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Döpler, Jacob: Theatrum poenarum, Suppliciorum Et Executionum Criminalium, Oder Schau-Platz/ Derer Leibes und Lebens-Straffen. Bd. 1. Sonderhausen, 1693.

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me/ soll ihm nochmahls ewige Landes-Verweisung mit Staupen-Schlägen zuerkant werden. Würde er aber zum drittenmahl in das Land kommen/ so soll er seiner wiedersetzlichen contumacien / auch des reiterirten Meineyds halber/ mit dem Schwerd von Leben zum tode gestrafft werden. Und soll eine jegliche Stadt/ Ambt und Gerichts-Herr dem andern zu erkennen geben/ und drauf Achtung haben/ damit die Verwiesene in der Zeit/ so ihnen aufferleget/ gewislich reumen/ und aus dem Lande kommen/ und da solches nicht geschehe/ soll der Verwiesene von einem jedem Gericht eingezogen/ und zu ordentlicher Straffe gebracht werden.

XX. Man hauet ihnen aber die beyde gantze Finger nicht glat herab/ als den Zeig- und Mittel - Finger/ sondern nur das oberste Gelenck von jedem/ und verweiset sie wieder aufs Neue.

Carpzov. J. P. For. part. 4. Const. 48. def. 2. Dither in contin. Besoldi v. Abhauung der Hand pag. 75.

Ita Scabini Lips. contra A. L. M. octob. 1579. pronunciarunt. Verb. sent: Ist A. L. nach geleistetem Urphede des Landes verwiesen worden/ deme aber zuwieder er sich unlängsten alhier betreten lassen sc. So wird er/ wegen solches begangenen und bekanten Meineyds/ Abhauung der förder Glieder der beyden Finger/ damit er geschworen/ anderweit des Landes billich verwiesen V. R. W.

XXI. Wenn aber einer im Churfürstthum Sachsen nur aus dem Weichbild verwiesen ist / und er kömmet wieder/ werden ihm die Finger nicht abgehauen/ sondern er nur des Landes ewig verwiesen.

Idem Carprov. d. p. 4. Const. 48. def. 4. ibi[unleserliches Material] praejudicia.

XXII. Ebenmessig wird derselbe damit verschonet/ welcher nicht dolose sich wieder eingeschlichen. Ita Scab. Lips. in causa H. N. zu Leipzig M. Jan. Anno 1636. [verb. sent.] Ob nun wohl Inquisit solcher Urpheden zu wieder/ sich in diesen Landen wiederum betreten lassen; dieweil er aber dennoch darneben zu seinem Behelff fürwendet/ daß er den Eyd anderer Gestalt nicht verstanden/ als daß ihme nur allein anher zu handeln verboten worden: Immassen er auch üm keiner andern Ursache willen wieder anher kommen/ denn daß er seine Schulden bey den Juden einmahnen wolte sc. So verbleibet Inquisit gestalten Sachen nach / mit abhaung der förder Glieder der beyden Finger/ damit er geschworen / verschonet. Er wird aber gleichwohl des Landes anderweit billig verwiesen/ und darneben

me/ soll ihm nochmahls ewige Landes-Verweisung mit Staupen-Schlägen zuerkant werden. Würde er aber zum drittenmahl in das Land kommen/ so soll er seiner wiedersetzlichen contumacien / auch des reiterirten Meineyds halber/ mit dem Schwerd von Leben zum tode gestrafft werden. Und soll eine jegliche Stadt/ Ambt und Gerichts-Herr dem andern zu erkennen geben/ und drauf Achtung haben/ damit die Verwiesene in der Zeit/ so ihnen aufferleget/ gewislich reumen/ und aus dem Lande kommen/ und da solches nicht geschehe/ soll der Verwiesene von einem jedem Gericht eingezogen/ und zu ordentlicher Straffe gebracht werden.

XX. Man hauet ihnen aber die beyde gantze Finger nicht glat herab/ als den Zeig- und Mittel - Finger/ sondern nur das oberste Gelenck von jedem/ und verweiset sie wieder aufs Neue.

Carpzov. J. P. For. part. 4. Const. 48. def. 2. Dither in contin. Besoldi v. Abhauung der Hand pag. 75.

Ita Scabini Lips. contra A. L. M. octob. 1579. pronunciarunt. Verb. sent: Ist A. L. nach geleistetem Urphede des Landes verwiesen worden/ deme aber zuwieder er sich unlängsten alhier betreten lassen sc. So wird er/ wegen solches begangenen und bekanten Meineyds/ Abhauung der förder Glieder der beyden Finger/ damit er geschworen/ anderweit des Landes billich verwiesen V. R. W.

XXI. Wenn aber einer im Churfürstthum Sachsen nur aus dem Weichbild verwiesen ist / und er kömmet wieder/ werden ihm die Finger nicht abgehauen/ sondern er nur des Landes ewig verwiesen.

Idem Carprov. d. p. 4. Const. 48. def. 4. ibi[unleserliches Material] praejudicia.

XXII. Ebenmessig wird derselbe damit verschonet/ welcher nicht dolosè sich wieder eingeschlichen. Ita Scab. Lips. in causa H. N. zu Leipzig M. Jan. Anno 1636. [verb. sent.] Ob nun wohl Inquisit solcher Urpheden zu wieder/ sich in diesen Landen wiederum betreten lassen; dieweil er aber dennoch darneben zu seinem Behelff fürwendet/ daß er den Eyd anderer Gestalt nicht verstanden/ als daß ihme nur allein anher zu handeln verboten worden: Immassen er auch üm keiner andern Ursache willen wieder anher kommen/ deñ daß er seine Schulden bey den Juden einmahnen wolte sc. So verbleibet Inquisit gestalten Sachen nach / mit abhaung der förder Glieder der beyden Finger/ damit er geschworen / verschonet. Er wird aber gleichwohl des Landes anderweit billig verwiesen/ und darneben

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[970/0976] me/ soll ihm nochmahls ewige Landes-Verweisung mit Staupen-Schlägen zuerkant werden. Würde er aber zum drittenmahl in das Land kommen/ so soll er seiner wiedersetzlichen contumacien / auch des reiterirten Meineyds halber/ mit dem Schwerd von Leben zum tode gestrafft werden. Und soll eine jegliche Stadt/ Ambt und Gerichts-Herr dem andern zu erkennen geben/ und drauf Achtung haben/ damit die Verwiesene in der Zeit/ so ihnen aufferleget/ gewislich reumen/ und aus dem Lande kommen/ und da solches nicht geschehe/ soll der Verwiesene von einem jedem Gericht eingezogen/ und zu ordentlicher Straffe gebracht werden. XX. Man hauet ihnen aber die beyde gantze Finger nicht glat herab/ als den Zeig- und Mittel - Finger/ sondern nur das oberste Gelenck von jedem/ und verweiset sie wieder aufs Neue. Carpzov. J. P. For. part. 4. Const. 48. def. 2. Dither in contin. Besoldi v. Abhauung der Hand pag. 75. Ita Scabini Lips. contra A. L. M. octob. 1579. pronunciarunt. Verb. sent: Ist A. L. nach geleistetem Urphede des Landes verwiesen worden/ deme aber zuwieder er sich unlängsten alhier betreten lassen sc. So wird er/ wegen solches begangenen und bekanten Meineyds/ Abhauung der förder Glieder der beyden Finger/ damit er geschworen/ anderweit des Landes billich verwiesen V. R. W. XXI. Wenn aber einer im Churfürstthum Sachsen nur aus dem Weichbild verwiesen ist / und er kömmet wieder/ werden ihm die Finger nicht abgehauen/ sondern er nur des Landes ewig verwiesen. Idem Carprov. d. p. 4. Const. 48. def. 4. ibi_ praejudicia. XXII. Ebenmessig wird derselbe damit verschonet/ welcher nicht dolosè sich wieder eingeschlichen. Ita Scab. Lips. in causa H. N. zu Leipzig M. Jan. Anno 1636. [verb. sent.] Ob nun wohl Inquisit solcher Urpheden zu wieder/ sich in diesen Landen wiederum betreten lassen; dieweil er aber dennoch darneben zu seinem Behelff fürwendet/ daß er den Eyd anderer Gestalt nicht verstanden/ als daß ihme nur allein anher zu handeln verboten worden: Immassen er auch üm keiner andern Ursache willen wieder anher kommen/ deñ daß er seine Schulden bey den Juden einmahnen wolte sc. So verbleibet Inquisit gestalten Sachen nach / mit abhaung der förder Glieder der beyden Finger/ damit er geschworen / verschonet. Er wird aber gleichwohl des Landes anderweit billig verwiesen/ und darneben

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Zitationshilfe: Döpler, Jacob: Theatrum poenarum, Suppliciorum Et Executionum Criminalium, Oder Schau-Platz/ Derer Leibes und Lebens-Straffen. Bd. 1. Sonderhausen, 1693, S. 970. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/doepler_theatrum01_1693/976>, abgerufen am 24.11.2024.