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Döpler, Jacob: Theatripoenarum, Suppliciorum Et Executionum Crminalium, Oder Schau-Platzes Derer Leibes- und Lebens-Strafen. Bd. 2. Leipzig, 1697.

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da die Const. Electoral. 32. part. 4. generaliter redet/ und der Personen halber keinen Unterscheid machet: Dieselbe auch als welche ihren Adelstand zurück gesetzet und zu der Diebeszunfft sich gesellet/ vor keine Edelleute mehr/ sondern vor Diebe zu achten.

L. judices 12. C. de dignit.

CXXXIX. Drum führet auch Carpzov. part. 2. pract. Crim. qvaest. 82. von n. 63. bis 66. inclusive unterschiedliche Praejudicia an daß Edelleuten/ wenn sie über fünf Soliden gestohlen die Strafe des Strangs zuerkannt worden.

Jedennoch stehet der hohen Landes-Obrigkeit frey denenselben/ auf ihr unterthänigstes Flehen und Bitten/ Gnade zu erweisen und die Strafe des Strangs in die Hiurichtung mit dem Schwerd zu verwandeln.

Und sind die obangezogene Worte in der P. H. O. art. 160. wegen Ermessung des Standes und Wesens der Personen vielmehr de qvalitate animi & imbecillitate judicii, als conditione Status auszulegen und verstehen.

CXXX. Anno 1627. ist zu Lyon ein Heßischer Edelmann/ durch ein hitzig Fieber in Aberwitz gerathen/ und hat mit einem Stab auf das steinerne Erucifix auf der Brücken über die Saone stehend geschlagen: darüber ein Auflauf entstanden/ den der Königliche Stadthalter wieder damit gestillet/ daß er einen Galgen auf besagter Brücken/ gegen dem Erucifix aufrichten/ und den armen Teutschen Edelmann dran hencken lassen/ ungeachtet er fast aller Vernunfft beraubt war / und auf der Leiter den Scharffrichter fragte ob er nach Paris reise?

Zeiler Epist. 542.

CXXXI. Käyser Carolus IV. ließ Anno 1356. den streitbaren Mann Hanß Pantzern / welchen er kurtz zuvor zum Ritter geschlagen/ wegen Rauberey hencken.

Wenceslaus Hagecius Chron. Bohem. part. 2. fol. 17. b. &. seqq.

CXXXII. Die jenigen/ so wircklich Doctores sind/ werden nicht gehenckt.

Matthesilan. Sing. 59. in addit. n. 8. Jos. Nolden de Statu nobil. cap. 5. n. 166.

Sondern mit dem Schwerd gerichtet.

Clar. lib. 5. Crim. §. fin. q. 60. n. 24. Per L. moris 9. §. sed enim sciendum ff. de poenis. L. 1. ff. Re milit. Georg Christoph Walther de Stat. Jur. & privil. Doctor. cap. 17.

da die Const. Electoral. 32. part. 4. generaliter redet/ und der Personen halber keinen Unterscheid machet: Dieselbe auch als welche ihren Adelstand zurück gesetzet und zu der Diebeszunfft sich gesellet/ vor keine Edelleute mehr/ sondern vor Diebe zu achten.

L. judices 12. C. de dignit.

CXXXIX. Drum führet auch Carpzov. part. 2. pract. Crim. qvaest. 82. von n. 63. bis 66. inclusivè unterschiedliche Praejudicia an daß Edelleuten/ wenn sie über fünf Soliden gestohlen die Strafe des Strangs zuerkannt worden.

Jedennoch stehet der hohen Landes-Obrigkeit frey denenselben/ auf ihr unterthänigstes Flehen und Bitten/ Gnade zu erweisen und die Strafe des Strangs in die Hiurichtung mit dem Schwerd zu verwandeln.

Und sind die obangezogene Worte in der P. H. O. art. 160. wegen Ermessung des Standes und Wesens der Personen vielmehr de qvalitate animi & imbecillitate judicii, als conditione Status auszulegen und verstehen.

CXXX. Anno 1627. ist zu Lyon ein Heßischer Edelmann/ durch ein hitzig Fieber in Aberwitz gerathen/ und hat mit einem Stab auf das steinerne Erucifix auf der Brücken über die Saone stehend geschlagen: darüber ein Auflauf entstanden/ den der Königliche Stadthalter wieder damit gestillet/ daß er einen Galgen auf besagter Brücken/ gegen dem Erucifix aufrichten/ und den armen Teutschen Edelmann dran hencken lassen/ ungeachtet er fast aller Vernunfft beraubt war / und auf der Leiter den Scharffrichter fragte ob er nach Paris reise?

Zeiler Epist. 542.

CXXXI. Käyser Carolus IV. ließ Anno 1356. den streitbaren Mann Hanß Pantzern / welchen er kurtz zuvor zum Ritter geschlagen/ wegen Rauberey hencken.

Wenceslaus Hagecius Chron. Bohem. part. 2. fol. 17. b. &. seqq.

CXXXII. Die jenigen/ so wircklich Doctores sind/ werden nicht gehenckt.

Matthesilan. Sing. 59. in addit. n. 8. Jos. Nolden de Statu nobil. cap. 5. n. 166.

Sondern mit dem Schwerd gerichtet.

Clar. lib. 5. Crim. §. fin. q. 60. n. 24. Per L. moris 9. §. sed enim sciendum ff. de poenis. L. 1. ff. Re milit. Georg Christoph Walther de Stat. Jur. & privil. Doctor. cap. 17.
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da die Const. Electoral. 32. part.                      4. generaliter redet/ und der Personen halber keinen Unterscheid machet:                      Dieselbe auch als welche ihren Adelstand zurück gesetzet und zu der Diebeszunfft                      sich gesellet/ vor keine Edelleute mehr/ sondern vor Diebe zu achten.</p>
        <p>L. judices 12. C. de dignit.</p>
        <p>CXXXIX. Drum führet auch Carpzov. part. 2. pract. Crim. qvaest. 82. von n. 63.                      bis 66. inclusivè unterschiedliche Praejudicia an daß Edelleuten/ wenn sie über                      fünf Soliden gestohlen die Strafe des Strangs zuerkannt worden.</p>
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        <p>CXXX. Anno 1627. ist zu Lyon ein Heßischer Edelmann/ durch ein hitzig Fieber in                      Aberwitz gerathen/ und hat mit einem Stab auf das steinerne Erucifix auf der                      Brücken über die Saone stehend geschlagen: darüber ein Auflauf entstanden/ den                      der Königliche Stadthalter wieder damit gestillet/ daß er einen Galgen auf                      besagter Brücken/ gegen dem Erucifix aufrichten/ und den armen Teutschen                      Edelmann dran hencken lassen/ ungeachtet er fast aller Vernunfft beraubt war /                      und auf der Leiter den Scharffrichter fragte ob er nach Paris reise?</p>
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        <p>Sondern mit dem Schwerd gerichtet.</p>
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[233/0243] da die Const. Electoral. 32. part. 4. generaliter redet/ und der Personen halber keinen Unterscheid machet: Dieselbe auch als welche ihren Adelstand zurück gesetzet und zu der Diebeszunfft sich gesellet/ vor keine Edelleute mehr/ sondern vor Diebe zu achten. L. judices 12. C. de dignit. CXXXIX. Drum führet auch Carpzov. part. 2. pract. Crim. qvaest. 82. von n. 63. bis 66. inclusivè unterschiedliche Praejudicia an daß Edelleuten/ wenn sie über fünf Soliden gestohlen die Strafe des Strangs zuerkannt worden. Jedennoch stehet der hohen Landes-Obrigkeit frey denenselben/ auf ihr unterthänigstes Flehen und Bitten/ Gnade zu erweisen und die Strafe des Strangs in die Hiurichtung mit dem Schwerd zu verwandeln. Und sind die obangezogene Worte in der P. H. O. art. 160. wegen Ermessung des Standes und Wesens der Personen vielmehr de qvalitate animi & imbecillitate judicii, als conditione Status auszulegen und verstehen. CXXX. Anno 1627. ist zu Lyon ein Heßischer Edelmann/ durch ein hitzig Fieber in Aberwitz gerathen/ und hat mit einem Stab auf das steinerne Erucifix auf der Brücken über die Saone stehend geschlagen: darüber ein Auflauf entstanden/ den der Königliche Stadthalter wieder damit gestillet/ daß er einen Galgen auf besagter Brücken/ gegen dem Erucifix aufrichten/ und den armen Teutschen Edelmann dran hencken lassen/ ungeachtet er fast aller Vernunfft beraubt war / und auf der Leiter den Scharffrichter fragte ob er nach Paris reise? Zeiler Epist. 542. CXXXI. Käyser Carolus IV. ließ Anno 1356. den streitbaren Mann Hanß Pantzern / welchen er kurtz zuvor zum Ritter geschlagen/ wegen Rauberey hencken. Wenceslaus Hagecius Chron. Bohem. part. 2. fol. 17. b. &. seqq. CXXXII. Die jenigen/ so wircklich Doctores sind/ werden nicht gehenckt. Matthesilan. Sing. 59. in addit. n. 8. Jos. Nolden de Statu nobil. cap. 5. n. 166. Sondern mit dem Schwerd gerichtet. Clar. lib. 5. Crim. §. fin. q. 60. n. 24. Per L. moris 9. §. sed enim sciendum ff. de poenis. L. 1. ff. Re milit. Georg Christoph Walther de Stat. Jur. & privil. Doctor. cap. 17.

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Zitationshilfe: Döpler, Jacob: Theatripoenarum, Suppliciorum Et Executionum Crminalium, Oder Schau-Platzes Derer Leibes- und Lebens-Strafen. Bd. 2. Leipzig, 1697, S. 233. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/doepler_theatrum02_1697/243>, abgerufen am 11.05.2024.