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Döpler, Jacob: Theatrum poenarum, Suppliciorum Et Executionum Criminalium, Oder Schau-Platz/ Derer Leibes und Lebens-Straffen. Bd. 1. Sonderhausen, 1693.

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ihm mit allen Ernst untersaget/ sich ausserhalb Landes die Zeit seines Lebens aufzuhalten/ damit nicht künfftig/ wenn er zum andern mahl wiederkomme/ die Straffe des Staupenschlages/ Inhalts Chur Fürstl. Sächß. Constitution, an ihm volstrecket werden möge. V. R. W.

Carpzov. d. const. 48. def. 15.

XXIV. Begebe es sich den auch/ daß solche Person entwerder durch einen Unfall / oder aber auch Meineydes halber/ diese 2. Finger schon verlohren hätte/ werden derselben nicht noch andere zween abgehauen [wie wohl teste Colero part. 1. Decis. 114. n. 9. der Schöppen-Stuehl zu Jena Anno 1579. M. Novemb. also gesprochen] sondern diese in eine andere Straffe verwandelt/ als etwan in den Staupenschlag/ wie Hartmann Pistor. obs. 188. n. 3. will/ oder aber/ wie Carpzov. Quaest. 47. n. 37. & q. 40. n. 47. am besten davor hält/ daß in solchen Fall dem Reo die Leibes-Straffe gar erlassen/ doch nach geschworner Urphede des Landes wieder zu verweisen/ mit der angehengten Commination, Bedroh - und Verwarnung/ daß wen er sich wieder einschleichen oder betreten lassen würde/ er so dann unfehlbarlich den Staupenschlag bekommen solte.

Henr. Günth. Bottich. disp. Inaug. de Amput. memb. in his, qui delinq. th. 18.

XXV. Ferner finden sich auch zauberische Abschneidungen der Finger/ als der Diebes-Däume.

Tiraquell. de Nobil. c. 20. n. 114. Joh. Praetorius de pollice pag. 151.

Imgleichen wenn Räuber und Mörder schwangere Weiber bekommen/ dieselbe aufschneiden/ die Kinder aus dero Leibern nehmen/ ihnen die Hände abhacken / die Finger mit Wachs/ in des bösen Feinder Nahmen/ überziehen/ und Diebes-Lichter draus machen/ welche sie in den Häusern/ da sie stehlens halber ein brechen/ anzünden/ und da durch machen/ daß die Leute in einen tiefen Schlaff fallen/ und sich nicht ermuntern können.

Carpzov. part. 1. pr. Crim. quaest. 22. n. 59. 60. 61.

Alwo er n. 62. folgendes Urtheil/ so der Schöppen-Stuehl zu Leipzig Anno 1605 mens. Novemb. nach Wolckenstein gesprochen/ anführet: Hat M. W. in scharffer Frage bekand/ daß er nebst seinem Gesellens Z. S. Eheweib uf der Strassen erwordet/ und ins Wasser geschleifft/ dieselbe aber zuvor ausgezogen/ und ihr mit seinem Messer ein Stück aus dem Halse/ und die lincke Brust abgeschnitten / sein Geselle aber mit seiner Art ihr den

ihm mit allen Ernst untersaget/ sich ausserhalb Landes die Zeit seines Lebens aufzuhalten/ damit nicht künfftig/ wenn er zum andern mahl wiederkomme/ die Straffe des Staupenschlages/ Inhalts Chur Fürstl. Sächß. Constitution, an ihm volstrecket werden möge. V. R. W.

Carpzov. d. const. 48. def. 15.

XXIV. Begebe es sich den auch/ daß solche Person entwerder durch einen Unfall / oder aber auch Meineydes halber/ diese 2. Finger schon verlohren hätte/ werden derselben nicht noch andere zween abgehauen [wie wohl teste Colero part. 1. Decis. 114. n. 9. der Schöppen-Stuehl zu Jena Anno 1579. M. Novemb. also gesprochen] sondern diese in eine andere Straffe verwandelt/ als etwan in den Staupenschlag/ wie Hartmann Pistor. obs. 188. n. 3. will/ oder aber/ wie Carpzov. Quaest. 47. n. 37. & q. 40. n. 47. am besten davor hält/ daß in solchen Fall dem Reo die Leibes-Straffe gar erlassen/ doch nach geschworner Urphede des Landes wieder zu verweisen/ mit der angehengten Commination, Bedroh - und Verwarnung/ daß wen er sich wieder einschleichen oder betreten lassen würde/ er so dann unfehlbarlich den Staupenschlag bekommen solte.

Henr. Günth. Bottich. disp. Inaug. de Amput. memb. in his, qui delinq. th. 18.

XXV. Ferner finden sich auch zauberische Abschneidungen der Finger/ als der Diebes-Däume.

Tiraquell. de Nobil. c. 20. n. 114. Joh. Praetorius de pollice pag. 151.

Imgleichen wenn Räuber und Mörder schwangere Weiber bekommen/ dieselbe aufschneiden/ die Kinder aus dero Leibern nehmen/ ihnen die Hände abhacken / die Finger mit Wachs/ in des bösen Feinder Nahmen/ überziehen/ und Diebes-Lichter draus machen/ welche sie in den Häusern/ da sie stehlens halber ein brechen/ anzünden/ und da durch machen/ daß die Leute in einen tiefen Schlaff fallen/ und sich nicht ermuntern können.

Carpzov. part. 1. pr. Crim. quaest. 22. n. 59. 60. 61.

Alwo er n. 62. folgendes Urtheil/ so der Schöppen-Stuehl zu Leipzig Anno 1605 mens. Novemb. nach Wolckenstein gesprochen/ anführet: Hat M. W. in scharffer Frage bekand/ daß er nebst seinem Gesellens Z. S. Eheweib uf der Strassen erwordet/ und ins Wasser geschleifft/ dieselbe aber zuvor ausgezogen/ und ihr mit seinem Messer ein Stück aus dem Halse/ und die lincke Brust abgeschnitten / sein Geselle aber mit seiner Art ihr den

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        <p>XXIV. Begebe es sich den auch/ daß solche Person entwerder durch einen Unfall /                      oder aber auch Meineydes halber/ diese 2. Finger schon verlohren hätte/ werden                      derselben nicht noch andere zween abgehauen [wie wohl teste Colero part. 1.                      Decis. 114. n. 9. der Schöppen-Stuehl zu Jena Anno 1579. M. Novemb. also                      gesprochen] sondern diese in eine andere Straffe verwandelt/ als etwan in den                      Staupenschlag/ wie Hartmann Pistor. obs. 188. n. 3. will/ oder aber/ wie                      Carpzov. Quaest. 47. n. 37. &amp; q. 40. n. 47. am besten davor hält/ daß in                      solchen Fall dem Reo die Leibes-Straffe gar erlassen/ doch nach geschworner                      Urphede des Landes wieder zu verweisen/ mit der angehengten Commination, Bedroh                      - und Verwarnung/ daß wen er sich wieder einschleichen oder betreten lassen                      würde/ er so dann unfehlbarlich den Staupenschlag bekommen solte.</p>
        <p>Henr. Günth. Bottich. disp. Inaug. de Amput. memb. in his, qui delinq. th.                      18.</p>
        <p>XXV. Ferner finden sich auch zauberische Abschneidungen der Finger/ als der                      Diebes-Däume.</p>
        <p>Tiraquell. de Nobil. c. 20. n. 114. Joh. Praetorius de pollice pag. 151.</p>
        <p>Imgleichen wenn Räuber und Mörder schwangere Weiber bekommen/ dieselbe                      aufschneiden/ die Kinder aus dero Leibern nehmen/ ihnen die Hände abhacken /                      die Finger mit Wachs/ in des bösen Feinder Nahmen/ überziehen/ und                      Diebes-Lichter draus machen/ welche sie in den Häusern/ da sie stehlens halber                      ein brechen/ anzünden/ und da durch machen/ daß die Leute in einen tiefen                      Schlaff fallen/ und sich nicht ermuntern können.</p>
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        <p>Alwo er n. 62. folgendes Urtheil/ so der Schöppen-Stuehl zu Leipzig Anno 1605                      mens. Novemb. nach Wolckenstein gesprochen/ anführet: Hat M. W. in scharffer                      Frage bekand/ daß er nebst seinem Gesellens Z. S. Eheweib uf der Strassen                      erwordet/ und ins Wasser geschleifft/ dieselbe aber zuvor ausgezogen/ und ihr                      mit seinem Messer ein Stück aus dem Halse/ und die lincke Brust abgeschnitten /                      sein Geselle aber mit seiner Art ihr den
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[971/0977] ihm mit allen Ernst untersaget/ sich ausserhalb Landes die Zeit seines Lebens aufzuhalten/ damit nicht künfftig/ wenn er zum andern mahl wiederkomme/ die Straffe des Staupenschlages/ Inhalts Chur Fürstl. Sächß. Constitution, an ihm volstrecket werden möge. V. R. W. Carpzov. d. const. 48. def. 15. XXIV. Begebe es sich den auch/ daß solche Person entwerder durch einen Unfall / oder aber auch Meineydes halber/ diese 2. Finger schon verlohren hätte/ werden derselben nicht noch andere zween abgehauen [wie wohl teste Colero part. 1. Decis. 114. n. 9. der Schöppen-Stuehl zu Jena Anno 1579. M. Novemb. also gesprochen] sondern diese in eine andere Straffe verwandelt/ als etwan in den Staupenschlag/ wie Hartmann Pistor. obs. 188. n. 3. will/ oder aber/ wie Carpzov. Quaest. 47. n. 37. & q. 40. n. 47. am besten davor hält/ daß in solchen Fall dem Reo die Leibes-Straffe gar erlassen/ doch nach geschworner Urphede des Landes wieder zu verweisen/ mit der angehengten Commination, Bedroh - und Verwarnung/ daß wen er sich wieder einschleichen oder betreten lassen würde/ er so dann unfehlbarlich den Staupenschlag bekommen solte. Henr. Günth. Bottich. disp. Inaug. de Amput. memb. in his, qui delinq. th. 18. XXV. Ferner finden sich auch zauberische Abschneidungen der Finger/ als der Diebes-Däume. Tiraquell. de Nobil. c. 20. n. 114. Joh. Praetorius de pollice pag. 151. Imgleichen wenn Räuber und Mörder schwangere Weiber bekommen/ dieselbe aufschneiden/ die Kinder aus dero Leibern nehmen/ ihnen die Hände abhacken / die Finger mit Wachs/ in des bösen Feinder Nahmen/ überziehen/ und Diebes-Lichter draus machen/ welche sie in den Häusern/ da sie stehlens halber ein brechen/ anzünden/ und da durch machen/ daß die Leute in einen tiefen Schlaff fallen/ und sich nicht ermuntern können. Carpzov. part. 1. pr. Crim. quaest. 22. n. 59. 60. 61. Alwo er n. 62. folgendes Urtheil/ so der Schöppen-Stuehl zu Leipzig Anno 1605 mens. Novemb. nach Wolckenstein gesprochen/ anführet: Hat M. W. in scharffer Frage bekand/ daß er nebst seinem Gesellens Z. S. Eheweib uf der Strassen erwordet/ und ins Wasser geschleifft/ dieselbe aber zuvor ausgezogen/ und ihr mit seinem Messer ein Stück aus dem Halse/ und die lincke Brust abgeschnitten / sein Geselle aber mit seiner Art ihr den

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Zitationshilfe: Döpler, Jacob: Theatrum poenarum, Suppliciorum Et Executionum Criminalium, Oder Schau-Platz/ Derer Leibes und Lebens-Straffen. Bd. 1. Sonderhausen, 1693, S. 971. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/doepler_theatrum01_1693/977>, abgerufen am 24.11.2024.