehl stiehlet vier Schilling werth/ man soll ihn hencken. Es wird aber hie durch einen Schilling ein Solidus verstanden.

Vid. Wehner in obs pract. v. Goldgülden. Petr. Papp. in Corp. Jur. milit pag. 569.

CXL. Die jenige so fruchtbare Bäume stehlen/ verkauffen/ oder sonst ihren Nutzen damit schaffen/ haben eben die Strafe wie andere Diebe zugewarten / dergestalt daß wenn sie unter drey Soliden werth ausgehoben und ent. wendet / mit Gefängniß oder Geld-Busse/ wenn es aber über drey Soliden läufft/ mit Staupenschlägen und ewiger Landes-Verweisung beleget/ wenn aber der Werth über fünf Ducaten sich erstrecket/ aufgehenckt werren.

Coler. part. 1. Decis. 144. n. 24. & decis. 145. n. 10. Matth. Steph. in not. ad art. 168. Ord. Crim. Caroli V. Berlich. part. 5. concl. 52. n. 54.

Wiewohl Carpzov in pract. Crim. part. 2. q. 83. n. 24. & 25. sich nicht erinnern kan/ daß jemahls einen wegen gestohlener Bäume der Strang wäre zuerkannt worden/ in dem man des Werths nicht gantz gewiß seyn könne/ des wegen es auch gemeiniglich bey den Staupenschlag und ewiger Landes-Verweisung sein Bewenden habe.

V. DD. ad art 168. der P. H. O.

CXLI. Welche aber andern Leuten aus den Gärten oder sonst Nägeln/ Roßmarin / Tulipanen/ Lilien/ Majoran und dergleichen Blumen und Streusser stehlen werden / nach Gelegenheit des Verbrechens und der Umbstände/ mit einer Geld-Busse / zeitlichen Gefängniß oder Verweisung gestrafft.

Dan. Moller ad Const. Sax. p. 4. Const. 37. n. 9.

Und ob wohl Berlich. part. 5. concl. 35. n. 5. davor hält/ daß wenn der Dieb solches offt practiciret, und dergleichen Gewächs in der Summa hoch hinan liefen / gehenckt werden könte: Zweifelt doch Carpz. d. part. 2. Pract. Crim.

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        <p>Dan. Moller ad Const. Sax. p. 4. Const. 37. n. 9.</p>
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[236/0246] D. Ammanno in Iren. pag. 108. CXXXVIII. Man hat auch hiebevor die jenige/ welche des Nachtes gehauen Holtz oder geschnitten Graß gestohlen/ mit der W_ de gerichtet. I. e. man hat sie gehenckt/ ist es aber bey Tage geschehen/ so ist es dem Dieb zu Haut und Haar gegangen. Landrecht/ lib. 2. art. 28. CXXXIX. Ferner stehet in den Schwäbischen Spiegel lib. 1. cap. 148. also. der in der Mühlen Korn oder Mehl stiehlet vier Schilling werth/ man soll ihn hencken. Es wird aber hie durch einen Schilling ein Solidus verstanden. Vid. Wehner in obs pract. v. Goldgülden. Petr. Papp. in Corp. Jur. milit pag. 569. CXL. Die jenige so fruchtbare Bäume stehlen/ verkauffen/ oder sonst ihren Nutzen damit schaffen/ haben eben die Strafe wie andere Diebe zugewarten / dergestalt daß wenn sie unter drey Soliden werth ausgehoben und ent. wendet / mit Gefängniß oder Geld-Busse/ wenn es aber über drey Soliden läufft/ mit Staupenschlägen und ewiger Landes-Verweisung beleget/ wenn aber der Werth über fünf Ducaten sich erstrecket/ aufgehenckt werren. Coler. part. 1. Decis. 144. n. 24. & decis. 145. n. 10. Matth. Steph. in not. ad art. 168. Ord. Crim. Caroli V. Berlich. part. 5. concl. 52. n. 54. Wiewohl Carpzov in pract. Crim. part. 2. q. 83. n. 24. & 25. sich nicht erinnern kan/ daß jemahls einen wegen gestohlener Bäume der Strang wäre zuerkannt worden/ in dem man des Werths nicht gantz gewiß seyn könne/ des wegen es auch gemeiniglich bey den Staupenschlag und ewiger Landes-Verweisung sein Bewenden habe. V. DD. ad art 168. der P. H. O. CXLI. Welche aber andern Leuten aus den Gärten oder sonst Nägeln/ Roßmarin / Tulipanen/ Lilien/ Majoran und dergleichen Blumen und Streusser stehlen werden / nach Gelegenheit des Verbrechens und der Umbstände/ mit einer Geld-Busse / zeitlichen Gefängniß oder Verweisung gestrafft. Dan. Moller ad Const. Sax. p. 4. Const. 37. n. 9. Und ob wohl Berlich. part. 5. concl. 35. n. 5. davor hält/ daß wenn der Dieb solches offt practiciret, und dergleichen Gewächs in der Summa hoch hinan liefen / gehenckt werden könte: Zweifelt doch Carpz. d. part. 2. Pract. Crim.

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Zitationshilfe: Döpler, Jacob: Theatripoenarum, Suppliciorum Et Executionum Crminalium, Oder Schau-Platzes Derer Leibes- und Lebens-Strafen. Bd. 2. Leipzig, 1697, S. 236. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/doepler_theatrum02_1697/246>, abgerufen am 11.05.2024.