Döpler, Jacob: Theatripoenarum, Suppliciorum Et Executionum Crminalium, Oder Schau-Platzes Derer Leibes- und Lebens-Strafen. Bd. 2. Leipzig, 1697.vid. omnino Carpzov. p. 2. pract. crim. q. 91. per tot. CCCLXXIII. Wer einen Reisenden auff der Strasse einen guten Rock/ Degen und dergleichen/ wider dessen Willen abnimmt/ und seinen Schlimmern dargegen giebt und hinwirfft/ gehet nicht ohne Straffe leer aus/ denn es gilt hie nicht das Sprichwort: Wechsel/ oder Tausch ist kein Raub: sondern er wird wegen solchen gezwungenen Tausches (wenn sonst keine andere Exorbitantien darbey vorgangen / und die getauschte Sachen einender an Werth nicht hoch übersteigen) des Landes ewig verwiesen. Wäre aber das abgenommene viel kostbahrer als das andere / bleibt es bey der Straffe so denen Räubern verordnet ist. Carpzov. d. q. 91. num. 13. CCCLXXIV. Der/ so einem andern auffgetragen und anbefohlen den dritten zu berauben/ auch Anleitung und Vorschub darzu gegeben/ ja den Weg gewiesen / wird wie ein rechter Räuber abgestrafft. Carpzov. q. 91. n. 21. & 25. Wie auch alle Helffer/ und Helffers Helffer. Menoch. de A. I. Q. lib. 2. cent. 4. cas. 349. num. 7. & seqq. Damhoud. prax. crim. c. 101. n. 7. & seqq. Coler. part. 1. Decis. 150. n. 1.Item der die Wache gehalten/ Hülffe geleistet/ und was von dem Raube participiret. Const. Elect. Sax. 39. p. 4. ibi[unleserliches Material] Dan. Moller. Berlich. part. 5. concl. 55. n. 38. & 39.Wenn sie aber nur bey der Beraubung sind/ in dieselbe zwar willigen doch nicht Hand mit anlegen/ auch nicht davon participiren/ cessiret die Lebens Straffe / sie entgehen aber dem Staupenschlag und der Landesverweisung nicht. Carpz. d. q. 91. n. 29. CCCLXXV. Als obgedachter. Rittmeister Münch Anno 1672. auff dem Böhmer Wald beraubet und todt geschossen/ die Räuber und Mörder aber zu Eisenach mit ihren Knechten ertappet wurden/ sind die Knechte/ weil sie von der Becaubung und den Anfall nichts gewust/ keine Hand mit angeleget/ auch nichts vom Raub bekommen / dem eingeholten Jehnischen vid. omninò Carpzov. p. 2. pract. crim. q. 91. per tot. CCCLXXIII. Wer einen Reisenden auff der Strasse einen guten Rock/ Degen und dergleichen/ wider dessen Willen abnimmt/ und seinen Schlimmern dargegen giebt und hinwirfft/ gehet nicht ohne Straffe leer aus/ denn es gilt hie nicht das Sprichwort: Wechsel/ oder Tausch ist kein Raub: sondern er wird wegen solchen gezwungenen Tausches (wenn sonst keine andere Exorbitantien darbey vorgangen / und die getauschte Sachen einender an Werth nicht hoch übersteigen) des Landes ewig verwiesen. Wäre aber das abgenommene viel kostbahrer als das andere / bleibt es bey der Straffe so denen Räubern verordnet ist. Carpzov. d. q. 91. num. 13. CCCLXXIV. Der/ so einem andern auffgetragen und anbefohlen den dritten zu berauben/ auch Anleitung und Vorschub darzu gegeben/ ja den Weg gewiesen / wird wie ein rechter Räuber abgestrafft. Carpzov. q. 91. n. 21. & 25. Wie auch alle Helffer/ und Helffers Helffer. Menoch. de A. I. Q. lib. 2. cent. 4. cas. 349. num. 7. & seqq. Damhoud. prax. crim. c. 101. n. 7. & seqq. Coler. part. 1. Decis. 150. n. 1.Item der die Wache gehalten/ Hülffe geleistet/ und was von dem Raube participiret. Const. Elect. Sax. 39. p. 4. ibi[unleserliches Material] Dan. Moller. Berlich. part. 5. concl. 55. n. 38. & 39.Wenn sie aber nur bey der Beraubung sind/ in dieselbe zwar willigen doch nicht Hand mit anlegen/ auch nicht davon participiren/ cessiret die Lebens Straffe / sie entgehen aber dem Staupenschlag und der Landesverweisung nicht. Carpz. d. q. 91. n. 29. CCCLXXV. Als obgedachter. Rittmeister Münch Anno 1672. auff dem Böhmer Wald beraubet und todt geschossen/ die Räuber und Mörder aber zu Eisenach mit ihren Knechten ertappet wurden/ sind die Knechte/ weil sie von der Becaubung und den Anfall nichts gewust/ keine Hand mit angeleget/ auch nichts vom Raub bekommen / dem eingeholten Jehnischen <TEI> <text> <body> <div> <pb facs="#f0176" n="166"/> <p>vid. omninò Carpzov. p. 2. pract. crim. q. 91. per tot.</p> <p>CCCLXXIII. Wer einen Reisenden auff der Strasse einen guten Rock/ Degen und dergleichen/ wider dessen Willen abnimmt/ und seinen Schlimmern dargegen giebt und hinwirfft/ gehet nicht ohne Straffe leer aus/ denn es gilt hie nicht das Sprichwort: Wechsel/ oder Tausch ist kein Raub: sondern er wird wegen solchen gezwungenen Tausches (wenn sonst keine andere Exorbitantien darbey vorgangen / und die getauschte Sachen einender an Werth nicht hoch übersteigen) des Landes ewig verwiesen. Wäre aber das abgenommene viel kostbahrer als das andere / bleibt es bey der Straffe so denen Räubern verordnet ist.</p> <p>Carpzov. d. q. 91. num. 13.</p> <p>CCCLXXIV. Der/ so einem andern auffgetragen und anbefohlen den dritten zu berauben/ auch Anleitung und Vorschub darzu gegeben/ ja den Weg gewiesen / wird wie ein rechter Räuber abgestrafft.</p> <p>Carpzov. q. 91. n. 21. & 25.</p> <p>Wie auch alle Helffer/ und Helffers Helffer.</p> <l>Menoch. de A. I. Q. lib. 2. cent. 4. cas. 349. num. 7. & seqq.</l> <l>Damhoud. prax. crim. c. 101. n. 7. & seqq.</l> <l>Coler. part. 1. Decis. 150. n. 1.</l> <p>Item der die Wache gehalten/ Hülffe geleistet/ und was von dem Raube participiret.</p> <l>Const. Elect. Sax. 39. p. 4. ibi<gap reason="illegible"/> Dan. Moller.</l> <l>Berlich. part. 5. concl. 55. n. 38. & 39.</l> <p>Wenn sie aber nur bey der Beraubung sind/ in dieselbe zwar willigen doch nicht Hand mit anlegen/ auch nicht davon participiren/ cessiret die Lebens Straffe / sie entgehen aber dem Staupenschlag und der Landesverweisung nicht.</p> <p>Carpz. d. q. 91. n. 29.</p> <p>CCCLXXV. Als obgedachter. Rittmeister Münch Anno 1672. auff dem Böhmer Wald beraubet und todt geschossen/ die Räuber und Mörder aber zu Eisenach mit ihren Knechten ertappet wurden/ sind die Knechte/ weil sie von der Becaubung und den Anfall nichts gewust/ keine Hand mit angeleget/ auch nichts vom Raub bekommen / dem eingeholten Jehnischen </p> </div> </body> </text> </TEI> [166/0176]
vid. omninò Carpzov. p. 2. pract. crim. q. 91. per tot.
CCCLXXIII. Wer einen Reisenden auff der Strasse einen guten Rock/ Degen und dergleichen/ wider dessen Willen abnimmt/ und seinen Schlimmern dargegen giebt und hinwirfft/ gehet nicht ohne Straffe leer aus/ denn es gilt hie nicht das Sprichwort: Wechsel/ oder Tausch ist kein Raub: sondern er wird wegen solchen gezwungenen Tausches (wenn sonst keine andere Exorbitantien darbey vorgangen / und die getauschte Sachen einender an Werth nicht hoch übersteigen) des Landes ewig verwiesen. Wäre aber das abgenommene viel kostbahrer als das andere / bleibt es bey der Straffe so denen Räubern verordnet ist.
Carpzov. d. q. 91. num. 13.
CCCLXXIV. Der/ so einem andern auffgetragen und anbefohlen den dritten zu berauben/ auch Anleitung und Vorschub darzu gegeben/ ja den Weg gewiesen / wird wie ein rechter Räuber abgestrafft.
Carpzov. q. 91. n. 21. & 25.
Wie auch alle Helffer/ und Helffers Helffer.
Menoch. de A. I. Q. lib. 2. cent. 4. cas. 349. num. 7. & seqq. Damhoud. prax. crim. c. 101. n. 7. & seqq. Coler. part. 1. Decis. 150. n. 1. Item der die Wache gehalten/ Hülffe geleistet/ und was von dem Raube participiret.
Const. Elect. Sax. 39. p. 4. ibi_ Dan. Moller. Berlich. part. 5. concl. 55. n. 38. & 39. Wenn sie aber nur bey der Beraubung sind/ in dieselbe zwar willigen doch nicht Hand mit anlegen/ auch nicht davon participiren/ cessiret die Lebens Straffe / sie entgehen aber dem Staupenschlag und der Landesverweisung nicht.
Carpz. d. q. 91. n. 29.
CCCLXXV. Als obgedachter. Rittmeister Münch Anno 1672. auff dem Böhmer Wald beraubet und todt geschossen/ die Räuber und Mörder aber zu Eisenach mit ihren Knechten ertappet wurden/ sind die Knechte/ weil sie von der Becaubung und den Anfall nichts gewust/ keine Hand mit angeleget/ auch nichts vom Raub bekommen / dem eingeholten Jehnischen
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools ?Language Resource Switchboard?FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen … Theatrum-Literatur der Frühen Neuzeit: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in XML/TEI.
(2013-11-26T12:54:31Z)
Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme entsprechen muss.
Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate
(2013-11-26T12:54:31Z)
Arne Binder: Konvertierung nach XML gemäß DTA-Basisformat, Tagging der Titelblätter, Korrekturen der Transkription.
(2013-11-26T12:54:31Z)
Weitere Informationen:Anmerkungen zur Transkription:
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2024 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |