Döpler, Jacob: Theatripoenarum, Suppliciorum Et Executionum Crminalium, Oder Schau-Platzes Derer Leibes- und Lebens-Strafen. Bd. 2. Leipzig, 1697.da die Const. Electoral. 32. part. 4. generaliter redet/ und der Personen halber keinen Unterscheid machet: Dieselbe auch als welche ihren Adelstand zurück gesetzet und zu der Diebeszunfft sich gesellet/ vor keine Edelleute mehr/ sondern vor Diebe zu achten. L. judices 12. C. de dignit. CXXXIX. Drum führet auch Carpzov. part. 2. pract. Crim. qvaest. 82. von n. 63. bis 66. inclusive unterschiedliche Praejudicia an daß Edelleuten/ wenn sie über fünf Soliden gestohlen die Strafe des Strangs zuerkannt worden. Jedennoch stehet der hohen Landes-Obrigkeit frey denenselben/ auf ihr unterthänigstes Flehen und Bitten/ Gnade zu erweisen und die Strafe des Strangs in die Hiurichtung mit dem Schwerd zu verwandeln. Und sind die obangezogene Worte in der P. H. O. art. 160. wegen Ermessung des Standes und Wesens der Personen vielmehr de qvalitate animi & imbecillitate judicii, als conditione Status auszulegen und verstehen. CXXX. Anno 1627. ist zu Lyon ein Heßischer Edelmann/ durch ein hitzig Fieber in Aberwitz gerathen/ und hat mit einem Stab auf das steinerne Erucifix auf der Brücken über die Saone stehend geschlagen: darüber ein Auflauf entstanden/ den der Königliche Stadthalter wieder damit gestillet/ daß er einen Galgen auf besagter Brücken/ gegen dem Erucifix aufrichten/ und den armen Teutschen Edelmann dran hencken lassen/ ungeachtet er fast aller Vernunfft beraubt war / und auf der Leiter den Scharffrichter fragte ob er nach Paris reise? Zeiler Epist. 542. CXXXI. Käyser Carolus IV. ließ Anno 1356. den streitbaren Mann Hanß Pantzern / welchen er kurtz zuvor zum Ritter geschlagen/ wegen Rauberey hencken. Wenceslaus Hagecius Chron. Bohem. part. 2. fol. 17. b. &. seqq. CXXXII. Die jenigen/ so wircklich Doctores sind/ werden nicht gehenckt. Matthesilan. Sing. 59. in addit. n. 8. Jos. Nolden de Statu nobil. cap. 5. n. 166.Sondern mit dem Schwerd gerichtet. Clar. lib. 5. Crim. §. fin. q. 60. n. 24. Per L. moris 9. §. sed enim sciendum ff. de poenis. L. 1. ff. Re milit. Georg Christoph Walther de Stat. Jur. & privil. Doctor. cap. 17.da die Const. Electoral. 32. part. 4. generaliter redet/ und der Personen halber keinen Unterscheid machet: Dieselbe auch als welche ihren Adelstand zurück gesetzet und zu der Diebeszunfft sich gesellet/ vor keine Edelleute mehr/ sondern vor Diebe zu achten. L. judices 12. C. de dignit. CXXXIX. Drum führet auch Carpzov. part. 2. pract. Crim. qvaest. 82. von n. 63. bis 66. inclusivè unterschiedliche Praejudicia an daß Edelleuten/ wenn sie über fünf Soliden gestohlen die Strafe des Strangs zuerkannt worden. Jedennoch stehet der hohen Landes-Obrigkeit frey denenselben/ auf ihr unterthänigstes Flehen und Bitten/ Gnade zu erweisen und die Strafe des Strangs in die Hiurichtung mit dem Schwerd zu verwandeln. Und sind die obangezogene Worte in der P. H. O. art. 160. wegen Ermessung des Standes und Wesens der Personen vielmehr de qvalitate animi & imbecillitate judicii, als conditione Status auszulegen und verstehen. CXXX. Anno 1627. ist zu Lyon ein Heßischer Edelmann/ durch ein hitzig Fieber in Aberwitz gerathen/ und hat mit einem Stab auf das steinerne Erucifix auf der Brücken über die Saone stehend geschlagen: darüber ein Auflauf entstanden/ den der Königliche Stadthalter wieder damit gestillet/ daß er einen Galgen auf besagter Brücken/ gegen dem Erucifix aufrichten/ und den armen Teutschen Edelmann dran hencken lassen/ ungeachtet er fast aller Vernunfft beraubt war / und auf der Leiter den Scharffrichter fragte ob er nach Paris reise? Zeiler Epist. 542. CXXXI. Käyser Carolus IV. ließ Anno 1356. den streitbaren Mann Hanß Pantzern / welchen er kurtz zuvor zum Ritter geschlagen/ wegen Rauberey hencken. Wenceslaus Hagecius Chron. Bohem. part. 2. fol. 17. b. &. seqq. CXXXII. Die jenigen/ so wircklich Doctores sind/ werden nicht gehenckt. Matthesilan. Sing. 59. in addit. n. 8. Jos. Nolden de Statu nobil. cap. 5. n. 166.Sondern mit dem Schwerd gerichtet. Clar. lib. 5. Crim. §. fin. q. 60. n. 24. Per L. moris 9. §. sed enim sciendum ff. de poenis. L. 1. ff. Re milit. Georg Christoph Walther de Stat. Jur. & privil. Doctor. cap. 17.<TEI> <text> <body> <div> <p><pb facs="#f0243" n="233"/> da die Const. Electoral. 32. part. 4. generaliter redet/ und der Personen halber keinen Unterscheid machet: Dieselbe auch als welche ihren Adelstand zurück gesetzet und zu der Diebeszunfft sich gesellet/ vor keine Edelleute mehr/ sondern vor Diebe zu achten.</p> <p>L. judices 12. C. de dignit.</p> <p>CXXXIX. Drum führet auch Carpzov. part. 2. pract. Crim. qvaest. 82. von n. 63. bis 66. inclusivè unterschiedliche Praejudicia an daß Edelleuten/ wenn sie über fünf Soliden gestohlen die Strafe des Strangs zuerkannt worden.</p> <p>Jedennoch stehet der hohen Landes-Obrigkeit frey denenselben/ auf ihr unterthänigstes Flehen und Bitten/ Gnade zu erweisen und die Strafe des Strangs in die Hiurichtung mit dem Schwerd zu verwandeln.</p> <p>Und sind die obangezogene Worte in der P. H. O. art. 160. wegen Ermessung des Standes und Wesens der Personen vielmehr de qvalitate animi & imbecillitate judicii, als conditione Status auszulegen und verstehen.</p> <p>CXXX. Anno 1627. ist zu Lyon ein Heßischer Edelmann/ durch ein hitzig Fieber in Aberwitz gerathen/ und hat mit einem Stab auf das steinerne Erucifix auf der Brücken über die Saone stehend geschlagen: darüber ein Auflauf entstanden/ den der Königliche Stadthalter wieder damit gestillet/ daß er einen Galgen auf besagter Brücken/ gegen dem Erucifix aufrichten/ und den armen Teutschen Edelmann dran hencken lassen/ ungeachtet er fast aller Vernunfft beraubt war / und auf der Leiter den Scharffrichter fragte ob er nach Paris reise?</p> <p>Zeiler Epist. 542.</p> <p>CXXXI. Käyser Carolus IV. ließ Anno 1356. den streitbaren Mann Hanß Pantzern / welchen er kurtz zuvor zum Ritter geschlagen/ wegen Rauberey hencken.</p> <p>Wenceslaus Hagecius Chron. Bohem. part. 2. fol. 17. b. &. seqq.</p> <p>CXXXII. Die jenigen/ so wircklich Doctores sind/ werden nicht gehenckt.</p> <l>Matthesilan. Sing. 59. in addit. n. 8.</l> <l>Jos. Nolden de Statu nobil. cap. 5. n. 166.</l> <p>Sondern mit dem Schwerd gerichtet.</p> <l>Clar. lib. 5. Crim. §. fin. q. 60. n. 24.</l> <l>Per L. moris 9. §. sed enim sciendum ff. de poenis.</l> <l>L. 1. ff. Re milit.</l> <l>Georg Christoph Walther de Stat. Jur. & privil. Doctor. cap. 17.</l> </div> </body> </text> </TEI> [233/0243]
da die Const. Electoral. 32. part. 4. generaliter redet/ und der Personen halber keinen Unterscheid machet: Dieselbe auch als welche ihren Adelstand zurück gesetzet und zu der Diebeszunfft sich gesellet/ vor keine Edelleute mehr/ sondern vor Diebe zu achten.
L. judices 12. C. de dignit.
CXXXIX. Drum führet auch Carpzov. part. 2. pract. Crim. qvaest. 82. von n. 63. bis 66. inclusivè unterschiedliche Praejudicia an daß Edelleuten/ wenn sie über fünf Soliden gestohlen die Strafe des Strangs zuerkannt worden.
Jedennoch stehet der hohen Landes-Obrigkeit frey denenselben/ auf ihr unterthänigstes Flehen und Bitten/ Gnade zu erweisen und die Strafe des Strangs in die Hiurichtung mit dem Schwerd zu verwandeln.
Und sind die obangezogene Worte in der P. H. O. art. 160. wegen Ermessung des Standes und Wesens der Personen vielmehr de qvalitate animi & imbecillitate judicii, als conditione Status auszulegen und verstehen.
CXXX. Anno 1627. ist zu Lyon ein Heßischer Edelmann/ durch ein hitzig Fieber in Aberwitz gerathen/ und hat mit einem Stab auf das steinerne Erucifix auf der Brücken über die Saone stehend geschlagen: darüber ein Auflauf entstanden/ den der Königliche Stadthalter wieder damit gestillet/ daß er einen Galgen auf besagter Brücken/ gegen dem Erucifix aufrichten/ und den armen Teutschen Edelmann dran hencken lassen/ ungeachtet er fast aller Vernunfft beraubt war / und auf der Leiter den Scharffrichter fragte ob er nach Paris reise?
Zeiler Epist. 542.
CXXXI. Käyser Carolus IV. ließ Anno 1356. den streitbaren Mann Hanß Pantzern / welchen er kurtz zuvor zum Ritter geschlagen/ wegen Rauberey hencken.
Wenceslaus Hagecius Chron. Bohem. part. 2. fol. 17. b. &. seqq.
CXXXII. Die jenigen/ so wircklich Doctores sind/ werden nicht gehenckt.
Matthesilan. Sing. 59. in addit. n. 8. Jos. Nolden de Statu nobil. cap. 5. n. 166. Sondern mit dem Schwerd gerichtet.
Clar. lib. 5. Crim. §. fin. q. 60. n. 24. Per L. moris 9. §. sed enim sciendum ff. de poenis. L. 1. ff. Re milit. Georg Christoph Walther de Stat. Jur. & privil. Doctor. cap. 17.
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools ?Language Resource Switchboard?FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen … Theatrum-Literatur der Frühen Neuzeit: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in XML/TEI.
(2013-11-26T12:54:31Z)
Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme entsprechen muss.
Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate
(2013-11-26T12:54:31Z)
Arne Binder: Konvertierung nach XML gemäß DTA-Basisformat, Tagging der Titelblätter, Korrekturen der Transkription.
(2013-11-26T12:54:31Z)
Weitere Informationen:Anmerkungen zur Transkription:
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2024 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |