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Döpler, Jacob: Theatripoenarum, Suppliciorum Et Executionum Crminalium, Oder Schau-Platzes Derer Leibes- und Lebens-Strafen. Bd. 2. Leipzig, 1697.

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oder andern Herren selbst bestrafft / gleich wie der Sachni (also nennet man allda einen Fürsten oder König) selbst auch die Partheyen verhöret/ und ihnen das Urtheil spricht.

Die Strassen-Räuber werden erst öffentlich mit Worten gestrafft/ zum andern mahl mit Stecken geschlagen von den Sachni: zum dritten mahl wird ihnen die Nase mit einem Messer aufgeschlitzet/ auf daß sie von jedermann desto besser erkant / verachtet und verstossen werden. Ein Todschläger wird am Leben gestrafft/ der Sachni oder König spricht nicht allein das Urtheil/ sondern er vollziehet es auch selber an dem Ubelthäter/ wenn er gegenwärtig ist: ist er aber nicht zur Stelle/ oder bey der Hand/ so gibt er dem Hen

oder andern Herren selbst bestrafft / gleich wie der Sachni (also nennet man allda einen Fürsten oder König) selbst auch die Partheyen verhöret/ und ihnen das Urtheil spricht.

Die Strassen-Räuber werden erst öffentlich mit Worten gestrafft/ zum andern mahl mit Stecken geschlagen von den Sachni: zum dritten mahl wird ihnen die Nase mit einem Messer aufgeschlitzet/ auf daß sie von jedermann desto besser erkant / verachtet und verstossen werden. Ein Todschläger wird am Leben gestrafft/ der Sachni oder König spricht nicht allein das Urtheil/ sondern er vollziehet es auch selber an dem Ubelthäter/ wenn er gegenwärtig ist: ist er aber nicht zur Stelle/ oder bey der Hand/ so gibt er dem Hen

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[2/0012] oder andern Herren selbst bestrafft / gleich wie der Sachni (also nennet man allda einen Fürsten oder König) selbst auch die Partheyen verhöret/ und ihnen das Urtheil spricht. Die Strassen-Räuber werden erst öffentlich mit Worten gestrafft/ zum andern mahl mit Stecken geschlagen von den Sachni: zum dritten mahl wird ihnen die Nase mit einem Messer aufgeschlitzet/ auf daß sie von jedermann desto besser erkant / verachtet und verstossen werden. Ein Todschläger wird am Leben gestrafft/ der Sachni oder König spricht nicht allein das Urtheil/ sondern er vollziehet es auch selber an dem Ubelthäter/ wenn er gegenwärtig ist: ist er aber nicht zur Stelle/ oder bey der Hand/ so gibt er dem Hen

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Zitationshilfe: Döpler, Jacob: Theatripoenarum, Suppliciorum Et Executionum Crminalium, Oder Schau-Platzes Derer Leibes- und Lebens-Strafen. Bd. 2. Leipzig, 1697, S. 2. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/doepler_theatrum02_1697/12>, abgerufen am 27.04.2024.