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Döpler, Jacob: Theatripoenarum, Suppliciorum Et Executionum Crminalium, Oder Schau-Platzes Derer Leibes- und Lebens-Strafen. Bd. 2. Leipzig, 1697.

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CLXIV. So ist es auch bewand mit einem Bräutigam/ welcher dergleichen verübt.

Idem n. 82. & seqq. usqve 85.

Und solche Remission kan nicht revociret werden

Carpzov J. P. F. part. 4. Const. 19. defin. 20.

CLXV. Wenn aber der Bräutigam nicht vor die Braut bitten/ viel weniger sie wieder annehmen will/ wird dieselbe mit Staupenschlägen des Landes ewig verwiesen.

Carpzov. q. 56. n. 56. Joh. Krug dissert. de venere illicit. c. 1. th. 10.

Im Gegenstand aber der Bräutigam wegen des Ehebruchs mit eines andern Weibe/ mit dem Schwerd gerichtet.

Berlich. p. 4. concl. 27. n. 151.

CLXVI. Hat er aber nach dem Verlöbniß/ oder bey wehrenden Aufgeboth/ ehe er noch copuliret worden/ mit ledigen Dirnen fleischliche Unzucht getrieben/ wird er ausgestäupet und des Landes ewig verwiesen.

Carpz. d. q. 56. n. 51. Coler. decis. 176. n. 37. Berlich. p. 4. concl. 27. n. 150.

Bittet aber in solchen letztern Fall die Braut vor ihm/ fält der Staupenschlag und die ewige Landes-Verweisung/ und wird er alsdann mit Gefängniß/ oder umb eine ziemliche Geld-Busse/ seinem Vermögen nach/ gestrafft.

Carpz. d. q. 56. n. 56. & 57.

CLXVII. Lässet sich auch die Braut vor der Copulation von einen ledigen Gesellen beschlaffen/ und der Bräutigam bittet nicht vor sie/ wird sie mit Staupenschlägen des Landes ewig verwiesen.

Idem Carpz. ibid. n. 44.

CLXVIII. Da auch der Bräutigam nach dem Verlöbniß/ ehe die Copulation erfolget / die Braut fleischlich erkannt hätte/ und dieselbe liesse drauf einen andern ledigen Gesellen oder Wittber auch zu/ und es käme aus/ wird der ledige Geselle oder Wittber zur Staupe geschlagen und aus dem Lande auf ewig verwiesen.

Carpzov. q. 56. n. 69. & seqq. usqve 74.

CLXIX. Die verehlichte Personen welche mit den Bräutigamen oder Bräuten Ehe bruchen/ werden mit den Schwerd gerichtet/ intercediren aber ihre Ehegatten vor sie werden sie des Landes ewig verwiesen/ und muß der unschuldige Theil ihnen ausserhalb Landes mit wesentlicher Wohnung folgen.

Carpz. d. q. 56. n 88. 89. & 90.

CLXIV. So ist es auch bewand mit einem Bräutigam/ welcher dergleichen verübt.

Idem n. 82. & seqq. usqve 85.

Und solche Remission kan nicht revociret werden

Carpzov J. P. F. part. 4. Const. 19. defin. 20.

CLXV. Wenn aber der Bräutigam nicht vor die Braut bitten/ viel weniger sie wieder annehmen will/ wird dieselbe mit Staupenschlägen des Landes ewig verwiesen.

Carpzov. q. 56. n. 56. Joh. Krug dissert. de venere illicit. c. 1. th. 10.

Im Gegenstand aber der Bräutigam wegen des Ehebruchs mit eines andern Weibe/ mit dem Schwerd gerichtet.

Berlich. p. 4. concl. 27. n. 151.

CLXVI. Hat er aber nach dem Verlöbniß/ oder bey wehrenden Aufgeboth/ ehe er noch copuliret worden/ mit ledigen Dirnen fleischliche Unzucht getrieben/ wird er ausgestäupet und des Landes ewig verwiesen.

Carpz. d. q. 56. n. 51. Coler. decis. 176. n. 37. Berlich. p. 4. concl. 27. n. 150.

Bittet aber in solchen letztern Fall die Braut vor ihm/ fält der Staupenschlag und die ewige Landes-Verweisung/ und wird er alsdann mit Gefängniß/ oder umb eine ziemliche Geld-Busse/ seinem Vermögen nach/ gestrafft.

Carpz. d. q. 56. n. 56. & 57.

CLXVII. Lässet sich auch die Braut vor der Copulation von einen ledigen Gesellen beschlaffen/ und der Bräutigam bittet nicht vor sie/ wird sie mit Staupenschlägen des Landes ewig verwiesen.

Idem Carpz. ibid. n. 44.

CLXVIII. Da auch der Bräutigam nach dem Verlöbniß/ ehe die Copulation erfolget / die Braut fleischlich erkannt hätte/ und dieselbe liesse drauf einen andern ledigen Gesellen oder Wittber auch zu/ und es käme aus/ wird der ledige Geselle oder Wittber zur Staupe geschlagen und aus dem Lande auf ewig verwiesen.

Carpzov. q. 56. n. 69. & seqq. usqve 74.

CLXIX. Die verehlichte Personen welche mit den Bräutigamen oder Bräuten Ehe bruchen/ werden mit den Schwerd gerichtet/ intercediren aber ihre Ehegatten vor sie werden sie des Landes ewig verwiesen/ und muß der unschuldige Theil ihnen ausserhalb Landes mit wesentlicher Wohnung folgen.

Carpz. d. q. 56. n 88. 89. & 90.

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        <p>CLXIV. So ist es auch bewand mit einem Bräutigam/ welcher dergleichen                      verübt.</p>
        <p>Idem n. 82. &amp; seqq. usqve 85.</p>
        <p>Und solche Remission kan nicht revociret werden</p>
        <p>Carpzov J. P. F. part. 4. Const. 19. defin. 20.</p>
        <p>CLXV. Wenn aber der Bräutigam nicht vor die Braut bitten/ viel weniger sie                      wieder annehmen will/ wird dieselbe mit Staupenschlägen des Landes ewig                      verwiesen.</p>
        <l>Carpzov. q. 56. n. 56.</l>
        <l>Joh. Krug dissert. de venere illicit. c. 1. th. 10.</l>
        <p>Im Gegenstand aber der Bräutigam wegen des Ehebruchs mit eines andern Weibe/ mit                      dem Schwerd gerichtet.</p>
        <p>Berlich. p. 4. concl. 27. n. 151.</p>
        <p>CLXVI. Hat er aber nach dem Verlöbniß/ oder bey wehrenden Aufgeboth/ ehe er                      noch copuliret worden/ mit ledigen Dirnen fleischliche Unzucht getrieben/ wird                      er ausgestäupet und des Landes ewig verwiesen.</p>
        <l>Carpz. d. q. 56. n. 51.</l>
        <l>Coler. decis. 176. n. 37.</l>
        <l>Berlich. p. 4. concl. 27. n. 150.</l>
        <p>Bittet aber in solchen letztern Fall die Braut vor ihm/ fält der Staupenschlag                      und die ewige Landes-Verweisung/ und wird er alsdann mit Gefängniß/ oder umb                      eine ziemliche Geld-Busse/ seinem Vermögen nach/ gestrafft.</p>
        <p>Carpz. d. q. 56. n. 56. &amp; 57.</p>
        <p>CLXVII. Lässet sich auch die Braut vor der Copulation von einen ledigen Gesellen                      beschlaffen/ und der Bräutigam bittet nicht vor sie/ wird sie mit                      Staupenschlägen des Landes ewig verwiesen.</p>
        <p>Idem Carpz. ibid. n. 44.</p>
        <p>CLXVIII. Da auch der Bräutigam nach dem Verlöbniß/ ehe die Copulation erfolget /                      die Braut fleischlich erkannt hätte/ und dieselbe liesse drauf einen andern                      ledigen Gesellen oder Wittber auch zu/ und es käme aus/ wird der ledige                      Geselle oder Wittber zur Staupe geschlagen und aus dem Lande auf ewig                      verwiesen.</p>
        <p>Carpzov. q. 56. n. 69. &amp; seqq. usqve 74.</p>
        <p>CLXIX. Die verehlichte Personen welche mit den Bräutigamen oder Bräuten Ehe                      bruchen/ werden mit den Schwerd gerichtet/ intercediren aber ihre Ehegatten                      vor sie werden sie des Landes ewig verwiesen/ und muß der unschuldige Theil                      ihnen ausserhalb Landes mit wesentlicher Wohnung folgen.</p>
        <p>Carpz. d. q. 56. n 88. 89. &amp; 90.</p>
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[103/0113] CLXIV. So ist es auch bewand mit einem Bräutigam/ welcher dergleichen verübt. Idem n. 82. & seqq. usqve 85. Und solche Remission kan nicht revociret werden Carpzov J. P. F. part. 4. Const. 19. defin. 20. CLXV. Wenn aber der Bräutigam nicht vor die Braut bitten/ viel weniger sie wieder annehmen will/ wird dieselbe mit Staupenschlägen des Landes ewig verwiesen. Carpzov. q. 56. n. 56. Joh. Krug dissert. de venere illicit. c. 1. th. 10. Im Gegenstand aber der Bräutigam wegen des Ehebruchs mit eines andern Weibe/ mit dem Schwerd gerichtet. Berlich. p. 4. concl. 27. n. 151. CLXVI. Hat er aber nach dem Verlöbniß/ oder bey wehrenden Aufgeboth/ ehe er noch copuliret worden/ mit ledigen Dirnen fleischliche Unzucht getrieben/ wird er ausgestäupet und des Landes ewig verwiesen. Carpz. d. q. 56. n. 51. Coler. decis. 176. n. 37. Berlich. p. 4. concl. 27. n. 150. Bittet aber in solchen letztern Fall die Braut vor ihm/ fält der Staupenschlag und die ewige Landes-Verweisung/ und wird er alsdann mit Gefängniß/ oder umb eine ziemliche Geld-Busse/ seinem Vermögen nach/ gestrafft. Carpz. d. q. 56. n. 56. & 57. CLXVII. Lässet sich auch die Braut vor der Copulation von einen ledigen Gesellen beschlaffen/ und der Bräutigam bittet nicht vor sie/ wird sie mit Staupenschlägen des Landes ewig verwiesen. Idem Carpz. ibid. n. 44. CLXVIII. Da auch der Bräutigam nach dem Verlöbniß/ ehe die Copulation erfolget / die Braut fleischlich erkannt hätte/ und dieselbe liesse drauf einen andern ledigen Gesellen oder Wittber auch zu/ und es käme aus/ wird der ledige Geselle oder Wittber zur Staupe geschlagen und aus dem Lande auf ewig verwiesen. Carpzov. q. 56. n. 69. & seqq. usqve 74. CLXIX. Die verehlichte Personen welche mit den Bräutigamen oder Bräuten Ehe bruchen/ werden mit den Schwerd gerichtet/ intercediren aber ihre Ehegatten vor sie werden sie des Landes ewig verwiesen/ und muß der unschuldige Theil ihnen ausserhalb Landes mit wesentlicher Wohnung folgen. Carpz. d. q. 56. n 88. 89. & 90.

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Zitationshilfe: Döpler, Jacob: Theatripoenarum, Suppliciorum Et Executionum Crminalium, Oder Schau-Platzes Derer Leibes- und Lebens-Strafen. Bd. 2. Leipzig, 1697, S. 103. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/doepler_theatrum02_1697/113>, abgerufen am 11.05.2024.