Döpler, Jacob: Theatripoenarum, Suppliciorum Et Executionum Crminalium, Oder Schau-Platzes Derer Leibes- und Lebens-Strafen. Bd. 2. Leipzig, 1697.wenn es aber verrichtet ist/ so lauffen sie mit Hauffen hinaus und beklagen ihn. Beschreibung Guinea im sechsten Theil der Orientalischen Indien cap. 27. Erasm. Francisci in neu polirten Geschicht- Kunst- und Sitten-Spiegel/ pag. 400. Käyser Heliogabalus hat stets Strick und Messer bey sich getragen/ in der Noth sich damit abzuhelffen. Matth. Hammer in virid. Histor. pag. 237. V. Ein Brod-Messer ist ein Schelmisch/ Diebisches und Mörderisches Gewehr. Goeddeus in Larmorum 41. n. 13. ff. de V. S. Goswin ab Esbach in not. & addit. ad Carpzov. def. 2. part. 4. Const. 6. VI. Welches auch das Sächsische Weichbild Art. 38. bestetiget/ in verb. Umb die Wunden mit dem Messer gehet das Ungericht an den Hals: (wenn nemlich einer damit erstochen wäre:) denn das Messer ist eine diebische Mord-Wehr/ das ein Schwerd nicht ist/ &c. VII. Und haben die Scabini Jenenses, teste Colero part. I. decis. 163. n. 4. einem/ der dem andern mit einem Brod-Messer fünff Stiche gegeben/ die Hand ab erkant. Add. Carpzov. part. I. Pract. Crim. q. 24. n. 59. wecher saget/ daß der Thäter gar das Leben verwircket habe. VIII. Es darff auch kein Soldat solches wieder den andern verbothener Weise gabrauchen. Petr. Papp. in annot. ad art. 33. des Holländischen Krieges-Rechts. pag. 638. IX. Und wenn einer auf den Schiffen mit einem Messer nach dem andern hauet oder sticht/ wird ihm das Messer durch die Hand an den Mastbaum geschlagen/ welche / wenn er sie wieder los haben will/ selber zwischen den Fingern durchschneiden muß. Art. 24. Jur. Naut. Caroli. IX. Loccem. de jure maritimo lib. 3. c. 8. n. 18. Add. Constit. Elect. Brandeburg. von Messerziehen/ & Comitum Oldenburg. vulgo Messer-Constitution, qvam refert Hahnad. Wesenbec. ff. ad L. Cornel. de Sicar. n. 31. Mev. ad Jus Lubec. part. 4. tit. 4. art. 24. wenn es aber verrichtet ist/ so lauffen sie mit Hauffen hinaus und beklagen ihn. Beschreibung Guinea im sechsten Theil der Orientalischen Indien cap. 27. Erasm. Francisci in neu polirten Geschicht- Kunst- und Sitten-Spiegel/ pag. 400. Käyser Heliogabalus hat stets Strick und Messer bey sich getragen/ in der Noth sich damit abzuhelffen. Matth. Hammer in virid. Histor. pag. 237. V. Ein Brod-Messer ist ein Schelmisch/ Diebisches und Mörderisches Gewehr. Goeddeus in Larmorum 41. n. 13. ff. de V. S. Goswin ab Esbach in not. & addit. ad Carpzov. def. 2. part. 4. Const. 6. VI. Welches auch das Sächsische Weichbild Art. 38. bestetiget/ in verb. Umb die Wunden mit dem Messer gehet das Ungericht an den Hals: (wenn nemlich einer damit erstochen wäre:) denn das Messer ist eine diebische Mord-Wehr/ das ein Schwerd nicht ist/ &c. VII. Und haben die Scabini Jenenses, teste Colero part. I. decis. 163. n. 4. einem/ der dem andern mit einem Brod-Messer fünff Stiche gegeben/ die Hand ab erkant. Add. Carpzov. part. I. Pract. Crim. q. 24. n. 59. wecher saget/ daß der Thäter gar das Leben verwircket habe. VIII. Es darff auch kein Soldat solches wieder den andern verbothener Weise gabrauchen. Petr. Papp. in annot. ad art. 33. des Holländischen Krieges-Rechts. pag. 638. IX. Und wenn einer auf den Schiffen mit einem Messer nach dem andern hauet oder sticht/ wird ihm das Messer durch die Hand an den Mastbaum geschlagen/ welche / wenn er sie wieder los haben will/ selber zwischen den Fingern durchschneiden muß. Art. 24. Jur. Naut. Caroli. IX. Loccem. de jure maritimo lib. 3. c. 8. n. 18. Add. Constit. Elect. Brandeburg. von Messerziehen/ & Comitum Oldenburg. vulgò Messer-Constitution, qvam refert Hahnad. Wesenbec. ff. ad L. Cornel. de Sicar. n. 31. Mev. ad Jus Lubec. part. 4. tit. 4. art. 24. <TEI> <text> <body> <div> <p><pb facs="#f0013" n="3"/> wenn es aber verrichtet ist/ so lauffen sie mit Hauffen hinaus und beklagen ihn.</p> <p>Beschreibung Guinea im sechsten Theil der Orientalischen Indien cap. 27.</p> <p>Erasm. Francisci in neu polirten Geschicht- Kunst- und Sitten-Spiegel/ pag. 400.</p> <p>Käyser Heliogabalus hat stets Strick und Messer bey sich getragen/ in der Noth sich damit abzuhelffen.</p> <p>Matth. Hammer in virid. Histor. pag. 237.</p> <p>V. Ein Brod-Messer ist ein Schelmisch/ Diebisches und Mörderisches Gewehr.</p> <p>Goeddeus in Larmorum 41. n. 13. ff. de V. S.</p> <p>Goswin ab Esbach in not. & addit. ad Carpzov. def. 2. part. 4. Const. 6.</p> <p>VI. Welches auch das Sächsische Weichbild Art. 38. bestetiget/ in verb. Umb die Wunden mit dem Messer gehet das Ungericht an den Hals: (wenn nemlich einer damit erstochen wäre:) denn das Messer ist eine diebische Mord-Wehr/ das ein Schwerd nicht ist/ &c.</p> <p>VII. Und haben die Scabini Jenenses, teste Colero part. I. decis. 163. n. 4. einem/ der dem andern mit einem Brod-Messer fünff Stiche gegeben/ die Hand ab erkant.</p> <p>Add. Carpzov. part. I. Pract. Crim. q. 24. n. 59. wecher saget/ daß der Thäter gar das Leben verwircket habe.</p> <p>VIII. Es darff auch kein Soldat solches wieder den andern verbothener Weise gabrauchen.</p> <p>Petr. Papp. in annot. ad art. 33. des Holländischen Krieges-Rechts. pag. 638.</p> <p>IX. Und wenn einer auf den Schiffen mit einem Messer nach dem andern hauet oder sticht/ wird ihm das Messer durch die Hand an den Mastbaum geschlagen/ welche / wenn er sie wieder los haben will/ selber zwischen den Fingern durchschneiden muß.</p> <p>Art. 24. Jur. Naut. Caroli. IX.</p> <p>Loccem. de jure maritimo lib. 3. c. 8. n. 18.</p> <p>Add. Constit. Elect. Brandeburg. von Messerziehen/ & Comitum Oldenburg. vulgò Messer-Constitution, qvam refert Hahnad. Wesenbec. ff. ad L. Cornel. de Sicar. n. 31.</p> <p>Mev. ad Jus Lubec. part. 4. tit. 4. art. 24.</p> </div> </body> </text> </TEI> [3/0013]
wenn es aber verrichtet ist/ so lauffen sie mit Hauffen hinaus und beklagen ihn.
Beschreibung Guinea im sechsten Theil der Orientalischen Indien cap. 27.
Erasm. Francisci in neu polirten Geschicht- Kunst- und Sitten-Spiegel/ pag. 400.
Käyser Heliogabalus hat stets Strick und Messer bey sich getragen/ in der Noth sich damit abzuhelffen.
Matth. Hammer in virid. Histor. pag. 237.
V. Ein Brod-Messer ist ein Schelmisch/ Diebisches und Mörderisches Gewehr.
Goeddeus in Larmorum 41. n. 13. ff. de V. S.
Goswin ab Esbach in not. & addit. ad Carpzov. def. 2. part. 4. Const. 6.
VI. Welches auch das Sächsische Weichbild Art. 38. bestetiget/ in verb. Umb die Wunden mit dem Messer gehet das Ungericht an den Hals: (wenn nemlich einer damit erstochen wäre:) denn das Messer ist eine diebische Mord-Wehr/ das ein Schwerd nicht ist/ &c.
VII. Und haben die Scabini Jenenses, teste Colero part. I. decis. 163. n. 4. einem/ der dem andern mit einem Brod-Messer fünff Stiche gegeben/ die Hand ab erkant.
Add. Carpzov. part. I. Pract. Crim. q. 24. n. 59. wecher saget/ daß der Thäter gar das Leben verwircket habe.
VIII. Es darff auch kein Soldat solches wieder den andern verbothener Weise gabrauchen.
Petr. Papp. in annot. ad art. 33. des Holländischen Krieges-Rechts. pag. 638.
IX. Und wenn einer auf den Schiffen mit einem Messer nach dem andern hauet oder sticht/ wird ihm das Messer durch die Hand an den Mastbaum geschlagen/ welche / wenn er sie wieder los haben will/ selber zwischen den Fingern durchschneiden muß.
Art. 24. Jur. Naut. Caroli. IX.
Loccem. de jure maritimo lib. 3. c. 8. n. 18.
Add. Constit. Elect. Brandeburg. von Messerziehen/ & Comitum Oldenburg. vulgò Messer-Constitution, qvam refert Hahnad. Wesenbec. ff. ad L. Cornel. de Sicar. n. 31.
Mev. ad Jus Lubec. part. 4. tit. 4. art. 24.
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools ?Language Resource Switchboard?FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen … Theatrum-Literatur der Frühen Neuzeit: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in XML/TEI.
(2013-11-26T12:54:31Z)
Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme entsprechen muss.
Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate
(2013-11-26T12:54:31Z)
Arne Binder: Konvertierung nach XML gemäß DTA-Basisformat, Tagging der Titelblätter, Korrekturen der Transkription.
(2013-11-26T12:54:31Z)
Weitere Informationen:Anmerkungen zur Transkription:
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2024 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |