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Döpler, Jacob: Theatripoenarum, Suppliciorum Et Executionum Crminalium, Oder Schau-Platzes Derer Leibes- und Lebens-Strafen. Bd. 2. Leipzig, 1697.

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CXXXVI. Wie auch die Weibesbilder: denn obschon Innhalts der peinlichen Hals-Gerichts-Ordnung art. 159. &. 162. vor diesen wegen begangener Deüben den Manns-Personen nur allein der Strang/ denen Weibesbildern aber das Wasser / oder ersäufen zuerkannt worden/ welches auch noch wohl heut zu Tage an etlichen Orten üblich seyn mag/ wie Joh. Schneidewin ad §. ult. n. 7. in fin. Instit. de obligat. qvae ex delict. nasc. bezeuget.

So ist doch solche Gewonheit in den Sächsischen Landen nicht üblich/ sondern da werden die diebische Weibesbilder so wohl als die Mannes-Leute am Galgen gehenckt.

Matth. Coler. part. 1. Decis. 144. n. 23. Ludov. Fachs. differ. 58. n. 7. Christoph Zobel part. 4. differ. 36. n. 2. Matth. Berlich part. 5. Concl. 43. n. 37. Aut. Consult. Saxon. part. 4. q. 33. tom. 2. Schneidewin d. §. fin. n. 7. Joh. Volck, Bechmann. in Comment. ad pand. tom. 2. part. 2. exere. 6. pag. 142.

Welches auch noch Anno 1690. zu Arnstad an einem ledigen Weibesbilde geschehen.

Qvae consvetudo satis firmatur ex verbis generalibus art. 13. lib. 2. Landrecht. & Const. Elect. 32. part. 4.

Führet auch Carpzov. d. q. 82. n. 71. & 72. deshalber unterschiedliche gesprochene Urthel an.

Doch pfleget man ihnen gemeiniglich den Rock durch den Scharffrichter am Galgen unten zu nehen/ oder vorher im Gefängniß eine Hosen unter den Rock anziehen zu lassen.

CXXXVII. Daß man auch bey den Jüden schon/ wiewohl extraordinarie, die Weiber aufgehenckt/ bezeuget unter andern das Exempel des R. Simeons Principis Synedrii welcher auf einmahl 80. Weibes-Personen also hinrichten lassen/ wie davon Schlkard. de Jur. Reg. Hebraeor. cap. IV. theor. 14. p. 258. und Carpzov. in Not. ad eund. zusehen.

Worbey zu erinnern daß die Obrigkeit ehe sie ein Weibesbild aufhencken lässet / gewiß seyn muß daß dieselbe nicht schwanger sey/ damit nicht Mutter und Kind zugleich getödtet werden.

Wie ein dergleichen Exempel sich vor diesen/ ex incauta obstetricum & chirurgorum relatione, zu Paris zugetragen teste

CXXXVI. Wie auch die Weibesbilder: denn obschon Innhalts der peinlichen Hals-Gerichts-Ordnung art. 159. &. 162. vor diesen wegen begangener Deüben den Manns-Personen nur allein der Strang/ denen Weibesbildern aber das Wasser / oder ersäufen zuerkannt worden/ welches auch noch wohl heut zu Tage an etlichen Orten üblich seyn mag/ wie Joh. Schneidewin ad §. ult. n. 7. in fin. Instit. de obligat. qvae ex delict. nasc. bezeuget.

So ist doch solche Gewonheit in den Sächsischen Landen nicht üblich/ sondern da werden die diebische Weibesbilder so wohl als die Mannes-Leute am Galgen gehenckt.

Matth. Coler. part. 1. Decis. 144. n. 23. Ludov. Fachs. differ. 58. n. 7. Christoph Zobel part. 4. differ. 36. n. 2. Matth. Berlich part. 5. Concl. 43. n. 37. Aut. Consult. Saxon. part. 4. q. 33. tom. 2. Schneidewin d. §. fin. n. 7. Joh. Volck, Bechmann. in Comment. ad pand. tom. 2. part. 2. exere. 6. pag. 142.

Welches auch noch Anno 1690. zu Arnstad an einem ledigen Weibesbilde geschehen.

Qvae consvetudo satis firmatur ex verbis generalibus art. 13. lib. 2. Landrecht. & Const. Elect. 32. part. 4.

Führet auch Carpzov. d. q. 82. n. 71. & 72. deshalber unterschiedliche gesprochene Urthel an.

Doch pfleget man ihnen gemeiniglich den Rock durch den Scharffrichter am Galgen unten zu nehen/ oder vorher im Gefängniß eine Hosen unter den Rock anziehen zu lassen.

CXXXVII. Daß man auch bey den Jüden schon/ wiewohl extraordinariè, die Weiber aufgehenckt/ bezeuget unter andern das Exempel des R. Simeons Principis Synedrii welcher auf einmahl 80. Weibes-Personen also hinrichten lassen/ wie davon Schlkard. de Jur. Reg. Hebraeor. cap. IV. theor. 14. p. 258. und Carpzov. in Not. ad eund. zusehen.

Worbey zu erinnern daß die Obrigkeit ehe sie ein Weibesbild aufhencken lässet / gewiß seyn muß daß dieselbe nicht schwanger sey/ damit nicht Mutter und Kind zugleich getödtet werden.

Wie ein dergleichen Exempel sich vor diesen/ ex incauta obstetricum & chirurgorum relatione, zu Paris zugetragen teste

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        <p>CXXXVII. Daß man auch bey den Jüden schon/ wiewohl extraordinariè, die Weiber                      aufgehenckt/ bezeuget unter andern das Exempel des R. Simeons Principis                      Synedrii welcher auf einmahl 80. Weibes-Personen also hinrichten lassen/ wie                      davon Schlkard. de Jur. Reg. Hebraeor. cap. IV. theor. 14. p. 258. und Carpzov.                      in Not. ad eund. zusehen.</p>
        <p>Worbey zu erinnern daß die Obrigkeit ehe sie ein Weibesbild aufhencken lässet /                      gewiß seyn muß daß dieselbe nicht schwanger sey/ damit nicht Mutter und Kind                      zugleich getödtet werden.</p>
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[235/0245] CXXXVI. Wie auch die Weibesbilder: denn obschon Innhalts der peinlichen Hals-Gerichts-Ordnung art. 159. &. 162. vor diesen wegen begangener Deüben den Manns-Personen nur allein der Strang/ denen Weibesbildern aber das Wasser / oder ersäufen zuerkannt worden/ welches auch noch wohl heut zu Tage an etlichen Orten üblich seyn mag/ wie Joh. Schneidewin ad §. ult. n. 7. in fin. Instit. de obligat. qvae ex delict. nasc. bezeuget. So ist doch solche Gewonheit in den Sächsischen Landen nicht üblich/ sondern da werden die diebische Weibesbilder so wohl als die Mannes-Leute am Galgen gehenckt. Matth. Coler. part. 1. Decis. 144. n. 23. Ludov. Fachs. differ. 58. n. 7. Christoph Zobel part. 4. differ. 36. n. 2. Matth. Berlich part. 5. Concl. 43. n. 37. Aut. Consult. Saxon. part. 4. q. 33. tom. 2. Schneidewin d. §. fin. n. 7. Joh. Volck, Bechmann. in Comment. ad pand. tom. 2. part. 2. exere. 6. pag. 142. Welches auch noch Anno 1690. zu Arnstad an einem ledigen Weibesbilde geschehen. Qvae consvetudo satis firmatur ex verbis generalibus art. 13. lib. 2. Landrecht. & Const. Elect. 32. part. 4. Führet auch Carpzov. d. q. 82. n. 71. & 72. deshalber unterschiedliche gesprochene Urthel an. Doch pfleget man ihnen gemeiniglich den Rock durch den Scharffrichter am Galgen unten zu nehen/ oder vorher im Gefängniß eine Hosen unter den Rock anziehen zu lassen. CXXXVII. Daß man auch bey den Jüden schon/ wiewohl extraordinariè, die Weiber aufgehenckt/ bezeuget unter andern das Exempel des R. Simeons Principis Synedrii welcher auf einmahl 80. Weibes-Personen also hinrichten lassen/ wie davon Schlkard. de Jur. Reg. Hebraeor. cap. IV. theor. 14. p. 258. und Carpzov. in Not. ad eund. zusehen. Worbey zu erinnern daß die Obrigkeit ehe sie ein Weibesbild aufhencken lässet / gewiß seyn muß daß dieselbe nicht schwanger sey/ damit nicht Mutter und Kind zugleich getödtet werden. Wie ein dergleichen Exempel sich vor diesen/ ex incauta obstetricum & chirurgorum relatione, zu Paris zugetragen teste

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Zitationshilfe: Döpler, Jacob: Theatripoenarum, Suppliciorum Et Executionum Crminalium, Oder Schau-Platzes Derer Leibes- und Lebens-Strafen. Bd. 2. Leipzig, 1697, S. 235. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/doepler_theatrum02_1697/245>, abgerufen am 11.05.2024.