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Döpler, Jacob: Theatripoenarum, Suppliciorum Et Executionum Crminalium, Oder Schau-Platzes Derer Leibes- und Lebens-Strafen. Bd. 2. Leipzig, 1697.

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CAPUT I.

Von Hinrichtung mit dem Metzer.

I.

Im Königreich Narsingen sollen/ wie man lieset/ die armen Sünder/ so ihr Leben verwirckt/ dem Regenten einen Fußfall thun/ er wolle ihnen doch vergönstigen / daß sie sich einem ihrer Götter möchten aufopffern/ und ja nicht durch des Henckers Hand sterben lassen. Wann sie nun solches erhalten/ werden sie auf einem Stuhl/ sitzend/ auf welchen ihnen der Hals von spitzigen Messern umbgeben/ mit Frolocken aller Anverwandten aus der Stadt bis zum Richtplatz begleitet/ da sie sich denn mit einem/ bald mit dem andern Messer bis auf den Tod verwunden/ und überlaut ruffen/ daß sie dieses ihrer vermeinten Götter einem/ welchen sie mit Nahmen nennen/ zu Ehren thäten/ der Hoffnung/ auf folche Weise ihre Sünden zu büssen/ und seelig zu weden.

Joh. Stifler in geistl. Hist. Schatz. C. 25. pag. 1611.

II. Auf Pabst Pii IV. Befehl/ wurden üms Jahr Christi 1560. im Königreich Neapolis viele umb der Religion willen hingerichtet/ und ins Elend veriagt. Zu Montalo in Calabria sind den II. Jun. d. An. in die 88. Gefangene jämmerlich erwürget worden: in dem sie der Nachrieher alle in ein Hans verschlossen/ und einen nach dem andern mit verbundenen Augen auf den Schlachtplatz geführet/ und ihnen mit einem Messer die Gurgel abgestochen/ welchen wohl ein erbärmlich Spectacul mag gewesen seyn.

Gotefrid. Histor. Chron. pag. 1036.

III. In Hispanien wird denen Ubelthätern/ an stat des Schwerds/ der Hals mit einem Messer abgeschnitten.

Stifler in geistl. Hist. Schatz/ c. 25. pag. 1621.

IV. In Virginien werden an manchen Orten die Verbreche von den Königen /

CAPUT I.

Von Hinrichtung mit dem Metzer.

I.

Im Königreich Narsingen sollen/ wie man lieset/ die armen Sünder/ so ihr Leben verwirckt/ dem Regenten einen Fußfall thun/ er wolle ihnen doch vergönstigen / daß sie sich einem ihrer Götter möchten aufopffern/ und ja nicht durch des Henckers Hand sterben lassen. Wann sie nun solches erhalten/ werden sie auf einem Stuhl/ sitzend/ auf welchen ihnen der Hals von spitzigen Messern umbgeben/ mit Frolocken aller Anverwandten aus der Stadt bis zum Richtplatz begleitet/ da sie sich denn mit einem/ bald mit dem andern Messer bis auf den Tod verwunden/ und überlaut ruffen/ daß sie dieses ihrer vermeinten Götter einem/ welchen sie mit Nahmen nennen/ zu Ehren thäten/ der Hoffnung/ auf folche Weise ihre Sünden zu büssen/ und seelig zu weden.

Joh. Stifler in geistl. Hist. Schatz. C. 25. pag. 1611.

II. Auf Pabst Pii IV. Befehl/ wurden üms Jahr Christi 1560. im Königreich Neapolis viele umb der Religion willen hingerichtet/ und ins Elend veriagt. Zu Montalo in Calabria sind den II. Jun. d. An. in die 88. Gefangene jämmerlich erwürget worden: in dem sie der Nachrieher alle in ein Hans verschlossen/ und einen nach dem andern mit verbundenen Augen auf den Schlachtplatz geführet/ und ihnen mit einem Messer die Gurgel abgestochen/ welchen wohl ein erbärmlich Spectacul mag gewesen seyn.

Gotefrid. Histor. Chron. pag. 1036.

III. In Hispanien wird denen Ubelthätern/ an stat des Schwerds/ der Hals mit einem Messer abgeschnitten.

Stifler in geistl. Hist. Schatz/ c. 25. pag. 1621.

IV. In Virginien werden an manchen Orten die Verbreche von den Königen /

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[0011] CAPUT I. Von Hinrichtung mit dem Metzer. I. Im Königreich Narsingen sollen/ wie man lieset/ die armen Sünder/ so ihr Leben verwirckt/ dem Regenten einen Fußfall thun/ er wolle ihnen doch vergönstigen / daß sie sich einem ihrer Götter möchten aufopffern/ und ja nicht durch des Henckers Hand sterben lassen. Wann sie nun solches erhalten/ werden sie auf einem Stuhl/ sitzend/ auf welchen ihnen der Hals von spitzigen Messern umbgeben/ mit Frolocken aller Anverwandten aus der Stadt bis zum Richtplatz begleitet/ da sie sich denn mit einem/ bald mit dem andern Messer bis auf den Tod verwunden/ und überlaut ruffen/ daß sie dieses ihrer vermeinten Götter einem/ welchen sie mit Nahmen nennen/ zu Ehren thäten/ der Hoffnung/ auf folche Weise ihre Sünden zu büssen/ und seelig zu weden. Joh. Stifler in geistl. Hist. Schatz. C. 25. pag. 1611. II. Auf Pabst Pii IV. Befehl/ wurden üms Jahr Christi 1560. im Königreich Neapolis viele umb der Religion willen hingerichtet/ und ins Elend veriagt. Zu Montalo in Calabria sind den II. Jun. d. An. in die 88. Gefangene jämmerlich erwürget worden: in dem sie der Nachrieher alle in ein Hans verschlossen/ und einen nach dem andern mit verbundenen Augen auf den Schlachtplatz geführet/ und ihnen mit einem Messer die Gurgel abgestochen/ welchen wohl ein erbärmlich Spectacul mag gewesen seyn. Gotefrid. Histor. Chron. pag. 1036. III. In Hispanien wird denen Ubelthätern/ an stat des Schwerds/ der Hals mit einem Messer abgeschnitten. Stifler in geistl. Hist. Schatz/ c. 25. pag. 1621. IV. In Virginien werden an manchen Orten die Verbreche von den Königen /

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Zitationshilfe: Döpler, Jacob: Theatripoenarum, Suppliciorum Et Executionum Crminalium, Oder Schau-Platzes Derer Leibes- und Lebens-Strafen. Bd. 2. Leipzig, 1697, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/doepler_theatrum02_1697/11>, abgerufen am 28.04.2024.