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Döpler, Jacob: Theatripoenarum, Suppliciorum Et Executionum Crminalium, Oder Schau-Platzes Derer Leibes- und Lebens-Strafen. Bd. 2. Leipzig, 1697.

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mit Recht. & paulo post: alle lebendige Dinge/ die bey der Nothzögung waren/ die soll man enthaupten sc.

CCLXXXVII. Es ist aber dieses nachgehends abkommen/ und die Hinrichtung des Thäters mit dem Schwerd alleine geblieben.

Matth. Coler. part. 1. Decis. 176. n. 102. Reinhard. part. 5. diss. 44. in med. vers. sed in practica. Matth. Berlich. p. 5. concl. 41. n. 28. Carpzov. d. q. 75. n. 8.

Welche Straffe auch in der Chur-Sächs. Constitution 31. part. 4. ausdrücklich confirmiret worden/ ibi: Die gewaltsame Nothzucht/ so einer an Ehelichen / oder auch ledigen Weibes Personen begehet/ wird Vermöge gemeiner Landüblichen Sächs. Rechten/ mit dem Schwerd gestrafft &c. in Ord. Eccles. tit. von Ehesachen rubr. von der Straffe der Unzucht und des Ehebruchs §. da auch jemand so nicht ehelich ist. &c.

CCLXXXXII. Und hilfft dem Thäter dißfalls nichts/ wenn schon das Weibesbild / wegen grosser Bedrohung mit Wehr und Waffen/ in den Beyschlaff bewilliget hätte.

Joh. Bajard. in addit. ad Jul. Clar. lib. 5. sentent. §. stuprum n. 37. vers. item adde Gilhausen d. arb. jud. crim. c. 2. tit. 22. n. 3. Carpzov. d. q. 75. n. 11. & 12.

Gestalt denn auch der jenige so bey solcher Nothzucht gewesen und darzu geholffen / auch seinen Kopff hergeben muß.

L. un. §. poenas autem C. de rapt. virg. L. raptores virginum C. de Episc. & Cler. Damhoud. c. 95. n. 3. Coler. p. 1. decis. 176. n. 101.

CCLXXXIX. Wenn die so genothzüchtiget worden ein Eheweib ist/ will Matth. Berlich. part. 4. concl. 43. n. 45. daß man den violentum Stupratorem, nach geschehener Enthauptung/ auffs Rad legen solle/ wegen der Gewaltsamkeit/ so er über den ohne dem Capitalen Ehebruch verübt; allein Carpzovius d. q. 75. n. 17. & seqq. helt es mit der gelindern Meynung/ daß er nemlich nur allein mit dem Schwerd gerichtet/ und so dann begraben werde.

CCXC. Und hie ist kein Unterscheid zu halten der Thäter mag ein Ehemann der lediger Kerl seyn/ so ist die Straffe einerley.

mit Recht. & paulò pòst: alle lebendige Dinge/ die bey der Nothzögung waren/ die soll man enthaupten sc.

CCLXXXVII. Es ist aber dieses nachgehends abkommen/ und die Hinrichtung des Thäters mit dem Schwerd alleine geblieben.

Matth. Coler. part. 1. Decis. 176. n. 102. Reinhard. part. 5. diss. 44. in med. vers. sed in practica. Matth. Berlich. p. 5. concl. 41. n. 28. Carpzov. d. q. 75. n. 8.

Welche Straffe auch in der Chur-Sächs. Constitution 31. part. 4. ausdrücklich confirmiret worden/ ibi: Die gewaltsame Nothzucht/ so einer an Ehelichen / oder auch ledigen Weibes Personen begehet/ wird Vermöge gemeiner Landüblichen Sächs. Rechten/ mit dem Schwerd gestrafft &c. in Ord. Eccles. tit. von Ehesachen rubr. von der Straffe der Unzucht und des Ehebruchs §. da auch jemand so nicht ehelich ist. &c.

CCLXXXXII. Und hilfft dem Thäter dißfalls nichts/ wenn schon das Weibesbild / wegen grosser Bedrohung mit Wehr und Waffen/ in den Beyschlaff bewilliget hätte.

Joh. Bajard. in addit. ad Jul. Clar. lib. 5. sentent. §. stuprum n. 37. vers. item adde Gilhausen d. arb. jud. crim. c. 2. tit. 22. n. 3. Carpzov. d. q. 75. n. 11. & 12.

Gestalt denn auch der jenige so bey solcher Nothzucht gewesen und darzu geholffen / auch seinen Kopff hergeben muß.

L. un. §. poenas autem C. de rapt. virg. L. raptores virginum C. de Episc. & Cler. Damhoud. c. 95. n. 3. Coler. p. 1. decis. 176. n. 101.

CCLXXXIX. Wenn die so genothzüchtiget worden ein Eheweib ist/ will Matth. Berlich. part. 4. concl. 43. n. 45. daß man den violentum Stupratorem, nach geschehener Enthauptung/ auffs Rad legen solle/ wegen der Gewaltsamkeit/ so er über den ohne dem Capitalen Ehebruch verübt; allein Carpzovius d. q. 75. n. 17. & seqq. helt es mit der gelindern Meynung/ daß er nemlich nur allein mit dem Schwerd gerichtet/ und so dann begraben werde.

CCXC. Und hie ist kein Unterscheid zu halten der Thäter mag ein Ehemann der lediger Kerl seyn/ so ist die Straffe einerley.

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        <p>Gestalt denn auch der jenige so bey solcher Nothzucht gewesen und darzu geholffen                     / auch seinen Kopff hergeben muß.</p>
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        <p>CCXC. Und hie ist kein Unterscheid zu halten der Thäter mag ein Ehemann der                      lediger Kerl seyn/ so ist die Straffe einerley.</p>
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[139/0149] mit Recht. & paulò pòst: alle lebendige Dinge/ die bey der Nothzögung waren/ die soll man enthaupten sc. CCLXXXVII. Es ist aber dieses nachgehends abkommen/ und die Hinrichtung des Thäters mit dem Schwerd alleine geblieben. Matth. Coler. part. 1. Decis. 176. n. 102. Reinhard. part. 5. diss. 44. in med. vers. sed in practica. Matth. Berlich. p. 5. concl. 41. n. 28. Carpzov. d. q. 75. n. 8. Welche Straffe auch in der Chur-Sächs. Constitution 31. part. 4. ausdrücklich confirmiret worden/ ibi: Die gewaltsame Nothzucht/ so einer an Ehelichen / oder auch ledigen Weibes Personen begehet/ wird Vermöge gemeiner Landüblichen Sächs. Rechten/ mit dem Schwerd gestrafft &c. in Ord. Eccles. tit. von Ehesachen rubr. von der Straffe der Unzucht und des Ehebruchs §. da auch jemand so nicht ehelich ist. &c. CCLXXXXII. Und hilfft dem Thäter dißfalls nichts/ wenn schon das Weibesbild / wegen grosser Bedrohung mit Wehr und Waffen/ in den Beyschlaff bewilliget hätte. Joh. Bajard. in addit. ad Jul. Clar. lib. 5. sentent. §. stuprum n. 37. vers. item adde Gilhausen d. arb. jud. crim. c. 2. tit. 22. n. 3. Carpzov. d. q. 75. n. 11. & 12. Gestalt denn auch der jenige so bey solcher Nothzucht gewesen und darzu geholffen / auch seinen Kopff hergeben muß. L. un. §. poenas autem C. de rapt. virg. L. raptores virginum C. de Episc. & Cler. Damhoud. c. 95. n. 3. Coler. p. 1. decis. 176. n. 101. CCLXXXIX. Wenn die so genothzüchtiget worden ein Eheweib ist/ will Matth. Berlich. part. 4. concl. 43. n. 45. daß man den violentum Stupratorem, nach geschehener Enthauptung/ auffs Rad legen solle/ wegen der Gewaltsamkeit/ so er über den ohne dem Capitalen Ehebruch verübt; allein Carpzovius d. q. 75. n. 17. & seqq. helt es mit der gelindern Meynung/ daß er nemlich nur allein mit dem Schwerd gerichtet/ und so dann begraben werde. CCXC. Und hie ist kein Unterscheid zu halten der Thäter mag ein Ehemann der lediger Kerl seyn/ so ist die Straffe einerley.

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Zitationshilfe: Döpler, Jacob: Theatripoenarum, Suppliciorum Et Executionum Crminalium, Oder Schau-Platzes Derer Leibes- und Lebens-Strafen. Bd. 2. Leipzig, 1697, S. 139. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/doepler_theatrum02_1697/149>, abgerufen am 11.05.2024.