Döpler, Jacob: Theatripoenarum, Suppliciorum Et Executionum Crminalium, Oder Schau-Platzes Derer Leibes- und Lebens-Strafen. Bd. 2. Leipzig, 1697.CLIX. Ja ob gleich der Ehebrecherische Mann seines Weibes Intercession nicht begehrte/ sondern lieber sterben wolte/ dennoch aber das Weib ihm verzeihet und vor ihn bittet/ wird er mit der ordentlichen Todes-Strafe nicht beleget / sondern nur verwiesen/ und muß das Weib ihm folgen und beywohnen. Bechmann d. Exerc. 9. obs. pract. XXII. n. 40. CLX. Es findet auch mehrgedachte intercessio conjugum stat in den Ehebrüchen/ so geschehen ehe ein oder der andere Theil geheirathet/ als zum Exempel wenn eine Jungfer/ ledige Dirne oder Wittbe mit einen Ehemann Ehebruch getrieben / hernach aber heirathete/ und als denn erst der Ehebruch lautbar würde/ und ihr Mann wollte vor sie intercediren und sie zum Ehegatten behalten/ wird sie dem Heil. Ehestand zu Ehren mit der Staupe/ so sie sonst verwircket/ verschonet / doch alber mit ewiger Landes-Verweisung in Straf genommen/ daraus ihr Ehemann ihr auch mit wesentlicher Wohnung zu folgen schuldig ist. Carpz. d. q. 55. n. 92. 97. 98. & Jur. prud. For. p. 4. const. 19. def. 16. Bechmann d. l. n. 36.CLXI. Eben die Beschaffenheit hat es auch mit dem so im ledigen Stand/ als er noch ein lediger Gesell oder ein Wittber gewesen mit einem Eheweibe geehbruchet / hernach aber heyrathet/ dem ebenmeßig auf Vorbitte seines Eheweibes die Todes-Strafe erlassen/ aber ewig verwiesen wird/ sie ihm auch ausser Landes folgen muß. Carpz. d. qvaest. n. 100. & seqq. usqve 104. CLXII. Jedoch kan in Chur-Fürstenthum Sachsen der unschuldige Theil/ so vor den andern intercediret/ ungeachtet er das Land räumen müssen/ wenn er etwas zu handeln/ oder sonst zu verrichten hat/ auf eine kurtze Zeit in das Land wieder kommen/ und sich darinnen aufhalten. Dan. Moller. lib. 3. Semestr. c. 13. n. 2. Lippold. d. Epit. delict. c. 5. §. 9. Gilhauf. arb. crim. c. 2. tit. 18. n. 21. Berlich. p. 4. concl. 27. n. 116.CLXIII. Wenn eine Braut/ ehe sie noch copuliret wird/ Ehebruch mit einem Ehemann treibet/ der Bräutigam aber vor sie intercediret, und dennoch zum Ehegatten annimmt/ wird sie entweder mit Gefängniß/ zu weilen auch wohl/ zu Abwendung des Aergernisses/ mit ewiger Landes-Verweisung beleget/ welcher der Bräutigam auch mit wesentlicher Wohnung zu folgen schuldig ist. Idem q. 56. n. 80. & 81. CLIX. Ja ob gleich der Ehebrecherische Mann seines Weibes Intercession nicht begehrte/ sondern lieber sterben wolte/ dennoch aber das Weib ihm verzeihet und vor ihn bittet/ wird er mit der ordentlichen Todes-Strafe nicht beleget / sondern nur verwiesen/ und muß das Weib ihm folgen und beywohnen. Bechmann d. Exerc. 9. obs. pract. XXII. n. 40. CLX. Es findet auch mehrgedachte intercessio conjugum stat in den Ehebrüchen/ so geschehen ehe ein oder der andere Theil geheirathet/ als zum Exempel wenn eine Jungfer/ ledige Dirne oder Wittbe mit einen Ehemann Ehebruch getrieben / hernach aber heirathete/ und als denn erst der Ehebruch lautbar würde/ und ihr Mann wollte vor sie intercediren und sie zum Ehegatten behalten/ wird sie dem Heil. Ehestand zu Ehren mit der Staupe/ so sie sonst verwircket/ verschonet / doch alber mit ewiger Landes-Verweisung in Straf genommen/ daraus ihr Ehemann ihr auch mit wesentlicher Wohnung zu folgen schuldig ist. Carpz. d. q. 55. n. 92. 97. 98. & Jur. prud. For. p. 4. const. 19. def. 16. Bechmann d. l. n. 36.CLXI. Eben die Beschaffenheit hat es auch mit dem so im ledigen Stand/ als er noch ein lediger Gesell oder ein Wittber gewesen mit einem Eheweibe geehbruchet / hernach aber heyrathet/ dem ebenmeßig auf Vorbitte seines Eheweibes die Todes-Strafe erlassen/ aber ewig verwiesen wird/ sie ihm auch ausser Landes folgen muß. Carpz. d. qvaest. n. 100. & seqq. usqve 104. CLXII. Jedoch kan in Chur-Fürstenthum Sachsen der unschuldige Theil/ so vor den andern intercediret/ ungeachtet er das Land räumen müssen/ wenn er etwas zu handeln/ oder sonst zu verrichten hat/ auf eine kurtze Zeit in das Land wieder kommen/ und sich darinnen aufhalten. Dan. Moller. lib. 3. Semestr. c. 13. n. 2. Lippold. d. Epit. delict. c. 5. §. 9. Gilhauf. arb. crim. c. 2. tit. 18. n. 21. Berlich. p. 4. concl. 27. n. 116.CLXIII. Wenn eine Braut/ ehe sie noch copuliret wird/ Ehebruch mit einem Ehemann treibet/ der Bräutigam aber vor sie intercediret, und dennoch zum Ehegatten annimmt/ wird sie entweder mit Gefängniß/ zu weilen auch wohl/ zu Abwendung des Aergernisses/ mit ewiger Landes-Verweisung beleget/ welcher der Bräutigam auch mit wesentlicher Wohnung zu folgen schuldig ist. Idem q. 56. n. 80. & 81. <TEI> <text> <body> <div> <pb facs="#f0112" n="102"/> <p>CLIX. Ja ob gleich der Ehebrecherische Mann seines Weibes Intercession nicht begehrte/ sondern lieber sterben wolte/ dennoch aber das Weib ihm verzeihet und vor ihn bittet/ wird er mit der ordentlichen Todes-Strafe nicht beleget / sondern nur verwiesen/ und muß das Weib ihm folgen und beywohnen.</p> <p>Bechmann d. Exerc. 9. obs. pract. XXII. n. 40.</p> <p>CLX. Es findet auch mehrgedachte intercessio conjugum stat in den Ehebrüchen/ so geschehen ehe ein oder der andere Theil geheirathet/ als zum Exempel wenn eine Jungfer/ ledige Dirne oder Wittbe mit einen Ehemann Ehebruch getrieben / hernach aber heirathete/ und als denn erst der Ehebruch lautbar würde/ und ihr Mann wollte vor sie intercediren und sie zum Ehegatten behalten/ wird sie dem Heil. Ehestand zu Ehren mit der Staupe/ so sie sonst verwircket/ verschonet / doch alber mit ewiger Landes-Verweisung in Straf genommen/ daraus ihr Ehemann ihr auch mit wesentlicher Wohnung zu folgen schuldig ist.</p> <l>Carpz. d. q. 55. n. 92. 97. 98. & Jur. prud. For. p. 4. const. 19. def. 16.</l> <l>Bechmann d. l. n. 36.</l> <p>CLXI. Eben die Beschaffenheit hat es auch mit dem so im ledigen Stand/ als er noch ein lediger Gesell oder ein Wittber gewesen mit einem Eheweibe geehbruchet / hernach aber heyrathet/ dem ebenmeßig auf Vorbitte seines Eheweibes die Todes-Strafe erlassen/ aber ewig verwiesen wird/ sie ihm auch ausser Landes folgen muß.</p> <p>Carpz. d. qvaest. n. 100. & seqq. usqve 104.</p> <p>CLXII. Jedoch kan in Chur-Fürstenthum Sachsen der unschuldige Theil/ so vor den andern intercediret/ ungeachtet er das Land räumen müssen/ wenn er etwas zu handeln/ oder sonst zu verrichten hat/ auf eine kurtze Zeit in das Land wieder kommen/ und sich darinnen aufhalten.</p> <l>Dan. Moller. lib. 3. Semestr. c. 13. n. 2.</l> <l>Lippold. d. Epit. delict. c. 5. §. 9.</l> <l>Gilhauf. arb. crim. c. 2. tit. 18. n. 21.</l> <l>Berlich. p. 4. concl. 27. n. 116.</l> <p>CLXIII. Wenn eine Braut/ ehe sie noch copuliret wird/ Ehebruch mit einem Ehemann treibet/ der Bräutigam aber vor sie intercediret, und dennoch zum Ehegatten annimmt/ wird sie entweder mit Gefängniß/ zu weilen auch wohl/ zu Abwendung des Aergernisses/ mit ewiger Landes-Verweisung beleget/ welcher der Bräutigam auch mit wesentlicher Wohnung zu folgen schuldig ist.</p> <p>Idem q. 56. n. 80. & 81.</p> </div> </body> </text> </TEI> [102/0112]
CLIX. Ja ob gleich der Ehebrecherische Mann seines Weibes Intercession nicht begehrte/ sondern lieber sterben wolte/ dennoch aber das Weib ihm verzeihet und vor ihn bittet/ wird er mit der ordentlichen Todes-Strafe nicht beleget / sondern nur verwiesen/ und muß das Weib ihm folgen und beywohnen.
Bechmann d. Exerc. 9. obs. pract. XXII. n. 40.
CLX. Es findet auch mehrgedachte intercessio conjugum stat in den Ehebrüchen/ so geschehen ehe ein oder der andere Theil geheirathet/ als zum Exempel wenn eine Jungfer/ ledige Dirne oder Wittbe mit einen Ehemann Ehebruch getrieben / hernach aber heirathete/ und als denn erst der Ehebruch lautbar würde/ und ihr Mann wollte vor sie intercediren und sie zum Ehegatten behalten/ wird sie dem Heil. Ehestand zu Ehren mit der Staupe/ so sie sonst verwircket/ verschonet / doch alber mit ewiger Landes-Verweisung in Straf genommen/ daraus ihr Ehemann ihr auch mit wesentlicher Wohnung zu folgen schuldig ist.
Carpz. d. q. 55. n. 92. 97. 98. & Jur. prud. For. p. 4. const. 19. def. 16. Bechmann d. l. n. 36. CLXI. Eben die Beschaffenheit hat es auch mit dem so im ledigen Stand/ als er noch ein lediger Gesell oder ein Wittber gewesen mit einem Eheweibe geehbruchet / hernach aber heyrathet/ dem ebenmeßig auf Vorbitte seines Eheweibes die Todes-Strafe erlassen/ aber ewig verwiesen wird/ sie ihm auch ausser Landes folgen muß.
Carpz. d. qvaest. n. 100. & seqq. usqve 104.
CLXII. Jedoch kan in Chur-Fürstenthum Sachsen der unschuldige Theil/ so vor den andern intercediret/ ungeachtet er das Land räumen müssen/ wenn er etwas zu handeln/ oder sonst zu verrichten hat/ auf eine kurtze Zeit in das Land wieder kommen/ und sich darinnen aufhalten.
Dan. Moller. lib. 3. Semestr. c. 13. n. 2. Lippold. d. Epit. delict. c. 5. §. 9. Gilhauf. arb. crim. c. 2. tit. 18. n. 21. Berlich. p. 4. concl. 27. n. 116. CLXIII. Wenn eine Braut/ ehe sie noch copuliret wird/ Ehebruch mit einem Ehemann treibet/ der Bräutigam aber vor sie intercediret, und dennoch zum Ehegatten annimmt/ wird sie entweder mit Gefängniß/ zu weilen auch wohl/ zu Abwendung des Aergernisses/ mit ewiger Landes-Verweisung beleget/ welcher der Bräutigam auch mit wesentlicher Wohnung zu folgen schuldig ist.
Idem q. 56. n. 80. & 81.
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Zitationshilfe: | Döpler, Jacob: Theatripoenarum, Suppliciorum Et Executionum Crminalium, Oder Schau-Platzes Derer Leibes- und Lebens-Strafen. Bd. 2. Leipzig, 1697, S. 102. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/doepler_theatrum02_1697/112>, abgerufen am 16.02.2025. |