Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Döpler, Jacob: Theatripoenarum, Suppliciorum Et Executionum Crminalium, Oder Schau-Platzes Derer Leibes- und Lebens-Strafen. Bd. 2. Leipzig, 1697.

Bild:
<< vorherige Seite

XLVIII. In Engeland ist das Stehlen gar gemein/ und wird alda mancher/ vermöge alter Reichs-Statuten mit dem Galgen bestrafft/ der kaum eines Gülden werths gestohlen hat. Die Verurtheilte werden auf einen Karren bis unter den Galgen geführet/ und weil sie noch drauf sitzen/ wird jedweden eine Kette/ oder auch wohl ein Strick umb den Hals gethan. Wenu sie nun oben angeknüpft sind/ wird der Karren unter ihnen weggezogen/ da sie denn auf einmahl alle nach der Reyge hinhängen/ welchen offte ihre neheste Freunde/ weil sie niedrig hangen/ an die Beine fallen und dieselbe niederziehen/ daß sie desto geschwinder sterben mögen/ welches so es bald geschicht/ man unter den Zusehern gleichsam zu einen Triumph über laut ruffen höret: er henget als ein Edelmann!

Die so mit den Schwerd sollen gerichtet werden/ wünschen den Galgen dafür / schreyen/ behing my! Obehing my! Henge ach henge mich lieber!

D. Petr. Valckenier part. 4. des verwirrten Europae. Stiefler in Hist. Schatz/ c. 25. pag. 1616.

Adde

Carolum Lespinaeum en la breve description de plusieurs Royaumes & Provinces estrangeres p. 113. & seqq.

XLIX. Die Wild-Diebe und Raubschützen/ wenn man sie ertappet und das Corpus delicti gewiß da ist/ werden gleichfals mit dem Strange hingerichtet.

Const. D. Augusti Elect. Saxon. Anno 1584. promulg. ubi expresse dicitur:

Daß hinführo die Straffe der Wildbräts-Diebe der Galgen seyn soll. Et ulterius: Würde sich aber jemand hierüber unterstehen/ und darob betreten/ oder dasselbe / wie sonsten über ihn ausfündig gemacht/ der soll zu ernstenhafften/ und ins Gefängniß gebracht werden/ und wo er nichts mehr verbrochen/ denn das Wildbrät geschossen/ oder niedergeschlagen/ als ein öffentlicher Dieb unsers gehägten und befriedigten Wildbrets mit dem Strange vom Leben zum Tode gebracht werden.

Denn solche leichtfertige Buben sind gemeiniglich mehrer Unthaten/ als Diebstahls/ Mordens/ Rauberey und dergleichen schuldig.

Edict. Henrici Julii Duc. Bruns. & Episc. Halb. sub dato Grüningen d. 26. Septemb. anno 1598.

XLVIII. In Engeland ist das Stehlen gar gemein/ und wird alda mancher/ vermöge alter Reichs-Statuten mit dem Galgen bestrafft/ der kaum eines Gülden werths gestohlen hat. Die Verurtheilte werden auf einen Karren bis unter den Galgen geführet/ und weil sie noch drauf sitzen/ wird jedweden eine Kette/ oder auch wohl ein Strick umb den Hals gethan. Wenu sie nun oben angeknüpft sind/ wird der Karren unter ihnen weggezogen/ da sie denn auf einmahl alle nach der Reyge hinhängen/ welchen offte ihre neheste Freunde/ weil sie niedrig hangen/ an die Beine fallen und dieselbe niederziehen/ daß sie desto geschwinder sterben mögen/ welches so es bald geschicht/ man unter den Zusehern gleichsam zu einen Triumph über laut ruffen höret: er henget als ein Edelmann!

Die so mit den Schwerd sollen gerichtet werden/ wünschen den Galgen dafür / schreyen/ behing my! Obehing my! Henge ach henge mich lieber!

D. Petr. Valckenier part. 4. des verwirrten Europae. Stiefler in Hist. Schatz/ c. 25. pag. 1616.

Adde

Carolum Lespinaeum en la breve description de plusieurs Royaumes & Provinces estrangeres p. 113. & seqq.

XLIX. Die Wild-Diebe und Raubschützen/ wenn man sie ertappet und das Corpus delicti gewiß da ist/ werden gleichfals mit dem Strange hingerichtet.

Const. D. Augusti Elect. Saxon. Anno 1584. promulg. ubi expressè dicitur:

Daß hinführo die Straffe der Wildbräts-Diebe der Galgen seyn soll. Et ulterius: Würde sich aber jemand hierüber unterstehen/ und darob betreten/ oder dasselbe / wie sonsten über ihn ausfündig gemacht/ der soll zu ernstenhafften/ und ins Gefängniß gebracht werden/ und wo er nichts mehr verbrochen/ denn das Wildbrät geschossen/ oder niedergeschlagen/ als ein öffentlicher Dieb unsers gehägten und befriedigten Wildbrets mit dem Strange vom Leben zum Tode gebracht werden.

Denn solche leichtfertige Buben sind gemeiniglich mehrer Unthaten/ als Diebstahls/ Mordens/ Rauberey und dergleichen schuldig.

Edict. Henrici Julii Duc. Bruns. & Episc. Halb. sub dato Grüningen d. 26. Septemb. anno 1598.

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div>
        <pb facs="#f0221" n="211"/>
        <p>XLVIII. In Engeland ist das Stehlen gar gemein/ und wird alda mancher/ vermöge                      alter Reichs-Statuten mit dem Galgen bestrafft/ der kaum eines Gülden werths                      gestohlen hat. Die Verurtheilte werden auf einen Karren bis unter den Galgen                      geführet/ und weil sie noch drauf sitzen/ wird jedweden eine Kette/ oder auch                      wohl ein Strick umb den Hals gethan. Wenu sie nun oben angeknüpft sind/ wird                      der Karren unter ihnen weggezogen/ da sie denn auf einmahl alle nach der Reyge                      hinhängen/ welchen offte ihre neheste Freunde/ weil sie niedrig hangen/ an                      die Beine fallen und dieselbe niederziehen/ daß sie desto geschwinder sterben                      mögen/ welches so es bald geschicht/ man unter den Zusehern gleichsam zu einen                      Triumph über laut ruffen höret: er henget als ein Edelmann!</p>
        <p>Die so mit den Schwerd sollen gerichtet werden/ wünschen den Galgen dafür /                      schreyen/ behing my! Obehing my! Henge ach henge mich lieber!</p>
        <l>D. Petr. Valckenier part. 4. des verwirrten Europae.</l>
        <l>Stiefler in Hist. Schatz/ c. 25. pag. 1616.</l>
        <p>Adde</p>
        <l>Carolum Lespinaeum en la breve description de plusieurs Royaumes &amp; Provinces                      estrangeres p. 113. &amp; seqq.</l>
        <p>XLIX. Die Wild-Diebe und Raubschützen/ wenn man sie ertappet und das Corpus                      delicti gewiß da ist/ werden gleichfals mit dem Strange hingerichtet.</p>
        <p>Const. D. Augusti Elect. Saxon. Anno 1584. promulg. ubi expressè dicitur:</p>
        <p>Daß hinführo die Straffe der Wildbräts-Diebe der Galgen seyn soll. Et ulterius:                      Würde sich aber jemand hierüber unterstehen/ und darob betreten/ oder dasselbe                     / wie sonsten über ihn ausfündig gemacht/ der soll zu ernstenhafften/ und ins                      Gefängniß gebracht werden/ und wo er nichts mehr verbrochen/ denn das Wildbrät                      geschossen/ oder niedergeschlagen/ als ein öffentlicher Dieb unsers gehägten                      und befriedigten Wildbrets mit dem Strange vom Leben zum Tode gebracht                      werden.</p>
        <p>Denn solche leichtfertige Buben sind gemeiniglich mehrer Unthaten/ als                      Diebstahls/ Mordens/ Rauberey und dergleichen schuldig.</p>
        <p>Edict. Henrici Julii Duc. Bruns. &amp; Episc. Halb. sub dato Grüningen d. 26.                      Septemb. anno 1598.</p>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[211/0221] XLVIII. In Engeland ist das Stehlen gar gemein/ und wird alda mancher/ vermöge alter Reichs-Statuten mit dem Galgen bestrafft/ der kaum eines Gülden werths gestohlen hat. Die Verurtheilte werden auf einen Karren bis unter den Galgen geführet/ und weil sie noch drauf sitzen/ wird jedweden eine Kette/ oder auch wohl ein Strick umb den Hals gethan. Wenu sie nun oben angeknüpft sind/ wird der Karren unter ihnen weggezogen/ da sie denn auf einmahl alle nach der Reyge hinhängen/ welchen offte ihre neheste Freunde/ weil sie niedrig hangen/ an die Beine fallen und dieselbe niederziehen/ daß sie desto geschwinder sterben mögen/ welches so es bald geschicht/ man unter den Zusehern gleichsam zu einen Triumph über laut ruffen höret: er henget als ein Edelmann! Die so mit den Schwerd sollen gerichtet werden/ wünschen den Galgen dafür / schreyen/ behing my! Obehing my! Henge ach henge mich lieber! D. Petr. Valckenier part. 4. des verwirrten Europae. Stiefler in Hist. Schatz/ c. 25. pag. 1616. Adde Carolum Lespinaeum en la breve description de plusieurs Royaumes & Provinces estrangeres p. 113. & seqq. XLIX. Die Wild-Diebe und Raubschützen/ wenn man sie ertappet und das Corpus delicti gewiß da ist/ werden gleichfals mit dem Strange hingerichtet. Const. D. Augusti Elect. Saxon. Anno 1584. promulg. ubi expressè dicitur: Daß hinführo die Straffe der Wildbräts-Diebe der Galgen seyn soll. Et ulterius: Würde sich aber jemand hierüber unterstehen/ und darob betreten/ oder dasselbe / wie sonsten über ihn ausfündig gemacht/ der soll zu ernstenhafften/ und ins Gefängniß gebracht werden/ und wo er nichts mehr verbrochen/ denn das Wildbrät geschossen/ oder niedergeschlagen/ als ein öffentlicher Dieb unsers gehägten und befriedigten Wildbrets mit dem Strange vom Leben zum Tode gebracht werden. Denn solche leichtfertige Buben sind gemeiniglich mehrer Unthaten/ als Diebstahls/ Mordens/ Rauberey und dergleichen schuldig. Edict. Henrici Julii Duc. Bruns. & Episc. Halb. sub dato Grüningen d. 26. Septemb. anno 1598.

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Theatrum-Literatur der Frühen Neuzeit: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in XML/TEI. (2013-11-26T12:54:31Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme entsprechen muss.
Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate (2013-11-26T12:54:31Z)
Arne Binder: Konvertierung nach XML gemäß DTA-Basisformat, Tagging der Titelblätter, Korrekturen der Transkription. (2013-11-26T12:54:31Z)

Weitere Informationen:

Anmerkungen zur Transkription:

  • Langes s (ſ) wird als rundes s (s) wiedergegeben.
  • Rundes r (ꝛ) wird als normales r (r) wiedergegeben bzw. in der Kombination ꝛc. als et (etc.) aufgelöst.
  • Die Majuskel J im Frakturdruck wird in der Transkription je nach Lautwert als I bzw. J wiedergegeben.
  • Übergeschriebenes „e“ über „a“, „o“ und „u“ wird als „ä“, „ö“, „ü“ transkribiert.
  • Ligaturen werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Zeilengrenzen hinweg werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Seitengrenzen hinweg werden beibehalten.
  • Kolumnentitel, Bogensignaturen und Kustoden werden nicht erfasst.
  • Griechische Schrift wird nicht transkribiert, sondern im XML mit <foreign xml:lang="el"><gap reason="fm"/></foreign> vermerkt.



Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/doepler_theatrum02_1697
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/doepler_theatrum02_1697/221
Zitationshilfe: Döpler, Jacob: Theatripoenarum, Suppliciorum Et Executionum Crminalium, Oder Schau-Platzes Derer Leibes- und Lebens-Strafen. Bd. 2. Leipzig, 1697, S. 211. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/doepler_theatrum02_1697/221>, abgerufen am 24.11.2024.