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Döpler, Jacob: Theatripoenarum, Suppliciorum Et Executionum Crminalium, Oder Schau-Platzes Derer Leibes- und Lebens-Strafen. Bd. 2. Leipzig, 1697.

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III. Drin zu oberst scharffe Beile steckten/ und hervor ragten/ vortragen.

IV. Dadurch/ wie Plutarchus in problem. Rom. probl. 82. und Livius lib. 1. berichten/ anzuzeigen/ daß die Obrigkeit in Straffen nicht zu jagzornig / allzu geschwind und gar zu rachgierig seyn solle/ oder daß weil die Ruthen aufzubinden etwas Zeit erfodert/ in des der schnelle Zorn vergehen/ der Richter sich bedencken/ zu andern Gedancken kommen/ und den scharffen Straf-Befehl ändern möchte.

V. Vornehmlich aber war dieses das Absehen/ daß weil etliche Laster noch zu ändern und abzugewehnen/ die jenige/ so damit behafftet/ mit der Ruthen/ zur Besserung/ gezüchtiget/ die andern aber/ an welchen alles Ermahnen/ Warnen und Straffen umbsonst und vergebens/ mit dem Beil hingerichtet/ und aus den Mittel geräumet werden möchten.

Alex. ab Alexand. lib. 3. Gen. dier. c. 5. Pancirol. deperd. pag. 459. tit. diadema. Valent. Försten. histor. Jur. civil. lib. 1. c. 16. n. 7. Budaeus in not. ad ff. pag. 373.

VI. Nach diesen wie die Könige vertrieben/ hat das Römische Volck diese und andere insignia Imperii, so vorher die Könige gehabt/ denen regierenden Bürgermeistern conferiret und überlassen.

Cit. Alexand. ab Alex. lib. I. Gen. dier. c. 27. pag. 104.

VII. Doch sind Brutus und Valerius Publicola, als die ersten Bürgemeister/ so modest gewesen/ daß sie ihnen nur allein in der Stadt die Nuthen vortragen lassen/ ohne Beile/ damit anzeigende/ es wäre desser/ daß man mit Gelindigkeit als Schärffe regierte. Dannenhero es auch nachgehends also darbey geblieben.

Dionys. Halicarn. lib. 5. antiq. Rom. & Plutarch. in Val. Publicola.

VIII. Ausserhalb der Stadt aber liessen sie ihnen auch die Beile zugleich in den Ruthen gebunden/ mit vortragen.

IX. Und hatte jeder Bürgermeister 12. lictores mit solchen Fascibus vor sich hergehen.

Liv. dec. 1. lib. 2.

X. Wiewohl citat. Guihelm. Budaeus in annot. ad ff. dict. pag. 373. & 374. einer andern Meynung ist/ wenn er setzet: Bini Consules duodecin Fasces habebant, non duodenos. Ut si ambo Fasces haberent, duplicatus terror videretur, & alternis diebus imperabant Consules, cum ambo aderant.

III. Drin zu oberst scharffe Beile steckten/ und hervor ragten/ vortragen.

IV. Dadurch/ wie Plutarchus in problem. Rom. probl. 82. und Livius lib. 1. berichten/ anzuzeigen/ daß die Obrigkeit in Straffen nicht zu jagzornig / allzu geschwind und gar zu rachgierig seyn solle/ oder daß weil die Ruthen aufzubinden etwas Zeit erfodert/ in des der schnelle Zorn vergehen/ der Richter sich bedencken/ zu andern Gedancken kommen/ und den scharffen Straf-Befehl ändern möchte.

V. Vornehmlich aber war dieses das Absehen/ daß weil etliche Laster noch zu ändern und abzugewehnen/ die jenige/ so damit behafftet/ mit der Ruthen/ zur Besserung/ gezüchtiget/ die andern aber/ an welchen alles Ermahnen/ Warnen und Straffen umbsonst und vergebens/ mit dem Beil hingerichtet/ und aus den Mittel geräumet werden möchten.

Alex. ab Alexand. lib. 3. Gen. dier. c. 5. Pancirol. deperd. pag. 459. tit. diadema. Valent. Försten. histor. Jur. civil. lib. 1. c. 16. n. 7. Budaeus in not. ad ff. pag. 373.

VI. Nach diesen wie die Könige vertrieben/ hat das Römische Volck diese und andere insignia Imperii, so vorher die Könige gehabt/ denen regierenden Bürgermeistern conferiret und überlassen.

Cit. Alexand. ab Alex. lib. I. Gen. dier. c. 27. pag. 104.

VII. Doch sind Brutus und Valerius Publicola, als die ersten Bürgemeister/ so modest gewesen/ daß sie ihnen nur allein in der Stadt die Nuthen vortragen lassen/ ohne Beile/ damit anzeigende/ es wäre desser/ daß man mit Gelindigkeit als Schärffe regierte. Dannenhero es auch nachgehends also darbey geblieben.

Dionys. Halicarn. lib. 5. antiq. Rom. & Plutarch. in Val. Publicola.

VIII. Ausserhalb der Stadt aber liessen sie ihnen auch die Beile zugleich in den Ruthen gebunden/ mit vortragen.

IX. Und hatte jeder Bürgermeister 12. lictores mit solchen Fascibus vor sich hergehen.

Liv. dec. 1. lib. 2.

X. Wiewohl citat. Guihelm. Budaeus in annot. ad ff. dict. pag. 373. & 374. einer andern Meynung ist/ wenn er setzet: Bini Consules duodecin Fasces habebant, non duodenos. Ut si ambo Fasces haberent, duplicatus terror videretur, & alternis diebus imperabant Consules, cum ambo aderant.

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[10/0020] III. Drin zu oberst scharffe Beile steckten/ und hervor ragten/ vortragen. IV. Dadurch/ wie Plutarchus in problem. Rom. probl. 82. und Livius lib. 1. berichten/ anzuzeigen/ daß die Obrigkeit in Straffen nicht zu jagzornig / allzu geschwind und gar zu rachgierig seyn solle/ oder daß weil die Ruthen aufzubinden etwas Zeit erfodert/ in des der schnelle Zorn vergehen/ der Richter sich bedencken/ zu andern Gedancken kommen/ und den scharffen Straf-Befehl ändern möchte. V. Vornehmlich aber war dieses das Absehen/ daß weil etliche Laster noch zu ändern und abzugewehnen/ die jenige/ so damit behafftet/ mit der Ruthen/ zur Besserung/ gezüchtiget/ die andern aber/ an welchen alles Ermahnen/ Warnen und Straffen umbsonst und vergebens/ mit dem Beil hingerichtet/ und aus den Mittel geräumet werden möchten. Alex. ab Alexand. lib. 3. Gen. dier. c. 5. Pancirol. deperd. pag. 459. tit. diadema. Valent. Försten. histor. Jur. civil. lib. 1. c. 16. n. 7. Budaeus in not. ad ff. pag. 373. VI. Nach diesen wie die Könige vertrieben/ hat das Römische Volck diese und andere insignia Imperii, so vorher die Könige gehabt/ denen regierenden Bürgermeistern conferiret und überlassen. Cit. Alexand. ab Alex. lib. I. Gen. dier. c. 27. pag. 104. VII. Doch sind Brutus und Valerius Publicola, als die ersten Bürgemeister/ so modest gewesen/ daß sie ihnen nur allein in der Stadt die Nuthen vortragen lassen/ ohne Beile/ damit anzeigende/ es wäre desser/ daß man mit Gelindigkeit als Schärffe regierte. Dannenhero es auch nachgehends also darbey geblieben. Dionys. Halicarn. lib. 5. antiq. Rom. & Plutarch. in Val. Publicola. VIII. Ausserhalb der Stadt aber liessen sie ihnen auch die Beile zugleich in den Ruthen gebunden/ mit vortragen. IX. Und hatte jeder Bürgermeister 12. lictores mit solchen Fascibus vor sich hergehen. Liv. dec. 1. lib. 2. X. Wiewohl citat. Guihelm. Budaeus in annot. ad ff. dict. pag. 373. & 374. einer andern Meynung ist/ wenn er setzet: Bini Consules duodecin Fasces habebant, non duodenos. Ut si ambo Fasces haberent, duplicatus terror videretur, & alternis diebus imperabant Consules, cum ambo aderant.

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Zitationshilfe: Döpler, Jacob: Theatripoenarum, Suppliciorum Et Executionum Crminalium, Oder Schau-Platzes Derer Leibes- und Lebens-Strafen. Bd. 2. Leipzig, 1697, S. 10. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/doepler_theatrum02_1697/20>, abgerufen am 28.04.2024.