Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Döpler, Jacob: Theatripoenarum, Suppliciorum Et Executionum Crminalium, Oder Schau-Platzes Derer Leibes- und Lebens-Strafen. Bd. 2. Leipzig, 1697.

Bild:
<< vorherige Seite

giebt es wehren gestohlene Sachen gewesen die er genommen/ üm dieselbe ihren Herren wieder einzuhändigen.

Carpzov. d. loc. n. 55. cum seqq.

CCCLXX. Mildert auch die Straffe nicht wenn ihm gleich die That gereuete/ und ehe er noch ins Gefängniß kömmt/ das Geraubte wieder zurück giebt.

L. non prodest. ff. vi bon. rapt. Farinac. p. 4. op. crim. q. 124. n. 172. Heigius p. 2. q. 32. n. 43.

Weil dadurch violata Securitas nicht restituiret werden kan/ als sonst in Diebstahl geschiehet/ wenn das Gestohlene wieder zurück gegeben wird. Findet man auch nirgends daß man solchen Räubern Gnade erzeigen solle.

Carpzov. saepe dict. q. 90. n. 19.

CCCLXXI. Hieher gehören auch die jenige/ welche zwar an die Reisenden keine Hand legen noch ihnen was abnehmen/ doch aber mit blossen Degen/ Pistohlen und Carabiner drohen sie zu erstechen und tod zu schiessen/ wenn sie ihnen nicht das Geld/ so sie bey sich haben/ hergeben würden/ daß also die Leuthe ihr Leben zu erretten/ ihnen gerne alles hingeben was sie haben. Welches Crimen concussionis & coactionis genennet wird/ in effectu aber anders nichts / als eine rechte Rauberey ist/ drumb ihnen gleichfalls die Köpffe abgeschlagen und ihre Cörper auffs Rad geflochten werden.

Carpzov. d. q. 90. num. 66 & seqq. us[unleserliches Material] 70. ibi[unleserliches Material] praejudicia.

CCCLXXII. Eben also werden abgestraffet/ welche Städte Dörffer oder eintzele Höfe überfallen/ Feindlicher und Gewaltthätiger Weise drin handeln/ plündern und rauben.

Carpzov. q. 90. n. 71. & seqq.

Dafern sie aber keine sonderliche Gewalt geübet/ wird ihnen der Staupenschlag / und die ewige Landesverweisung zuerkant.

Idem n. 78. 79. & 80.

Massen denn hierin alle Umbstände wohl zu ponderiren/ und sonderlich ob es mit gewaltthätiger Hand geschehen oder nicht/ weil nach demselben die Schöppen Stühle scharff und auch gelinder zu sprechen pflegen.

giebt es wehren gestohlene Sachen gewesen die er genommen/ üm dieselbe ihren Herren wieder einzuhändigen.

Carpzov. d. loc. n. 55. cum seqq.

CCCLXX. Mildert auch die Straffe nicht wenn ihm gleich die That gereuete/ und ehe er noch ins Gefängniß kömmt/ das Geraubte wieder zurück giebt.

L. non prodest. ff. vi bon. rapt. Farinac. p. 4. op. crim. q. 124. n. 172. Heigius p. 2. q. 32. n. 43.

Weil dadurch violata Securitas nicht restituiret werden kan/ als sonst in Diebstahl geschiehet/ wenn das Gestohlene wieder zurück gegeben wird. Findet man auch nirgends daß man solchen Räubern Gnade erzeigen solle.

Carpzov. saepè dict. q. 90. n. 19.

CCCLXXI. Hieher gehören auch die jenige/ welche zwar an die Reisenden keine Hand legen noch ihnen was abnehmen/ doch aber mit blossen Degen/ Pistohlen und Carabiner drohen sie zu erstechen und tod zu schiessen/ wenn sie ihnen nicht das Geld/ so sie bey sich haben/ hergeben würden/ daß also die Leuthe ihr Leben zu erretten/ ihnen gerne alles hingeben was sie haben. Welches Crimen concussionis & coactionis genennet wird/ in effectu aber anders nichts / als eine rechte Rauberey ist/ drumb ihnen gleichfalls die Köpffe abgeschlagen und ihre Cörper auffs Rad geflochten werden.

Carpzov. d. q. 90. num. 66 & seqq. us[unleserliches Material] 70. ibi[unleserliches Material] praejudicia.

CCCLXXII. Eben also werden abgestraffet/ welche Städte Dörffer oder eintzele Höfe überfallen/ Feindlicher und Gewaltthätiger Weise drin handeln/ plündern und rauben.

Carpzov. q. 90. n. 71. & seqq.

Dafern sie aber keine sonderliche Gewalt geübet/ wird ihnen der Staupenschlag / und die ewige Landesverweisung zuerkant.

Idem n. 78. 79. & 80.

Massen denn hierin alle Umbstände wohl zu ponderiren/ und sonderlich ob es mit gewaltthätiger Hand geschehen oder nicht/ weil nach demselben die Schöppen Stühle scharff und auch gelinder zu sprechen pflegen.

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div>
        <p><pb facs="#f0175" n="165"/>
giebt es wehren gestohlene Sachen                      gewesen die er genommen/ üm dieselbe ihren Herren wieder einzuhändigen.</p>
        <p>Carpzov. d. loc. n. 55. cum seqq.</p>
        <p>CCCLXX. Mildert auch die Straffe nicht wenn ihm gleich die That gereuete/ und                      ehe er noch ins Gefängniß kömmt/ das Geraubte wieder zurück giebt.</p>
        <l>L. non prodest. ff. vi bon. rapt.</l>
        <l>Farinac. p. 4. op. crim. q. 124. n. 172.</l>
        <l>Heigius p. 2. q. 32. n. 43.</l>
        <p>Weil dadurch violata Securitas nicht restituiret werden kan/ als sonst in                      Diebstahl geschiehet/ wenn das Gestohlene wieder zurück gegeben wird. Findet                      man auch nirgends daß man solchen Räubern Gnade erzeigen solle.</p>
        <p>Carpzov. saepè dict. q. 90. n. 19.</p>
        <p>CCCLXXI. Hieher gehören auch die jenige/ welche zwar an die Reisenden keine Hand                      legen noch ihnen was abnehmen/ doch aber mit blossen Degen/ Pistohlen und                      Carabiner drohen sie zu erstechen und tod zu schiessen/ wenn sie ihnen nicht                      das Geld/ so sie bey sich haben/ hergeben würden/ daß also die Leuthe ihr                      Leben zu erretten/ ihnen gerne alles hingeben was sie haben. Welches Crimen                      concussionis &amp; coactionis genennet wird/ in effectu aber anders nichts /                      als eine rechte Rauberey ist/ drumb ihnen gleichfalls die Köpffe abgeschlagen                      und ihre Cörper auffs Rad geflochten werden.</p>
        <p>Carpzov. d. q. 90. num. 66 &amp; seqq. us<gap reason="illegible"/> 70. ibi<gap reason="illegible"/> praejudicia.</p>
        <p>CCCLXXII. Eben also werden abgestraffet/ welche Städte Dörffer oder eintzele                      Höfe überfallen/ Feindlicher und Gewaltthätiger Weise drin handeln/ plündern                      und rauben.</p>
        <p>Carpzov. q. 90. n. 71. &amp; seqq.</p>
        <p>Dafern sie aber keine sonderliche Gewalt geübet/ wird ihnen der Staupenschlag /                      und die ewige Landesverweisung zuerkant.</p>
        <p>Idem n. 78. 79. &amp; 80.</p>
        <p>Massen denn hierin alle Umbstände wohl zu ponderiren/ und sonderlich ob es mit                      gewaltthätiger Hand geschehen oder nicht/ weil nach demselben die Schöppen                      Stühle scharff und auch gelinder zu sprechen pflegen.</p>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[165/0175] giebt es wehren gestohlene Sachen gewesen die er genommen/ üm dieselbe ihren Herren wieder einzuhändigen. Carpzov. d. loc. n. 55. cum seqq. CCCLXX. Mildert auch die Straffe nicht wenn ihm gleich die That gereuete/ und ehe er noch ins Gefängniß kömmt/ das Geraubte wieder zurück giebt. L. non prodest. ff. vi bon. rapt. Farinac. p. 4. op. crim. q. 124. n. 172. Heigius p. 2. q. 32. n. 43. Weil dadurch violata Securitas nicht restituiret werden kan/ als sonst in Diebstahl geschiehet/ wenn das Gestohlene wieder zurück gegeben wird. Findet man auch nirgends daß man solchen Räubern Gnade erzeigen solle. Carpzov. saepè dict. q. 90. n. 19. CCCLXXI. Hieher gehören auch die jenige/ welche zwar an die Reisenden keine Hand legen noch ihnen was abnehmen/ doch aber mit blossen Degen/ Pistohlen und Carabiner drohen sie zu erstechen und tod zu schiessen/ wenn sie ihnen nicht das Geld/ so sie bey sich haben/ hergeben würden/ daß also die Leuthe ihr Leben zu erretten/ ihnen gerne alles hingeben was sie haben. Welches Crimen concussionis & coactionis genennet wird/ in effectu aber anders nichts / als eine rechte Rauberey ist/ drumb ihnen gleichfalls die Köpffe abgeschlagen und ihre Cörper auffs Rad geflochten werden. Carpzov. d. q. 90. num. 66 & seqq. us_ 70. ibi_ praejudicia. CCCLXXII. Eben also werden abgestraffet/ welche Städte Dörffer oder eintzele Höfe überfallen/ Feindlicher und Gewaltthätiger Weise drin handeln/ plündern und rauben. Carpzov. q. 90. n. 71. & seqq. Dafern sie aber keine sonderliche Gewalt geübet/ wird ihnen der Staupenschlag / und die ewige Landesverweisung zuerkant. Idem n. 78. 79. & 80. Massen denn hierin alle Umbstände wohl zu ponderiren/ und sonderlich ob es mit gewaltthätiger Hand geschehen oder nicht/ weil nach demselben die Schöppen Stühle scharff und auch gelinder zu sprechen pflegen.

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
TCF (tokenisiert, serialisiert, lemmatisiert, normalisiert)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Theatrum-Literatur der Frühen Neuzeit: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in XML/TEI. (2013-11-26T12:54:31Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme entsprechen muss.
Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate (2013-11-26T12:54:31Z)
Arne Binder: Konvertierung nach XML gemäß DTA-Basisformat, Tagging der Titelblätter, Korrekturen der Transkription. (2013-11-26T12:54:31Z)

Weitere Informationen:

Anmerkungen zur Transkription:

  • Langes s (ſ) wird als rundes s (s) wiedergegeben.
  • Rundes r (ꝛ) wird als normales r (r) wiedergegeben bzw. in der Kombination ꝛc. als et (etc.) aufgelöst.
  • Die Majuskel J im Frakturdruck wird in der Transkription je nach Lautwert als I bzw. J wiedergegeben.
  • Übergeschriebenes „e“ über „a“, „o“ und „u“ wird als „ä“, „ö“, „ü“ transkribiert.
  • Ligaturen werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Zeilengrenzen hinweg werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Seitengrenzen hinweg werden beibehalten.
  • Kolumnentitel, Bogensignaturen und Kustoden werden nicht erfasst.
  • Griechische Schrift wird nicht transkribiert, sondern im XML mit <foreign xml:lang="el"><gap reason="fm"/></foreign> vermerkt.



Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/doepler_theatrum02_1697
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/doepler_theatrum02_1697/175
Zitationshilfe: Döpler, Jacob: Theatripoenarum, Suppliciorum Et Executionum Crminalium, Oder Schau-Platzes Derer Leibes- und Lebens-Strafen. Bd. 2. Leipzig, 1697, S. 165. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/doepler_theatrum02_1697/175>, abgerufen am 10.05.2024.